Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Zum Angriff auf das SV-Gutachten ist zu sagen, dass die generelle Beurteilung des wissenschaftlichen Wertes der verschiedenen bei Abstammungssachen angewendeten Methoden nach der überwiegenden Rechtsprechung (siehe in der letzten Zeit 5 Ob 105/64 und 5 Ob 9/65) wohl eine Rechtsfrage ist. Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits wiederholt ausgesprochen (5 Ob 391/61, 5 Ob 241/63, 5 Ob 382/63 ua) und er hält daran fest, dass ein Ausschluss der Vaterschaft auf Grund der Verteilung der Rhesusfaktoren vollen Beweis macht und die ihm zugrunde liegenden Erfahrungssätze nicht mehr in Frage gestellt werden können.
Wenn nun auf Grund eines solchen nach einer wissenschaftlich unbedenklichen Methode im Einzelfall erstatteten Gutachten der SV zum Ergebnis kommt, dass die Vaterschaft des Beklagten zum klagenden Kind auszuschließen sei - wobei nach der ständigen Rechtsprechung (siehe zB SZ XXIV 181 ua in der Manzschen Ausgabe des ABGB von Kapfer27 zu § 163 ABGB unter Nr 18 zitierte Entscheidungen) ein der Gewissheit nahekommender Wahrscheinlichkeitsgrad des Ausschlusses genügt, weil biologische Beweise niemals mit mathematischer Exaktheit durchgeführt werden können; so bilden die Schlussfolgerungen des SV und die Wertung des SV-Gutachtens durch die Vorinstanzen den Gegenstand der Tatsachenfeststellung und können daher als Akte der Beweiswürdigung im Verfahren vor dem Revisionsgericht nicht mehr bekämpft werden, sofern hiebei nicht offenbar gegen die Denkgesetze oder gegen die allgemeine Lebenserfahrung verstoßen worden wäre. (sh auch 8 Ob 17/65 ua). Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass mit einer Ausdehnung der Untersuchung auf die in der Berufung angeführten weiteren Blutgruppenmerkmale für den Kläger nichts zu gewinnen wäre, weil sie höchstens als zusätzliches Indiz für den sich bereits auf Grund der Zusammensetzung der Rhesusfaktoren und auch der Duffyfaktoren ergebenden Ausschluss der Vaterschaft, nicht aber für die Vaterschaft in Frage kämen, ist durchaus schlüssig und es kann daher auch die Unterlassung der Beiziehung eines weiteren SV als ein Akt der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg bekämpft werden (2 Ob 578/57 = EvBl 1958 Nr 94, 6 Ob 269/63, 2 Ob 63/64, 7 Ob 353/64 ua).Wenn nun auf Grund eines solchen nach einer wissenschaftlich unbedenklichen Methode im Einzelfall erstatteten Gutachten der SV zum Ergebnis kommt, dass die Vaterschaft des Beklagten zum klagenden Kind auszuschließen sei - wobei nach der ständigen Rechtsprechung (siehe zB SZ römisch 24 181 ua in der Manzschen Ausgabe des ABGB von Kapfer27 zu Paragraph 163, ABGB unter Nr 18 zitierte Entscheidungen) ein der Gewissheit nahekommender Wahrscheinlichkeitsgrad des Ausschlusses genügt, weil biologische Beweise niemals mit mathematischer Exaktheit durchgeführt werden können; so bilden die Schlussfolgerungen des SV und die Wertung des SV-Gutachtens durch die Vorinstanzen den Gegenstand der Tatsachenfeststellung und können daher als Akte der Beweiswürdigung im Verfahren vor dem Revisionsgericht nicht mehr bekämpft werden, sofern hiebei nicht offenbar gegen die Denkgesetze oder gegen die allgemeine Lebenserfahrung verstoßen worden wäre. (sh auch 8 Ob 17/65 ua). Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass mit einer Ausdehnung der Untersuchung auf die in der Berufung angeführten weiteren Blutgruppenmerkmale für den Kläger nichts zu gewinnen wäre, weil sie höchstens als zusätzliches Indiz für den sich bereits auf Grund der Zusammensetzung der Rhesusfaktoren und auch der Duffyfaktoren ergebenden Ausschluss der Vaterschaft, nicht aber für die Vaterschaft in Frage kämen, ist durchaus schlüssig und es kann daher auch die Unterlassung der Beiziehung eines weiteren SV als ein Akt der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg bekämpft werden (2 Ob 578/57 = EvBl 1958 Nr 94, 6 Ob 269/63, 2 Ob 63/64, 7 Ob 353/64 ua).
Insoferne schließlich in der Revision (auf S 109/110) ausgeführt wird, es habe für das Berufungsgericht die Verpflichtung bestanden, "die gerügten Mängel im Verfahren zu beheben und nach Durchführung der Beseitigung dieser Verfahrensmängel eine neuerliche Beweiswürdigung herbeizuführen und die Sache selbst neu und rechtlich richtig zu beurteilen", ist der angezogene Revisionsgrund der Z 4 des § 503 ZPO nicht gesetzmäßig dargestellt, er wird vielmehr nur dazu verwendet, um die Beweiswürdigung der Vorinstanzen anzugreifen. Wird von den allein maßgebenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen ausgegangen, so ist deren Ansicht, dass dem Beklagten im vorliegenden Fall die Widerlegung der gegen ihn sprechenden Vermutung des § 163 ABGB gelungen sei, entgegen der in der Revision vorgetragenen Ansicht (S 109) keinesfalls "rechtlich unrichtig".Insoferne schließlich in der Revision (auf S 109/110) ausgeführt wird, es habe für das Berufungsgericht die Verpflichtung bestanden, "die gerügten Mängel im Verfahren zu beheben und nach Durchführung der Beseitigung dieser Verfahrensmängel eine neuerliche Beweiswürdigung herbeizuführen und die Sache selbst neu und rechtlich richtig zu beurteilen", ist der angezogene Revisionsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 503, ZPO nicht gesetzmäßig dargestellt, er wird vielmehr nur dazu verwendet, um die Beweiswürdigung der Vorinstanzen anzugreifen. Wird von den allein maßgebenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen ausgegangen, so ist deren Ansicht, dass dem Beklagten im vorliegenden Fall die Widerlegung der gegen ihn sprechenden Vermutung des Paragraph 163, ABGB gelungen sei, entgegen der in der Revision vorgetragenen Ansicht (S 109) keinesfalls "rechtlich unrichtig".
Somit war der Revision der Erfolg zu versagen.
Da sich der Beklagte am Revisionsverfahren nicht beteiligt hat, hatte ein Kostenausspruch zu entfallen.