Begründung:
Die Erblasserin ist ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorben. Sie hinterlässt drei Söhne, Herbert, Franz und den am 29. 10. 1987 geborenen minderjährigen Jürgen, der schwer behindert ist. Die Erblasserin war Eigentümerin einer Liegenschaft in T***** mit einem darauf befindlichen Wohnhaus. Sie hatte mit Dienstbarkeitsvertrag vom 5. 3. 2001 ihrem Lebensgefährten Lukas Siegfried S***** ein Wohnrecht am Keller und im Erdgeschoss dieses Hauses eingeräumt. Der Wert der Nachlassaktiva beträgt insgesamt 56.219,48 EUR, jener der Nachlasspassiva 42.539,40 EUR. Die vom Lebensgefährten im Verlassenschaftsverfahren angemeldete Forderung von 50.251,38 EUR wurde nicht anerkannt.
Der Lebensgefährte der Erblasserin ist Vater des jüngsten Sohnes Jürgen; ihm wurde mit Beschluss des Pflegschaftsgerichts vom 22. 10. 2002 die Obsorge übertragen. Mit rechtskräftigen Beschluss vom 23. 1. 2003 bestellte das Verlassenschaftsgericht eine Kollisionskuratorin für den minderjährigen Jürgen. Am 5. 4. 2004 legte der Gerichtskommissär dem Verlassenschaftsgericht den undatierten Entwurf eines „Erbrechtskaufvertrages" vor zur „Beurteilung mit dem Ersuchen abzusprechen, ob ... dem Abschluss des Erbrechtskaufvertrages in vorliegender Form ... zugestimmt werden würde". Dieser Vertragsentwurf sah vor, dass der minderjährige erblasserische Sohn Jürgen sein Erbrecht nach der Mutter dem ältesten Bruder Herbert um 4.560 EUR verkaufen und unter anderem auf seine Unterhaltsansprüche gegen die Verlassenschaft verzichten sollte. Das Verlassenschaftsgericht übermittelte den Schriftsatz des Gerichtskommissärs samt Vertragsentwurf iSd § 27 letzter Satz AußStrG an das Pflegschaftsgericht. Dieses genehmigte mit Beschluss vom 11. 6. 2004, 3 P 107/97v-10, den Vertragsentwurf pflegschaftsbehördlich und sprach aus, dass die Kollisionskuratorin berechtigt sei, den Erbrechtskaufvertrag namens des Minderjährigen zu unterfertigen. Dieser Beschluss wurde dem obsorgeberechtigten Vater des Minderjährigen am 2. 7. 2004 zugestellt und zunächst von ihm nicht bekämpft.Der Lebensgefährte der Erblasserin ist Vater des jüngsten Sohnes Jürgen; ihm wurde mit Beschluss des Pflegschaftsgerichts vom 22. 10. 2002 die Obsorge übertragen. Mit rechtskräftigen Beschluss vom 23. 1. 2003 bestellte das Verlassenschaftsgericht eine Kollisionskuratorin für den minderjährigen Jürgen. Am 5. 4. 2004 legte der Gerichtskommissär dem Verlassenschaftsgericht den undatierten Entwurf eines „Erbrechtskaufvertrages" vor zur „Beurteilung mit dem Ersuchen abzusprechen, ob ... dem Abschluss des Erbrechtskaufvertrages in vorliegender Form ... zugestimmt werden würde". Dieser Vertragsentwurf sah vor, dass der minderjährige erblasserische Sohn Jürgen sein Erbrecht nach der Mutter dem ältesten Bruder Herbert um 4.560 EUR verkaufen und unter anderem auf seine Unterhaltsansprüche gegen die Verlassenschaft verzichten sollte. Das Verlassenschaftsgericht übermittelte den Schriftsatz des Gerichtskommissärs samt Vertragsentwurf iSd Paragraph 27, letzter Satz AußStrG an das Pflegschaftsgericht. Dieses genehmigte mit Beschluss vom 11. 6. 2004, 3 P 107/97v-10, den Vertragsentwurf pflegschaftsbehördlich und sprach aus, dass die Kollisionskuratorin berechtigt sei, den Erbrechtskaufvertrag namens des Minderjährigen zu unterfertigen. Dieser Beschluss wurde dem obsorgeberechtigten Vater des Minderjährigen am 2. 7. 2004 zugestellt und zunächst von ihm nicht bekämpft.
