Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist, ebenso wie Dr. Adolf K***** und die Geschäftsführer Aloisia und Valentin K*****, Gesellschafter der beklagten Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die am 8. 1. 1962 gegründet wurde. Mit Beschluß der Generalversammlung der beklagten Partei vom 27. 4. 1963 wurde die Jahresbilanz der beklagten Partei zum 31. 12. 1962, die für 1962 einen Verlust von S 94.426,17 auswies, gegen die Stimme des Klägers mit den Stimmen der übrigen Gesellschafter genehmigt.
Der Kläger begehrt nunmehr die Nichtigerklärung des Beschlusses der Generalversammlung vom 27. 4. 1963, mit dem die Bilanz zum 31. 12. 1962 sowie der Geschäftsbericht genehmigt und den Geschäftsführern die Entlastung erteilt worden ist. Die Bilanz sei nicht vorschriftsmäßig erstellt worden, sie enthalte eine Unterbewertung der Aktiven bzw Doppelverrechnungen auf der Passivseite. Ohne Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Bilanz sei aber auch eine Entlastung der Geschäftsführer nicht möglich.
Das Erstgericht stellte fest, daß die Bilanz Zahlungen im Betrage von S 17.758,72 (offenbar gemeint Zahlungen der Kreditorin Autohaus V. K***** für Rechnung der Gesellschaft) berücksichtige, die in Wahrheit nicht getätigt worden seien. Um diese Summe sei der Verlust des Jahres 1962 zu hoch angesetzt, der in Wahrheit nicht S 94.426,17, sondern S 76.667,45 betrage. Gemäß § 41 Z 2 GesmbHG sei ein Generalversammlungsbeschluß nichtig, wenn er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletze. Darunter falle auch ein Verstoß gegen die Bilanzwahrheit (§ 40 HGB). Daher könne ein Gesellschafter einen Generalversammlungsbeschluß in dem eine Bilanz genehmigt wurde, die erhebliche Über- oder Unterbewertungen enthalte (Gellis Kommentar zu GmbHG S 144/145), mit Nichtigkeitsklage bekämpfen. Da im vorliegenden Fall der Verlust um rund S 17.000,- zu hoch angegeben sei, sei der Generalversammlungsbeschluß nichtig. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.Das Erstgericht stellte fest, daß die Bilanz Zahlungen im Betrage von S 17.758,72 (offenbar gemeint Zahlungen der Kreditorin Autohaus römisch fünf. K***** für Rechnung der Gesellschaft) berücksichtige, die in Wahrheit nicht getätigt worden seien. Um diese Summe sei der Verlust des Jahres 1962 zu hoch angesetzt, der in Wahrheit nicht S 94.426,17, sondern S 76.667,45 betrage. Gemäß Paragraph 41, Ziffer 2, GesmbHG sei ein Generalversammlungsbeschluß nichtig, wenn er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletze. Darunter falle auch ein Verstoß gegen die Bilanzwahrheit (Paragraph 40, HGB). Daher könne ein Gesellschafter einen Generalversammlungsbeschluß in dem eine Bilanz genehmigt wurde, die erhebliche Über- oder Unterbewertungen enthalte (Gellis Kommentar zu GmbHG S 144/145), mit Nichtigkeitsklage bekämpfen. Da im vorliegenden Fall der Verlust um rund S 17.000,- zu hoch angegeben sei, sei der Generalversammlungsbeschluß nichtig. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.
Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, fand die Mängelrüge für nicht begründet und verwies in Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes darauf, daß der Sachverständige Ch***** wörtlich angegeben habe, "die dem Autohaus V. K***** Aktiengesellschaft zustehende Forderung von S 139.410,10 sei bereits in der Eröffnungsbilanz der beklagten Partei vom 8. 1. 1962 (Beilage ./D des Streitaktes) um S 17.758,72 zu hoch angenommen worden, weshalb auch der Verlust dementsprechend in der Bilanz 1962 zu hoch ausgewiesen erscheine". Diesen Darlegungen des Sachverständigen vermöge aber die Berufung selbst nichts entgegenzusetzen. Sie könne daher auch nicht mit ihrer Beweisrüge durchdringen.Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, fand die Mängelrüge für nicht begründet und verwies in Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes darauf, daß der Sachverständige Ch***** wörtlich angegeben habe, "die dem Autohaus römisch fünf. K***** Aktiengesellschaft zustehende Forderung von S 139.410,10 sei bereits in der Eröffnungsbilanz der beklagten Partei vom 8. 1. 1962 (Beilage ./D des Streitaktes) um S 17.758,72 zu hoch angenommen worden, weshalb auch der Verlust dementsprechend in der Bilanz 1962 zu hoch ausgewiesen erscheine". Diesen Darlegungen des Sachverständigen vermöge aber die Berufung selbst nichts entgegenzusetzen. Sie könne daher auch nicht mit ihrer Beweisrüge durchdringen.
Die beklagte Partei bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes aus den Revisionsgründen des § 503 Z 2 - 4 ZPO mit dem Antrage, das angefochtene Urteil und das Ersturteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Die beklagte Partei bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes aus den Revisionsgründen des Paragraph 503, Ziffer 2, - 4 ZPO mit dem Antrage, das angefochtene Urteil und das Ersturteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.