Begründung:
Die Antragstellerin trat 1981 nach dem Ableben von Alfred R***** in dessen Hauptmietverhältnis mit der Antragsgegnerin hinsichtlich der Wohnung top Nr 69 in ***** Objekt 12 in ***** W***** ein. Der Mietvertrag war am 8. 7. 1973 zwischen Alfred R***** und der Antragsgegnerin, die Eigentümerin der Liegenschaft *****ist, abgeschlossen worden. Zuvor war Alfred R***** diese Wohnung als Dienstwohnung seitens der Republik Österreich zugewiesen.
Maßgeblich für die Kategorieeinstufung ist damit der Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses Juli 1973.
Die Antragsgegnerin begehrt von der Antragstellerin seit 1. 11. 1995 einen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag auf Basis der Ausstattungskategorie A in Höhe von S 3.269, den die Antragstellerin im Zeitraum 1. 11. 1995 bis 28. 2. 1996 bezahlte. Der Hauptmietzins beträgt S 98.
Mit Antrag vom 19. 2. 1996 begehrte die Antragstellerin die Überprüfung der Angemessenheit des ihr vorgeschriebenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages mit der Begründung, daß mangels Vorhandenseins einer zeitgemäßen Badegelegenheit im maßgeblichen Zeitpunkt eine Einstufung der Wohnung nur in die Ausstattungskategorie C vorzunehmen sei. Zentrales Argument dafür ist, daß in dem vorhandenen Baderaum, der zwar mit Badewanne, Waschtisch und Warmwasserzubereitung ausgestattet gewesen sei, die Wände einen Karanitbelag aufgewiesen hätten, der in seiner Wirkung etwa einem Ölanstrich gleichzuhalten sei.
Die Antragsgegnerin begehrte Abweisung des Antrags und brachte vor, daß die Wohnung im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses mit einem Badezimmer ausgestattet gewesen sei, das dem zeitgemäßen Standard entsprochen habe.
Das Erstgericht stellte fest, daß die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin das gesetzlich zulässige Zinsausmaß durch Vorschreibung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags auf Basis der Kategorie A um monatlich S 1.668,05 überschritten habe und verpflichtete die Antragsgegnerin zur Rückzahlung eines Überschreitungsbetrages von S 6.672,20 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer und Zinsen an die Antragstellerin.
Hinsichtlich des strittigen Karanitbelages stellte das Erstgericht fest:
Bei dem an den Wänden aufgebrachten Karanitbelag handelt es sich um einer wasserabweisenden und dauerhaften Wandbelag. Er besteht aus weißem Zement und verschiedenen Farbstoffen. Dieser wird vollflächig mit einer Spachtel an den Wänden aufgetragen und durch Einlinieren mit weißen Linien optisch in Plattenform gebracht. Nach dem Auftragen wird die Oberfläche strukturiert bzw eingefärbt. Danach wird die Oberfläche durch Auftragen einer wasserabweisenden Beschichtung versiegelt.
In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht diesen Wandbelag in seiner Wirkung einem Ölanstrich gleich, der nach den Wohnbauförderungsgesetzen im damaligen Zeitpunkt als nicht mehr zeitgemäß einzustufen sei (5 Ob 28/96, 5 Ob 73/88, 5 Ob 35/85; MietSlg 38.346, 47.251).
Einem dagegen von der Antragsgegnerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge, hob den angefochtenen Sachbeschluß auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Mit Verordnung der Wiener Landesregierung vom 5. März 1968 sei die im Wohnbauförderungsgesetz 1968 als "normal ausgestattete" Wohnung ua dahin beschrieben worden, daß für die Wandbeläge in Baderäumen "dauerhafte Verkleidungen oder Beläge" gefordert worden seien. Diese Verordnung sei auch noch im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses (1973) in Geltung gestanden. Die maßgeblichen Feststellungen über die Qualität der Ausstattung des Badezimmers der Antragstellerin ließen es zu, zum Unterschied von einem bloße Ölanstrich davon auszugehen, daß mit dem Karanitbelag dem Erfordernis der damals geltenden Förderungsbestimmungen entsprochen worden sei. Es habe sich tatsächlich um einen wasserabweisenden und dauerhaften Wandbelag gehandelt.
Der von der Antragstellerin bemängelte Wandbelag im Badezimmer hindere daher nicht dessen Einstufung als zeitgemäße Badegelegenheit.
Dennoch sei die Sache nicht entscheidungsreif, weil das Erstgericht bisher nicht geprüft habe, ob die Wohnung auch über eine zentrale Wärmeversorgungsanlage oder eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung verfügt habe. Erst nach Klärung dieser Frage lasse sich endgültig beurteilen, in welche Ausstattungskategorie die Wohnung der Antragstellerin im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses einzuordnen sei und ob bzw inwieweit durch Vorschreibung eines Erhaltungsbeitrages auf Basis der Ausstattungskategorie A das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten worden sei.
Zur Frage, ob der in der Wohnung der Antragstellerin angebrachte Karanitbelag die Qualifizierung des Badezimmers als zeitgemäße Badegelegenheit hindere, erklärte das Rekursgericht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.