Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist teilweise berechtigt. Soweit sie den Versuch unternimmt, die Beweiswürdigung anzugreifen und die Feststellung bekämpft, daß ihr beim Eintritt in das Mietverhältnis erklärt wurde, sie habe wegen dieses Eintritts den mit dem Vormieter vereinbarten Hauptmietzins zu bezahlen, verkennt sie, daß nach den für das Revisionsrekursverfahren geltenden Bestimmungen (§ 37 Abs 3 Z 16 und Z 18 MRG) der Oberste Gerichtshof nicht mehr Tatsacheninstanz ist und daher vom festgestellten Sachverhalt ausgehen muß.Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist teilweise berechtigt. Soweit sie den Versuch unternimmt, die Beweiswürdigung anzugreifen und die Feststellung bekämpft, daß ihr beim Eintritt in das Mietverhältnis erklärt wurde, sie habe wegen dieses Eintritts den mit dem Vormieter vereinbarten Hauptmietzins zu bezahlen, verkennt sie, daß nach den für das Revisionsrekursverfahren geltenden Bestimmungen (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 und Ziffer 18, MRG) der Oberste Gerichtshof nicht mehr Tatsacheninstanz ist und daher vom festgestellten Sachverhalt ausgehen muß.
Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich ausgesprochen, die Rechtslage müsse dann, wenn die gewählte Vertragskonstruktion nur den Zweck hatte, die Beschränkung der Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses zu umgehen, so beurteilt werden, wie sie ohne das Umgehungsgeschäft gegeben wäre. Es ging um den Fall der am selben Tag getroffenen Vereinbarung eines höheren Hauptmietzinses nach § 16 Abs 1 Z 7 MRG und eines einmaligen zeitlich befristeten Weitergaberechtes an den Vormieter und der Anzeige des Eintrittes in das Mietverhältnis mit dem nächsten Monatsersten durch die Nachmieterin, die vom Vermieter zustimmend zur Kenntnis genommen wurde. Der Oberste Gerichtshof hat den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes bestätigt und klargestellt, daß im Rahmen des Verfahrens nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG als Vorfrage zur Entscheidung über die Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes zu prüfen sei, ob eine Umgehung der Mietzinsbildungsvorschriften vorliege, nach denen eine solche Überschreitung zu beurteilen sei (vgl MietSlg 37.493/15 ua), daß nach herrschender Ansicht die "umgangene" Norm auch auf das Umgehungsgeschäft anzuwenden ist, wenn sonst der Normzweck vereitelt würde (Koziol-Welser8 I 138) und daß daher die Hauptmietzinsvereinbarung nach § 16 Abs 5 MRG insoweit unwirksam wäre, als sie das gesetzlich zulässige Höchstausmaß überschritte, wenn die Vorgangsweise von den Beteiligten nur deswegen gewählt worden wäre, um die einer Neuvermietung der Wohnung zu einem angemessenen Hauptmietzins entgegenstehende Bestimmung des § 16 Abs 2 Z 2 MRG zu umgehen (5 Ob 30/89 vom 23. Mai 1989). Der vorliegende Fall ist allerdings dadurch gekennzeichnet, daß die Antragstellerin und ihr Vormieter in den am 17. April 1972 geschlossenen Hauptmietvertrag eintraten.Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich ausgesprochen, die Rechtslage müsse dann, wenn die gewählte Vertragskonstruktion nur den Zweck hatte, die Beschränkung der Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses zu umgehen, so beurteilt werden, wie sie ohne das Umgehungsgeschäft gegeben wäre. Es ging um den Fall der am selben Tag getroffenen Vereinbarung eines höheren Hauptmietzinses nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG und eines einmaligen zeitlich befristeten Weitergaberechtes an den Vormieter und der Anzeige des Eintrittes in das Mietverhältnis mit dem nächsten Monatsersten durch die Nachmieterin, die vom Vermieter zustimmend zur Kenntnis genommen wurde. Der Oberste Gerichtshof hat den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes bestätigt und klargestellt, daß im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG als Vorfrage zur Entscheidung über die Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes zu prüfen sei, ob eine Umgehung der Mietzinsbildungsvorschriften vorliege, nach denen eine solche Überschreitung zu beurteilen sei vergleiche MietSlg 37.493/15 ua), daß nach herrschender Ansicht die "umgangene" Norm auch auf das Umgehungsgeschäft anzuwenden ist, wenn sonst der Normzweck vereitelt würde (Koziol-Welser8 römisch eins 138) und daß daher die Hauptmietzinsvereinbarung nach Paragraph 16, Absatz 5, MRG insoweit unwirksam wäre, als sie das gesetzlich zulässige Höchstausmaß überschritte, wenn die Vorgangsweise von den Beteiligten nur deswegen gewählt worden wäre, um die einer Neuvermietung der Wohnung zu einem angemessenen Hauptmietzins entgegenstehende Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, MRG zu umgehen (5 Ob 30/89 vom 23. Mai 1989). Der vorliegende Fall ist allerdings dadurch gekennzeichnet, daß die Antragstellerin und ihr Vormieter in den am 17. April 1972 geschlossenen Hauptmietvertrag eintraten.
