Rechtssatz RS0018180
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018180
Entscheidungsdatum
29.09.1998
Rechtssatz
Hat die gewählte Vertragskonstruktion (hier: Abschluß einer Vereinbarung zwischen Vermieter und Vormieter nach § 16 Abs 1 Z 7 MRG unter Einräumung eines kurz befristeten Weitergaberechtes an den Vormieter und Ausübung dieses Rechtes durch Nachmieter) nur den Zweck gehabt, das Verbot des § 16 Abs 2 Z 2 MRG zu umgehen, ist die Rechtslage so zu beurteilen, als ob der Mieter (nach Auflösung des Mietvertrages zwischen Vermieter und Vormieter) unmittelbar mit dem Vermieter einen neuen Mietvertrag abgeschlossen hätte.Hat die gewählte Vertragskonstruktion (hier: Abschluß einer Vereinbarung zwischen Vermieter und Vormieter nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG unter Einräumung eines kurz befristeten Weitergaberechtes an den Vormieter und Ausübung dieses Rechtes durch Nachmieter) nur den Zweck gehabt, das Verbot des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, MRG zu umgehen, ist die Rechtslage so zu beurteilen, als ob der Mieter (nach Auflösung des Mietvertrages zwischen Vermieter und Vormieter) unmittelbar mit dem Vermieter einen neuen Mietvertrag abgeschlossen hätte.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 30/89
Entscheidungstext OGH 23.05.1989 5 Ob 30/89
Veröff: WoBl 1989,138 = MietSlg XLI/23
- 5 Ob 85/89
Entscheidungstext OGH 21.11.1989 5 Ob 85/89
- 5 Ob 239/98b
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 239/98b
Vgl; Beisatz: Dies gilt nicht nur dann, wenn der neue Mieter schon feststeht (WoBl 1987/77 = MietSlg 41.256/23), sondern auch dann, wenn hinter der Mietzinserhöhungsvereinbarung die von den Beteiligten bereits absehbare Weitergabe der Wohnung stand, ein Nachmieter vom Vormieter aber erst gesucht werden muß (WoBl 1971/158). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0018180
Dokumentnummer
JJR_19890523_OGH0002_0050OB00030_8900000_002