Begründung:
Die Antragstellerin begehrt - nach vorausgegangenem, von ihrem Rechtsvorgänger eingeleiteten Verfahren bei der Schlichtungsstelle - die Feststellung, daß die Antragsgegnerin ihr gegenüber im Jahre 1989 durch anteilsmäßige Vorschreibung von S 5.889,96 (Verwaltungsgebühr), S 21.932,40 (Kosten der Hausreinigung), S 1.289,40 (Überschreitung des Dienstnehmeranteiles an Sozialversicherungsbeiträgen), S 680,-
(Doppelverrechnung für Wasserkontrolle), S 7.136,98 (Nichtberücksichtigung eines Guthabens aus der Betriebskostenvorschreibung für 1988) und S 38.195,16 (Saldo aus der Abrechnung der Vorverwaltung) das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten habe. Der Antragsgegnerin möge die Zurückzahlung der zuviel bezahlten Beträge aufgetragen werden.
Das Erstgericht stellte fest, daß die Antragsgegnerin im Jahre 1989 unter Betriebskosten an Verwaltungsgebühr um S 5.889,96, an Kosten der Reinigungsarbeiten um S 15.612,46, an Hausbesorger-Sozialversicherungsbeitrag um S 1.289,40, an Kosten für Kontrolle eines Wassermessers um S 680,- und "Einbehalten eines Guthabens von S 7.136,98 um S 45.332,14, zusammen S 68.803,96" zuzüglich je 10 % Umsatzsteuer das gesetzliche Zinsausmaß der Antragstellerin gegenüber anteilsmäßig (3,95 % BK-Anteil), sohin um S 2.989,53 überschritten habe, und erließ einen Rückzahlungsauftrag in dieser Höhe.
Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Rechtsvorgänger der Antragstellerin schloß mit der Antragsgegnerin am 15.5.1979 einen Hauptmietvertrag, in den nach seinem Tod die Antragstellerin eintrat.
Der Betriebskostenanteil der Antragstellerin steht mit 3,95 % außer Streit.
Die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1988, erstellt von einer anderen Hausverwaltung als der derzeitigen, ergibt ein Guthaben der Mieter von S 7.136,82. Die von der derzeitigen Hausverwaltung erstellte Betriebskostenabrechnung für 1988 weist einen Rückstand der Mieter von S 38.195,16 auf.
In der Betriebskostenabrechnung für 1989 scheinen sowohl per 13.3.1989 als auch per 3.4.1989 je S 680,- an Kosten für die Wassermesserkontrolle auf, ohne daß dies belegt wäre.
Für die Hausreinigung wurden an die Firma IRS im Jahre 1989 zwölfmal S 4.140,- bezahlt.
Die Gehsteigfläche des Hauses beträgt 135,97 m2, die Nutzfläche 1.105,80 m2.
Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen folgendes aus:
Die Kosten der Wassermesserkontrolle seien zu Unrecht doppelt verrechnet worden.
Die unrichtige Verrechnung von Verwaltungsgebühr und Hausbesorger-Sozialversicherungsbeitrag sei von der Antragsgegnerin anerkannt worden, doch sei der entsprechende Betrag nicht vollständig zurückgezahlt worden.
Gebe es in einem Haus keinen Hausbesorger und würden die Hausbesorgerarbeiten durch den Vermieter selbst oder durch eine von ihm bestellte Person oder Reinigungsfirma verrichtet, dann könnten die Aufwendungen hiefür als Betriebskosten auf die Mieter überwälzt werden, jedoch bis zur Höhe des gesetzlichen Reinigungsgeldes des Hausbesorgers. Daraus ergebe sich die im Spruch ausgesprochene überhöhte Vorschreibung.