Lag ein einheitlicher Mietvertrag vor, in dem nur im Laufe der Zeit ein Austausch der Vertragspartei infolge der Ausübung eines dem früheren Mieter zugestandenen Weitergaberechtes (nicht Präsentationsrechtes) stattfand, dann ist die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des einen Vertrages zu beurteilen. Nach § 43 Abs 1 MRG gilt das erste Hauptstück des MRG auch für vor dem 1. Jänner 1982 geschlossene Mietverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist, doch sind auf solche Verträge die früher in Geltung gestandenen Vorschriften anzuwenden, wenn eine vor dem 1. Jänner 1982 (Inkrafttreten des MRG) geschlossene Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses nach diesen Vorschriften rechtsunwirksam ist (§ 43 Abs 2 MRG). Daraus folgt, daß die neuen Beschränkungen bei Vereinbarung der Mietzinshöhe, also etwa § 16 Abs 2 Z 4 MRG, wonach der vereinbarte Hauptmietzins für die Wohnung, die über kein Klosett im Inneren verfügt, je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat S 5,50 vom 1. Jänner 1982 bis 31. Jänner 1984, S 6,10 vom 1. Feber 1984 bis 31. Oktober 1988 und S 6,70 seit dem 1. November 1989 (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, 155, Rz 31 zu § 16 MRG) nicht übersteigen darf, unanwendbar sind. Im Falle der rechtswirksamen Vereinbarung eines "überhöhten" Hauptmietzinses vor dem 1. Jänner 1982 kann der Hauptmieter nur die Ermäßigung des vorher vereinbarten Hauptmietzinses nach § 44 Abs 2 MRG begehren, worauf mit Zugang des Begehrens ab dem folgenden Zinstermin die getroffene Vereinbarung insoweit rechtsunwirksam wird, als der Hauptmietzins das Eineinhalbfache des Betrages übersteigt, der sich für die Wohnung nach ihrer Größe und Ausstattungskategorie als Hauptmietzins errechnet (hier S 222,75, 247,05 bzw S 271,35).Lag ein einheitlicher Mietvertrag vor, in dem nur im Laufe der Zeit ein Austausch der Vertragspartei infolge der Ausübung eines dem früheren Mieter zugestandenen Weitergaberechtes (nicht Präsentationsrechtes) stattfand, dann ist die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des einen Vertrages zu beurteilen. Nach Paragraph 43, Absatz eins, MRG gilt das erste Hauptstück des MRG auch für vor dem 1. Jänner 1982 geschlossene Mietverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist, doch sind auf solche Verträge die früher in Geltung gestandenen Vorschriften anzuwenden, wenn eine vor dem 1. Jänner 1982 (Inkrafttreten des MRG) geschlossene Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses nach diesen Vorschriften rechtsunwirksam ist (Paragraph 43, Absatz 2, MRG). Daraus folgt, daß die neuen Beschränkungen bei Vereinbarung der Mietzinshöhe, also etwa Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG, wonach der vereinbarte Hauptmietzins für die Wohnung, die über kein Klosett im Inneren verfügt, je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat S 5,50 vom 1. Jänner 1982 bis 31. Jänner 1984, S 6,10 vom 1. Feber 1984 bis 31. Oktober 1988 und S 6,70 seit dem 1. November 1989 (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, 155, Rz 31 zu Paragraph 16, MRG) nicht übersteigen darf, unanwendbar sind. Im Falle der rechtswirksamen Vereinbarung eines "überhöhten" Hauptmietzinses vor dem 1. Jänner 1982 kann der Hauptmieter nur die Ermäßigung des vorher vereinbarten Hauptmietzinses nach Paragraph 44, Absatz 2, MRG begehren, worauf mit Zugang des Begehrens ab dem folgenden Zinstermin die getroffene Vereinbarung insoweit rechtsunwirksam wird, als der Hauptmietzins das Eineinhalbfache des Betrages übersteigt, der sich für die Wohnung nach ihrer Größe und Ausstattungskategorie als Hauptmietzins errechnet (hier S 222,75, 247,05 bzw S 271,35).
