Begründung:
Das Vermessungsamt Linz legte am 12. März 1982 dem Erstgericht seinen Anmeldungsbogen GZ A-435/81 vom 26. Februar 1982, den Plan des Dipl.Ing. Walter B GZ 10300/80 vom 24. Februar 1981 über das Baulos 'Katzbach' der Mühlkreis-Autobahn A 7 und die Bescheinigung GZ P-871/81 vom 26. Februar 1982 vor, bestätigte nach § 16 LiegTeilG, daß es sich um eine Straßen- und Weganlage handle und beantragte, die durch die Anlage verursachten, aus dem Anmeldungsbogen und seinen Beilagen ersichtlichen önderungen an den Grundstücken, die zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung der Anlage verwendet wurden, von Amts wegen bücherlich durchzuführen (§ 18 Abs 1 LiegTeilG). Das Erstgericht nahm die Wertermittlung nach § 17 LiegTeilG vor und ordnete die erforderlichen bücherlichen Eintragungen an, so in der EZ 180 der Katastralgemeinde Katzbach der Miteigentümer Franz A und Veronika A die Unterteilung des Grundstückes 1842/3, die Abschreibung von Grundstücksteilen und deren Zuschreibung zu anderen Einlagen und die Zuschreibung und Einbeziehung anderer Teilflächen, so daß vom alten Stand des Grundstücks 1842/3 mit einer Fläche von 4711 m 2 der neue Stand mit 1945 m 2 entsteht.Das Vermessungsamt Linz legte am 12. März 1982 dem Erstgericht seinen Anmeldungsbogen GZ A-435/81 vom 26. Februar 1982, den Plan des Dipl.Ing. Walter B GZ 10300/80 vom 24. Februar 1981 über das Baulos 'Katzbach' der Mühlkreis-Autobahn A 7 und die Bescheinigung GZ P-871/81 vom 26. Februar 1982 vor, bestätigte nach Paragraph 16, LiegTeilG, daß es sich um eine Straßen- und Weganlage handle und beantragte, die durch die Anlage verursachten, aus dem Anmeldungsbogen und seinen Beilagen ersichtlichen önderungen an den Grundstücken, die zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung der Anlage verwendet wurden, von Amts wegen bücherlich durchzuführen (Paragraph 18, Absatz eins, LiegTeilG). Das Erstgericht nahm die Wertermittlung nach Paragraph 17, LiegTeilG vor und ordnete die erforderlichen bücherlichen Eintragungen an, so in der EZ 180 der Katastralgemeinde Katzbach der Miteigentümer Franz A und Veronika A die Unterteilung des Grundstückes 1842/3, die Abschreibung von Grundstücksteilen und deren Zuschreibung zu anderen Einlagen und die Zuschreibung und Einbeziehung anderer Teilflächen, so daß vom alten Stand des Grundstücks 1842/3 mit einer Fläche von 4711 m 2 der neue Stand mit 1945 m 2 entsteht.
Gegen diesen Beschluß erhoben Franz A und Veronika A Rekurs, der am 14. Dezember 1982 beim Erstgericht einlangte. Sie trugen vor, die neu ausgewiesene Fläche des Grundstücks 1842/3 mit 1945 m 2 sei Bestandteil der Enteignungsfläche, nicht zurückgefordert worden und stehe daher nicht in ihrem Eigentum. Dieser Fehler wolle berichtigt werden.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Franz A nicht Folge. Den Rekurs der Veronika A wies das Rekursgericht als verspätet zurück, weil ihr eine Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses am 10. November 1982 zugestellt worden und die vierzehntägige Rekursfrist (§ 32 LiegTeilG und § 11 Abs 2 AußStrG) schon verstrichen war, als der Rekurs am 14. Dezember 1982 überreicht wurde. Der Rekurs des Franz A sei nicht berechtigt, weil die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verbücherungsverfahrens nach den §§ 15 ff. LiegTeilG gegeben seien. Die zu verbüchernden önderungen durch die Straßenbauanlage seien in der Natur nach der vorgelegten Urkunde schon durchgeführt, das Vermessungsamt habe bestätigt, daß es sich um eine Straßen- und Weganlage handle und die Wertermittlung habe ergeben, daß der S 30.000,-- übersteigende Wert der vom einzelnen Grundbuchskörper abzuschreibenden Trennstücke durch die Wertsteigerung ausgeglichen werde, die die beim Grundbuchskörper verbleibenden Liegenschaften durch die Errichtung der Anlage erfahren haben. Die Verbücherung erfolge auf Grund der im Anmeldungsbogen und der diesem beigeschlossenen Urkunden erfolgten Angaben. Das Erstgericht habe sich daran gehalten. Die angeordnete bücherliche Eintragung stimme mit den in der Gegenüberstellung von Abfall und Zuwachs an Teilflächen enthaltenen Angaben überein.