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Rechtssatz RS0006502

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0006502

Geschäftszahl

5Ob886/76; 6Ob158/05m

Entscheidungsdatum

25.08.2005

Rechtssatz

Kein Rekursrecht der Mutter zur Wahrung der Interessen ihres Kindes in einem Fall, in dem es auch so sehr um die Wahrung ihrer eigenen Interessen geht, daß, wäre die Mutter gesetzliche Vertreterin, für sie ein besonderer Kurator nach Paragraph 271, ABGB bestellt werden müßte; das müßte geschehen, wenn es bei Erwerb einer Eigentumswohnung durch das Kind um die gleichzeitige Einräumung eines Wohnungsrechtes an dieser Eigentumswohnung an die Mutter geht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 886/76
    Entscheidungstext OGH 29.11.1976 5 Ob 886/76
  • 6 Ob 158/05m
    Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 158/05m
    Vgl aber; Beisatz: Den nächsten Verwandten eines Minderjährigen steht zur Wahrung des Kindeswohls ein Rekursrecht auch in - nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb iSd § 154 Abs 3 ABGB gehörenden - Vermögensangelegenheiten zu. (T1); Beisatz: Der obsorgeberechtigte Vater kann im Verlassenschaftsverfahren das Fehlen der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung eines von der Kollisionskuratorin geschlossenen Erbrechtskaufvertrages geltend machen. (T2); Veröff: SZ 2005/116

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0006502

Dokumentnummer

JJR_19761129_OGH0002_0050OB00886_7600000_001