Das Rekursgericht hat
a) den Sachbeschluß des Erstgerichtes teilweise dahin abgeändert, daß die Überschreitung des gesetzlichen Zinsausmaßes durch Vorschreibung überhöhter Verwaltungsgebühr von S 5.889,96, eines Mehrbetrages an Hausbesorger-Sozialversicherung von S 1.289,40, von S 680,- für Wassermesserkontrolle sowie von S 38.195,16 als "Saldo laut Vorverwaltung 31.12.1988" festgestellt, hingegen das Mehrbegehren auf Feststellung einer weiteren Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes durch Vorschreibung von S 49.680,- für Reinigungsarbeiten sowie durch Einbehaltung eines Guthabens von S 7.136,98 abgewiesen wurde; und
b) ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Rechtlich führte das Rekursgericht im wesentlichen folgendes aus:
In § 21 Abs 1 MRG sei taxativ aufgezählt, welche Auslagen auf die Mieter als Betriebskosten überwälzt werden können. Dazu zählten weder Fehlbeträge, die sich aus der Abrechnung des vorangegangenen Jahres ergeben, noch sei ein allenfalls daraus resultierendes Guthaben in der Abrechnung als Einnahme zu verbuchen. Vielmehr bestimmte § 21 Abs 3 MRG, daß ein allfälliger Überschußbetrag zugunsten der Hauptmieter diesem zum übernächsten Zinstermin zurückzuerstatten sei, wogegen ein sich aus der Abrechnung ergebender Fehlbetrag zu Lasten der Hauptmieter von diesem zum übernächsten Zinstermin zu entrichten sei. Ungeachtet dessen, ob die Abrechnung des Jahres 1988 einen Fehl- oder einen Überschußbetrag ergebe, sei weder der eine noch der andere in der Abrechnung des Jahres 1989 auszuweisen. Der Anspruch auf Rückerstattung eines allfälligen Überschußbetrages nach § 21 Abs 3 MRG wäre im streitigen Verfahren geltend zu machen.In Paragraph 21, Absatz eins, MRG sei taxativ aufgezählt, welche Auslagen auf die Mieter als Betriebskosten überwälzt werden können. Dazu zählten weder Fehlbeträge, die sich aus der Abrechnung des vorangegangenen Jahres ergeben, noch sei ein allenfalls daraus resultierendes Guthaben in der Abrechnung als Einnahme zu verbuchen. Vielmehr bestimmte Paragraph 21, Absatz 3, MRG, daß ein allfälliger Überschußbetrag zugunsten der Hauptmieter diesem zum übernächsten Zinstermin zurückzuerstatten sei, wogegen ein sich aus der Abrechnung ergebender Fehlbetrag zu Lasten der Hauptmieter von diesem zum übernächsten Zinstermin zu entrichten sei. Ungeachtet dessen, ob die Abrechnung des Jahres 1988 einen Fehl- oder einen Überschußbetrag ergebe, sei weder der eine noch der andere in der Abrechnung des Jahres 1989 auszuweisen. Der Anspruch auf Rückerstattung eines allfälligen Überschußbetrages nach Paragraph 21, Absatz 3, MRG wäre im streitigen Verfahren geltend zu machen.
Gemäß § 23 Abs 2 MRG habe der Vermieter, der die Hausbesorgerarbeiten selbst vornehme oder von einer von ihm bestellten und entlohnten, aber nicht als Hausbesorger anzusehenden Person durchführen lasse, nicht nur Anspruch auf Verrechnung des dem Hausbesorger gebührenden Reinigungsgeldes und des Materialersatzes, sondern er dürfe den Mietern all jene Beträge unter Betriebskosten anrechnen, die sie im Falle der Verrichtung der Hausbesorgerarbeiten durch einen vom Vermieter bestellten Hausbesorger nach § 23 Abs 1 MRG zu entrichten hätten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der den Vermieter im Falle des § 23 Abs 2 MRG tatsächlich treffende Aufwand höher oder niedriger sei als im Falle des § 23 Abs 1 MRG. Reinigungsentgelt, Materialkostenersatz, Ersatzbetrag für Dienstwohnung nach § 13 Abs 6 HBG, Lichtpauschale, Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuß sowie Vertretungskosten für die Dauer des Mindesturlaubes ergäben zuzüglich des Dienstgeberbeitrages zur Sozialversicherung und des vom Dienstgeber allein zu entrichtenden Entgeltfortzahlungsbeitrages jährlich S 49.852,17. Durch die mit S 49.680,- verrechneten Reinigungskosten sei daher das gesetzlich zulässige Zinsausmaß nicht überschritten worden.