Es steht nun fest, daß die Vermieter dem aus dem Mietvertrag ausgeschiedenen Hauptmieter wenn auch nicht sogleich so doch vor dem Mietrechtsübergang ein unbeschränktes Weitergaberecht deshalb einräumten, damit dieser auf den Mietgegenstand getätigte Aufwendungen mit dem eintretenden Hauptmieter verrechnen kann. Die Antragstellerin hat zunächst überhaupt keine Behauptung aufgestellt, daß es sich bei der Vertragskonstruktion um ein Umgehungsgeschäft handle, das sie nicht gegen sich gelten lassen müsse, und sich in der Tagsatzung am 21. Oktober 1987 auf das Vorbringen beschränkt, eine Weitergabe sei nicht durchgeführt worden, "weil es sich um ein Umgehungsgeschäft handeln würde"; es seien jeweils neue Mietverträge mit unzulässigem Mietzins geschlossen worden.
Im Tatsachenbereich steht fest, daß nach Einräumung des Weitergaberechtes an den Hauptmieter in dessen Interesse der Eintritt in das bestehende einheitliche Mietverhältnis durch die bloße Weitergabe, die den Vermietern angezeigt wurde, erfolgte. Es fehlen tatsächlich Behauptungen, daß Vormieter und Vermieter bewußt nur deshalb diese Vertragskonstruktion wählten, um die gesetzlichen Schranken bei Vereinbarung der Mietzinshöhe zu en`ihen. Dem Rekursgericht ist daher darin beizupflichten, daß das Vorliegen eines Umgehungsgeschäftes nicht bewiesen wurde.
Soweit die Höhe des Hauptmietzinses nach den bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Vorschriften des MG wirksam vereinbart war, hätte die Hauptmieterin daher nur von ihrem Recht nach § 44 Abs 2 MRG Gebrauch machen und eine Ermäßigung des Hauptmietzinses begehren können. Daß ein solches Begehren den Vermietern vor dem 1. April 1987 zugegangen wäre, ist nicht dargetan worden, so daß in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitraum bis zum 30. April 1987 eine vor Inkrafttreten des MRG wirksam getroffene Vereinbarung über den Hauptmietzins nicht iSd § 44 Abs 3 MRG rechtsunwirksam wurde.Soweit die Höhe des Hauptmietzinses nach den bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Vorschriften des MG wirksam vereinbart war, hätte die Hauptmieterin daher nur von ihrem Recht nach Paragraph 44, Absatz 2, MRG Gebrauch machen und eine Ermäßigung des Hauptmietzinses begehren können. Daß ein solches Begehren den Vermietern vor dem 1. April 1987 zugegangen wäre, ist nicht dargetan worden, so daß in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitraum bis zum 30. April 1987 eine vor Inkrafttreten des MRG wirksam getroffene Vereinbarung über den Hauptmietzins nicht iSd Paragraph 44, Absatz 3, MRG rechtsunwirksam wurde.
