Rechtssatz RS0070060
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070060
Entscheidungsdatum
31.01.2022
Rechtssatz
Von dem Sonderfall der Rückforderung nicht verbrauchter Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge (und seit dem 2.WÄG von der Rückzahlung von verbotenen Leistungen und Entgelten) abgesehen, sind im Mietzinsbereich ausschließlich Feststellungsansprüche ins außerstreitige Verfahren verwiesen. § 37 Abs 1 Z 13 MRG, der ausdrücklich auch die Rückzahlung von nicht verbrauchten Erhaltungsbeiträgen und Verbesserungsbeiträgen im Sinne des § 45 MRG zum Gegenstand hat. § 37 Abs 1 Z 12 MRG eröffnet also den außerstreitigen Rechtsweg nur zur Feststellung, daß durch die Vorschreibung bestimmter Positionen als Betriebskosten das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten wurde. Erst im Falle einer solchen Feststellung könnte es zu einem Rückzahlungsauftrag nach § 37 Abs 4 MRG kommen. Die Tatsache, daß der Vermieter die Zurückzahlung eines Betriebskostenguthabens im Sinne des § 21 Abs 3 vorletzter Satz MRG nicht vornimmt, ist keinesfalls als Vorschreibung einer unzulässigen Position von Betriebskosten zu werten.Von dem Sonderfall der Rückforderung nicht verbrauchter Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge (und seit dem 2.WÄG von der Rückzahlung von verbotenen Leistungen und Entgelten) abgesehen, sind im Mietzinsbereich ausschließlich Feststellungsansprüche ins außerstreitige Verfahren verwiesen. Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 13, MRG, der ausdrücklich auch die Rückzahlung von nicht verbrauchten Erhaltungsbeiträgen und Verbesserungsbeiträgen im Sinne des Paragraph 45, MRG zum Gegenstand hat. Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG eröffnet also den außerstreitigen Rechtsweg nur zur Feststellung, daß durch die Vorschreibung bestimmter Positionen als Betriebskosten das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten wurde. Erst im Falle einer solchen Feststellung könnte es zu einem Rückzahlungsauftrag nach Paragraph 37, Absatz 4, MRG kommen. Die Tatsache, daß der Vermieter die Zurückzahlung eines Betriebskostenguthabens im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, vorletzter Satz MRG nicht vornimmt, ist keinesfalls als Vorschreibung einer unzulässigen Position von Betriebskosten zu werten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 88/95
Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 88/95
- 1 Ob 34/97z
Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 34/97z
Auch; nur: Im Mietzinsbereich sind ausschließlich Feststellungsansprüche ins außerstreitige Verfahren verwiesen. (T1)
- 5 Ob 189/12y
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 189/12y
Auch; nur: § 37 Abs 1 Z 12 MRG eröffnet den außerstreitigen Rechtsweg nur zur Feststellung, dass durch die Vorschreibung bestimmter Positionen als Betriebskosten das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten wurde. (T2)
- 5 Ob 109/14m
Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 109/14m
Vgl auch; Beisatz: § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG eröffnet den außerstreitigen Rechtsweg nur zur Feststellung, dass die Aufnahme einer bestimmten Position dem Gebot zur inhaltlich richtigen Abrechnung über eine Periode widerspricht. (T3)
- 5 Ob 27/21p
Entscheidungstext OGH 31.01.2022 5 Ob 27/21p
Vgl; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070060
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022
Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0050OB00088_9500000_001