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, MRG habe der Vermieter, der die Hausbesorgerarbeiten selbst vornehme oder von einer von ihm bestellten und entlohnten, aber nicht als Hausbesorger anzusehenden Person durchführen lasse, nicht nur Anspruch auf Verrechnung des dem Hausbesorger gebührenden Reinigungsgeldes und des Materialersatzes, sondern er dürfe den Mietern all jene Beträge unter Betriebskosten anrechnen, die sie im Falle der Verrichtung der Hausbesorgerarbeiten durch einen vom Vermieter bestellten Hausbesorger nach Paragraph 23, Absatz eins, MRG zu entrichten hätten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der den Vermieter im Falle des Paragraph 23, Absatz 2, MRG tatsächlich treffende Aufwand höher oder niedriger sei als im Falle des Paragraph 23, Absatz eins, MRG. Reinigungsentgelt, Materialkostenersatz, Ersatzbetrag für Dienstwohnung nach Paragraph 13, Absatz 6, HBG, Lichtpauschale, Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuß sowie Vertretungskosten für die Dauer des Mindesturlaubes ergäben zuzüglich des Dienstgeberbeitrages zur Sozialversicherung und des vom Dienstgeber allein zu entrichtenden Entgeltfortzahlungsbeitrages jährlich S 49.852,17. Durch die mit S 49.680,- verrechneten Reinigungskosten sei daher das gesetzlich zulässige Zinsausmaß nicht überschritten worden.
Von der Schaffung eines Rückzahlungstitels im Sinne des § 37 Abs 4 MRG sei abzusehen gewesen, weil eine nicht feststehe, inwieweit das 1989 vorgeschriebene Betriebskostenpauschale von der Antragstellerin auch tatsächlich entrichtet und welcher Betriebskostenschlüssel dabei zur Anwendung gebracht worden sei.Von der Schaffung eines Rückzahlungstitels im Sinne des Paragraph 37, Absatz 4, MRG sei abzusehen gewesen, weil eine nicht feststehe, inwieweit das 1989 vorgeschriebene Betriebskostenpauschale von der Antragstellerin auch tatsächlich entrichtet und welcher Betriebskostenschlüssel dabei zur Anwendung gebracht worden sei.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine aktuelle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Berechnung des Beitrages für Hausbesorgerarbeiten nach § 23 Abs 2 MRG (Entgelt für die Dienstwohnung) nicht bestehe.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine aktuelle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Berechnung des Beitrages für Hausbesorgerarbeiten nach Paragraph 23, Absatz 2, MRG (Entgelt für die Dienstwohnung) nicht bestehe.
Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin insoweit, als
a) dem Rückforderungsbegehren betreffend das anerkannte Betriebskostenguthaben (von S 7.136,98) nicht stattgegeben und
b) bei der Berechnung nach § 23 Abs 2 MRG auch der einem Hausbesorger gebührende Ersatzbetrag für das Nicht-zur-Verfügung-stellen einer Dienstwohnung berücksichtigt und überdies bei Berechnung des als Vergleichsmaßstab dienenden Hausbesorgerentgeltes die Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt wurden, die jedoch extra bei den Posten "Sozialversicherung" bereits berücksichtigt worden seien, mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß eine Mietzinsüberschreitung auch hinsichtlich dieser Posten festgestellte werde; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.b) bei der Berechnung nach Paragraph 23, Absatz 2, MRG auch der einem Hausbesorger gebührende Ersatzbetrag für das Nicht-zur-Verfügung-stellen einer Dienstwohnung berücksichtigt und überdies bei Berechnung des als Vergleichsmaßstab dienenden Hausbesorgerentgeltes die Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt wurden, die jedoch extra bei den Posten "Sozialversicherung" bereits berücksichtigt worden seien, mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß eine Mietzinsüberschreitung auch hinsichtlich dieser Posten festgestellte werde; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht erstattet.