Gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs der Mutter mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages vom 10. 11. 1975 versagt werde, oder aber den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht oder an das Rekursgericht zurückzuverweisen.
Derjenige, dessen Rechtsmittel zurückgewiesen wurde, hat jedenfalls das Recht, den die Zurückweisung aussprechenden Beschluß zu bekämpfen und eine sachliche Erledigung seiner Anträge anzustreben; die Entscheidung über diesen Rekurs hat die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Zurückweisung zu prüfen und auszusprechen, ob sie berechtigt war oder nicht (6 Ob 189/73). Insoweit ist also der nunmehrige Rekurs der Mutter zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Ständige Rechtsprechung ist es, daß gegen die Verweigerung der Genehmigung eines Vertrages durch das Pflegschaftsgericht nicht einmal der Vertragspartner zur Erhebung eines Rechtsmittels berechtigt ist (EvBl 1972/244 und die dort zitierte zahlreiche weitere Rechtsprechung und Literatur). Noch weniger kann das Rekursrecht jemandem zuerkannt werden, der in einem von einem Minderjährigen abgeschlossenen Vertrag nicht berücksichtigt wurde. Ein Eingriff in Eigentums- oder Besitzrechte der Mutter (EvBl 1969/187; SZ 35/94 u.a.) erfolgte jedenfalls nicht.
Was die Wahrung der Interessen der Minderjährigen durch ihre Mutter betrifft, ist darauf zu verweisen, daß diese Interessenwahrung Aufgabe des gesetzlichen Vertreters zu sein hat, der wieder unter der Kontrolle des Gerichtes steht. Die Verwandten sind, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, grundsätzlich nicht als weitere Kontrollorgane über den gesetzlichen Vertreter und das Gericht gedacht (EvBl 1962/87 u.a.). Ausnahmen wurden dann anerkannt, wenn etwa die (uneheliche) Mutter ihre Nichtbestellung zum Vormund bekämpfte (SZ 42/48) oder dem Pflegebefohlenen Gefahren von seinem gesetzlichen Vertreter drohten (EvBl 1974/57 u.a.). Auf keinen Fall kann jedoch der Mutter ein Recht zur Wahrung der Interessen ihres Kindes in einem Fall zuerkannt werden, in dem es auch so sehr um die Wahrung ihrer eigenen Interessen geht, daß, wäre die Mutter gesetzliche Vertreterin, ein besonderer Kurator nach § 271 ABGB bestellt werden müßte; das müßte jedoch geschehen, wenn es bei Erwerb einer Eigentumswohnung durch das Kind um die gleichzeitige Einräumung eines Wohnungsrechts an dieser Eigentumswohnung an die Mutter geht.Was die Wahrung der Interessen der Minderjährigen durch ihre Mutter betrifft, ist darauf zu verweisen, daß diese Interessenwahrung Aufgabe des gesetzlichen Vertreters zu sein hat, der wieder unter der Kontrolle des Gerichtes steht. Die Verwandten sind, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, grundsätzlich nicht als weitere Kontrollorgane über den gesetzlichen Vertreter und das Gericht gedacht (EvBl 1962/87 u.a.). Ausnahmen wurden dann anerkannt, wenn etwa die (uneheliche) Mutter ihre Nichtbestellung zum Vormund bekämpfte (SZ 42/48) oder dem Pflegebefohlenen Gefahren von seinem gesetzlichen Vertreter drohten (EvBl 1974/57 u.a.). Auf keinen Fall kann jedoch der Mutter ein Recht zur Wahrung der Interessen ihres Kindes in einem Fall zuerkannt werden, in dem es auch so sehr um die Wahrung ihrer eigenen Interessen geht, daß, wäre die Mutter gesetzliche Vertreterin, ein besonderer Kurator nach Paragraph 271, ABGB bestellt werden müßte; das müßte jedoch geschehen, wenn es bei Erwerb einer Eigentumswohnung durch das Kind um die gleichzeitige Einräumung eines Wohnungsrechts an dieser Eigentumswohnung an die Mutter geht.
Es ist im übrigen nicht einmal gesagt, daß überhaupt Interessen der Rekurswerberin verletzt werden sollen. Gegenstand der pflegschaftsbehördlichen Bewilligung war nur der Kaufvertrag zwischen der ÖWG. und der Minderjährigen, der gewiß nur zwischen diesen Vertragspartnern geschlossen werden konnte und jedenfalls die Mutter bzw. deren Wohnungsrecht keineswegs einzubeziehen hatte. Was fehlte, ist nur die vorherige in einem förmlichen Abtretungsvertrag zum Ausdruck gebrachte Verpflichtung der Minderjährigen, ihrer Mutter nach dem Eigentumserwerb dem Ehescheidungsvergleich gemäß das Wohnungsrecht einzuräumen. Das ändert jedoch nichts daran, daß mit der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung des Vergleiches vom 15. 11. 1971 auch anerkannt wurde, daß mit dem Erwerb der Eigentumswohnung durch die Minderjährige auch das lebenslängliche höchstpersönliche Wohnungsrecht der Mutter verbunden werden sollte. Die Einhaltung dieser Verbindlichkeit wird auch, dann zu erfolgen haben, wenn es zu keinem förmlichen Abtretungsvertrag gekommen war. Es wird insbesondere auch Sache des Pflegschaftsgerichtes sein, die Einhaltung der von ihm zur Kenntnis genommenen und genehmigten Verbindlichkeit der Minderjährigen ihrer Mutter gegenüber zu überwachen. Der Eigentumserwerb durch die Minderjährige mußte dadurch nicht verzögert werden.
Der unzulässige Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichtes wurde vom Rekursgericht zu Recht zurückgewiesen.