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Franz A nicht Folge. Den Rekurs der Veronika A wies das Rekursgericht als verspätet zurück, weil ihr eine Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses am 10. November 1982 zugestellt worden und die vierzehntägige Rekursfrist (Paragraph 32, LiegTeilG und Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG) schon verstrichen war, als der Rekurs am 14. Dezember 1982 überreicht wurde. Der Rekurs des Franz A sei nicht berechtigt, weil die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verbücherungsverfahrens nach den Paragraphen 15, ff. LiegTeilG gegeben seien. Die zu verbüchernden önderungen durch die Straßenbauanlage seien in der Natur nach der vorgelegten Urkunde schon durchgeführt, das Vermessungsamt habe bestätigt, daß es sich um eine Straßen- und Weganlage handle und die Wertermittlung habe ergeben, daß der S 30.000,-- übersteigende Wert der vom einzelnen Grundbuchskörper abzuschreibenden Trennstücke durch die Wertsteigerung ausgeglichen werde, die die beim Grundbuchskörper verbleibenden Liegenschaften durch die Errichtung der Anlage erfahren haben. Die Verbücherung erfolge auf Grund der im Anmeldungsbogen und der diesem beigeschlossenen Urkunden erfolgten Angaben. Das Erstgericht habe sich daran gehalten. Die angeordnete bücherliche Eintragung stimme mit den in der Gegenüberstellung von Abfall und Zuwachs an Teilflächen enthaltenen Angaben überein.
Den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes und die Zurückweisung des Rekurses bekämpfen die Miteigentümer der Liegenschaft EZ 180 der Katastralgemeinde Katzbach, die nun meinen, es habe an den Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens überhaupt gefehlt, weil der Wert der von ihrer Einlage abgeschriebenen Grundstücke die Wertgrenze des § 18 Abs 1 LiegTeilG weit übersteige und von einer Wertsteigerung des Restbestandes im Sinne des § 18 Abs 3 LiegTeilG durch die Errichtung der Autobahn nicht die Rede sein könne. Es sei vielmehr eine Entwertung der Restflächen eingetreten. Die neu ausgewiesene Fläche des Grundstücks 1842/3 mit 1945 m 2 sei irrtümlich zu- statt abgeschrieben worden. Der angefochtene Beschluß des Rekursgerichtes habe aber auch zu Unrecht über den Rekurs der Veronika A nicht meritorisch entschieden. Die Rechtsmittelwerber seien doch gemeinsame Grundeigentümer. Es liege offenbare Gesetz- und Aktenwidrigkeit sowie Nichtigkeit vor.Den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes und die Zurückweisung des Rekurses bekämpfen die Miteigentümer der Liegenschaft EZ 180 der Katastralgemeinde Katzbach, die nun meinen, es habe an den Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens überhaupt gefehlt, weil der Wert der von ihrer Einlage abgeschriebenen Grundstücke die Wertgrenze des Paragraph 18, Absatz eins, LiegTeilG weit übersteige und von einer Wertsteigerung des Restbestandes im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, LiegTeilG durch die Errichtung der Autobahn nicht die Rede sein könne. Es sei vielmehr eine Entwertung der Restflächen eingetreten. Die neu ausgewiesene Fläche des Grundstücks 1842/3 mit 1945 m 2 sei irrtümlich zu- statt abgeschrieben worden. Der angefochtene Beschluß des Rekursgerichtes habe aber auch zu Unrecht über den Rekurs der Veronika A nicht meritorisch entschieden. Die Rechtsmittelwerber seien doch gemeinsame Grundeigentümer. Es liege offenbare Gesetz- und Aktenwidrigkeit sowie Nichtigkeit vor.