Zur Zeit des Abschlusses des einheitlichen Mietvertrages am 17. April 1972 wurde zulässig ein monatlicher Hauptmietzins von S 500,- und dessen Wertsicherung dahin vereinbart, daß der Hauptmietzins auf den Verbraucherpreisindex 1966 wertbezogen wirdy Ausgangsbasis die für Mai 1972 bekanntgegebene Indexzahl ist und Schwankungen bis zu 10 % nach oben oder unten unberücksichtigt bleiben, bei Überschreitung aber die gesamte Veränderung berücksichtigt wird und die neue Indexzahl die neue Ausgangsgrundlage für die weiteren Überschreitungen bildet (§ 3 Abs 4 des Mietvertrages vom 17. April 1972, Beil./I). Nach der Übergangsbestimmung des Art III Z 3 MGNovZur Zeit des Abschlusses des einheitlichen Mietvertrages am 17. April 1972 wurde zulässig ein monatlicher Hauptmietzins von S 500,- und dessen Wertsicherung dahin vereinbart, daß der Hauptmietzins auf den Verbraucherpreisindex 1966 wertbezogen wirdy Ausgangsbasis die für Mai 1972 bekanntgegebene Indexzahl ist und Schwankungen bis zu 10 % nach oben oder unten unberücksichtigt bleiben, bei Überschreitung aber die gesamte Veränderung berücksichtigt wird und die neue Indexzahl die neue Ausgangsgrundlage für die weiteren Überschreitungen bildet (Paragraph 3, Absatz 4, des Mietvertrages vom 17. April 1972, Beil./I). Nach der Übergangsbestimmung des Artikel römisch drei, Ziffer 3, MGNov
BGBl 1974/409, mit der unter anderem für ab dem 1. August 1974 geschlossene Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses für Wohnungen, die im Sinn des § 3 Z 10 StadtErnG mangelhaft ausgestattet sind und für die nicht auch schon vor dem 1. Jänner 1968 (MRÄG BGBl 1967/281) eine freie Vereinbarung über die Mietzinshöhe zulässig gewesen wäre, eine Zinsbeschränkung auf S 4,-BGBl 1974/409, mit der unter anderem für ab dem 1. August 1974 geschlossene Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses für Wohnungen, die im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 10, StadtErnG mangelhaft ausgestattet sind und für die nicht auch schon vor dem 1. Jänner 1968 (MRÄG BGBl 1967/281) eine freie Vereinbarung über die Mietzinshöhe zulässig gewesen wäre, eine Zinsbeschränkung auf S 4,-
je Quadratmeter eingeführt wurde, darf ab dem 1. August 1974 nur der an diesem Tag nach der vorher rechtswirksam geschlossenen Vereinbarung zu entrichtende Hauptmietzins begehrt werden, wenn dieser Hauptmietzins S 4,- je Quadratmeter der Nutzfläche der Wohnung übersteigt. Der Stichtagzins gilt dann als Stopzins des vor dem 1. August 1974 begründeten Mietzinsverhältnisses (Zingher, MG18, 73). Die zulässig vereinbarte Wertsicherung konnte, weil schon der ursprüngliche Hauptmietzins von S 500,- den nach der MGNov 1974 höchstzulässigen Betrag von S 108,- überstieg, ab dem 1. August 1974 nicht mehr wirksam werden. Ein Vergleich der vom Statistischen Zentralamt verlautbarten Zahlen für den Index der Verbraucherpreise 1966 zeigt, daß gegenüber dem Ausgangsmonat Mai 1972 (125,8) eine 10 % übersteigende Erhöhung erstmals im September 1973 (138,4) eintrat und zu einer Anhebung des Hauptmietzinses um 10,02 % auf S 550,10 zuzüglich S 3,50 Zuschlag führte. Dieser Mietzins galt auch am 1. August 1974, weil die nächste Schwelle der Veränderung erst im September 1974 (151,4 gegenüber 138,4 = + 10,12 %) eingetreten wäre.
Die am 17. April 1972 wirksam geschlossene Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses wurde durch die Übergangsregelung der MGNov 1974 insoweit rechtsunwirksam, als eine Erhöhung des am 1. August 1974 zu entrichtenden Hauptmietzinses von S 553,60 ausgeschlossen war.
Am 3. Feber 1978 wurde beim Eintritt des Franz W*** in das seit dem 17. April 1972 bestehende Mietverhältnis der vereinbarte Hauptmietzins mit S 524,10 zuzüglich des vereinbarten Zuschlages von S 3,50 (§ 3 Abs 5 der Mietverträge vom 17. April 1974, Beil./I, und vom 3. Feber 1978, Beil./III) festgehalten.Am 3. Feber 1978 wurde beim Eintritt des Franz W*** in das seit dem 17. April 1972 bestehende Mietverhältnis der vereinbarte Hauptmietzins mit S 524,10 zuzüglich des vereinbarten Zuschlages von S 3,50 (Paragraph 3, Absatz 5, der Mietverträge vom 17. April 1974, Beil./I, und vom 3. Feber 1978, Beil./III) festgehalten.
