Rechtssatz RS0084546
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084546
Entscheidungsdatum
22.10.1985
Norm
AußStrG §16 A1
LiegTeilG §18
Rechtssatz
Welchen Wert die abzuschreibenden Trennstücke im Hinblick auf § 18 Abs 3 LiegTeilG haben, ist eine Beweisfrage und Ermessensfrage, sodaß die Entscheidung darüber weder richtig noch offenbar gesetzwidrig sein kann.Welchen Wert die abzuschreibenden Trennstücke im Hinblick auf Paragraph 18, Absatz 3, LiegTeilG haben, ist eine Beweisfrage und Ermessensfrage, sodaß die Entscheidung darüber weder richtig noch offenbar gesetzwidrig sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0084546
Dokumentnummer
JJR_19841002_OGH0002_0050OB00054_8400000_001