Da nach den Feststellungen die Antragstellerin in dieses Mietverhältnis "zu den gleichen Bedingungen" eingetreten ist, hatte sie auch nur den Hauptmietzins von S 527,60 im Monat zu entrichten. Die Anhebung auf S 587,60 erfolgte rechtsunwirksam. Daß nach dem 3. Feber 1978 jemals eine wirksame neue Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses nach § 16 Abs 1 Z 4 MG zustande gekommen ist, haben die dafür beweispflichtigen Vermieter nicht einmal behauptet. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob bei Substandardwohnungen überhaupt nach halbjähriger Vertragsdauer eine freie Mietzinsvereinbarung zulässig gewesen wäre (Würth, ImmZ 1979, 311 ff; Zingher, MG18, 73). Im Ergebnis ist der Antrag der Hauptmieterin daher nur insoweit berechtigt, als der zulässig von ihr begehrte Hauptmietzins nur S 527,60 beträgt und sich daher ein Anspruch auf Rückforderung des darüber hinaus entrichteten Betrages von S 60,- in den Monaten Juni 1981 bis April 1987 (Antragstellung bei der Gemeinde) ergibt, weil die Zahlung festgestellt ist. Ob und in welcher Höhe auch Umsatzsteuer aus diesem Betrag entrichtet wurde, ist nicht festgestellt. Nach § 37 Abs 4 MRG sind die Vermieter nur zur Zahlung des ohne weitere Erhebungen feststehenden Betrages zu verhalten. Dabei hat schon das Erstgericht zutreffend erkannt, daß auch über vor dem 1. Jänner 1982 (Inkrafttreten des MRG) erbrachte Leistungen ein Rückzahlungsauftrag nach § 37 Abs 4 MRG ergehen kann und daß Verjährung nicht vorliegen kann, weil die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1431 ABGB vorliegen und für die Rechtsfolgen vor dem 1. Jänner 1982 getroffener Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses die Weitergeltung des alten Rechts fingiert wird. Die Verjährungsvorschrift des § 27 Abs 3 MRG kommt hier nicht in Betracht (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 12 zu § 27 MRG; MietSlg 37.392; MietSlg 39.401/48 ua).Da nach den Feststellungen die Antragstellerin in dieses Mietverhältnis "zu den gleichen Bedingungen" eingetreten ist, hatte sie auch nur den Hauptmietzins von S 527,60 im Monat zu entrichten. Die Anhebung auf S 587,60 erfolgte rechtsunwirksam. Daß nach dem 3. Feber 1978 jemals eine wirksame neue Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, MG zustande gekommen ist, haben die dafür beweispflichtigen Vermieter nicht einmal behauptet. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob bei Substandardwohnungen überhaupt nach halbjähriger Vertragsdauer eine freie Mietzinsvereinbarung zulässig gewesen wäre (Würth, ImmZ 1979, 311 ff; Zingher, MG18, 73). Im Ergebnis ist der Antrag der Hauptmieterin daher nur insoweit berechtigt, als der zulässig von ihr begehrte Hauptmietzins nur S 527,60 beträgt und sich daher ein Anspruch auf Rückforderung des darüber hinaus entrichteten Betrages von S 60,- in den Monaten Juni 1981 bis April 1987 (Antragstellung bei der Gemeinde) ergibt, weil die Zahlung festgestellt ist. Ob und in welcher Höhe auch Umsatzsteuer aus diesem Betrag entrichtet wurde, ist nicht festgestellt. Nach Paragraph 37, Absatz 4, MRG sind die Vermieter nur zur Zahlung des ohne weitere Erhebungen feststehenden Betrages zu verhalten. Dabei hat schon das Erstgericht zutreffend erkannt, daß auch über vor dem 1. Jänner 1982 (Inkrafttreten des MRG) erbrachte Leistungen ein Rückzahlungsauftrag nach Paragraph 37, Absatz 4, MRG ergehen kann und daß Verjährung nicht vorliegen kann, weil die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 1431, ABGB vorliegen und für die Rechtsfolgen vor dem 1. Jänner 1982 getroffener Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses die Weitergeltung des alten Rechts fingiert wird. Die Verjährungsvorschrift des Paragraph 27, Absatz 3, MRG kommt hier nicht in Betracht (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 12 zu Paragraph 27, MRG; MietSlg 37.392; MietSlg 39.401/48 ua).
In Abänderung der rekursgerichtlichen Entscheidung ist daher der Sachbeschluß des Erstgerichtes teilweise wieder herzustellen, soweit eine unzulässige Zinseinhebung von S 60,- monatlich vorlag und die Rückzahlung dieser ohne Rechtsgrundlage geleisteten Beträge aufgetragen wurde, in Übereinstimmung mit dem Rekursgericht aber die Abweisung des darüber hinausgehenden Feststellungsantrages der Hauptmieterin zu bestätigen.