Am 9. 8. 2004 unterfertigten die Kollisionskuratorin und der erblasserische Sohn Herbert den Erbrechtskaufvertrag in Form eines Notariatsaktes und reichten diesen beim Pflegschaftsgericht ein. Eine Genehmigung des Vertrags unterblieb. Der Pflegschaftsrichter verfasste lediglich einen Aktenvermerk, wonach „eine weitere Genehmigung" nicht erforderlich sei, weil der Vertrag dem ursprünglich vorgelegten Entwurf entspreche. Das mit der Genehmigungsstampiglie versehene Original des Notariatsaktes übermittelte der Pflegschaftsrichter den Gerichtskommissär.
Der obsorgeberechtigte Vater des Minderjährigen erhob gegen den Genehmigungsbeschluss vom 11. 6. 2004 am 29. 10. 2004 Rekurs; dieser wurde vom Rekursgericht als verspätet zurückgewiesen. Den daraufhin „in eventu erhobenen Wiedereinsetzungsantrag gegen die allfällige Versäumung einer Einwendung gegen den Abschluss des Erbrechtskaufvertrages" wies das Pflegschaftsgericht mit Beschluss vom 22. 4. 2004 (3 P 107/97v-20) ab. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des obsorgeberechtigten Vaters nicht Folge (Beschluss vom 8. 7. 2005, 4 R 230/05y).
Auch der erblasserische Sohn Franz hatte sein Erbrecht nach der Erblasserin an den älteren Bruder Herbert verkauft. Der Erbrechtskaufvertrag in Form eines Notariatsaktes wurde am 9. 8. 2004 abgeschlossen, als Kaufpreis waren 10.000 EUR vereinbart.
Nach Abschluss der beiden Erbrechtskaufverträge gab der erblasserische Sohn Herbert bedingte Erbserklärung aufgrund des Gesetzes zum gesamten Nachlass ab.
Das Erstgericht hat mit seinen Beschlüssen je von 7. 10. 2004
die Bevollmächtigung des Dr. Gerd M***** durch den erblasserischen Sohn Franz zur Kenntnis genommen (1.), die vom erblasserischen Sohn Herbert „unter Bedachtnahme auf die mit ... Franz und dem minderjährigen ... Jürgen, vertreten durch die Kollisionskuratorin ..., abgeschlossenen Erbrechtskaufverträge jeweils vom 9. 8. 2004, für den minderjährigen erblasserischen Sohn Jürgen pflegschaftsbehördlich genehmigt am 31. 8. 2004", zum gesamten Nachlass aus dem Berufungsgrund des Gesetzes abgegebene bedingte Erbserklärung angenommen und sein Erbrecht als ausgewiesen erachtet (2.), das durchgeführte Verlassenschaftsverfahren verlassbehördlich bestätigt und diesem das am 9. 8. 2004 gestellte Hauptinventar zugrundegelegt (3.), den Lebensgefährten der Erblasserin mit seinen Forderungen auf den Rechtsweg verwiesen (4.), die Zumittlung der erforderlichen Urkunden an das Finanzamt in Aussicht genommen (5.), die Kollisionskuratorin mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens enthoben (6.) und die Gebühren des Gerichtskommissärs betragsmäßig bestimmt sowie deren Bezahlung dem erblasserischen Sohn Herbert aufgetragen (7.) (= Beschluss ON 27);
zwei Banken von der alleinigen Verfügungsberechtigung des erblasserischen Sohnes Herbert verständigt (Beschlüsse ON 28 und 29);
eine Amtsbestätigung über die alleinige Verfügungsberechtigung des erblasserischen Sohnes Herbert über einen PKW ausgestellt (Beschluss ON 30);
die Gebühren der beigezogenen Sachverständigen bestimmt (Beschluss ON 31) und
dem erblasserischen Sohn Herbert den gesamten Nachlass „unter Bedachtnahme auf die mit dem erblasserischen Sohn Franz ... und dem minderjährigen erblasserischen Sohn Jürgen ... abgeschlossenen Erbrechtskaufverträge je vom 9. 8. 2004, für den minderjährigen erblasserischen Sohn Jürgen ..., pflegschaftsbehördlich genehmigt am 31. 8. 2004", eingeantwortet, das Verlassenschaftsverfahren für beendet erklärt und die Einverleibung des Eigentumsrechts für den erblasserischen Sohn Herbert ... angekündigt (Einantwortungsurkunde ON 32).
Das Rekursgericht wies die Rekurse des für den minderjährigen erblasserischen Sohn Jürgen obsorgeberechtigten Vaters zurück. Die vom Vater im Zusammenhang mit dem Erbschaftskauf zur Wahrung des Wohles seines Sohnes ins Treffen geführten Gründe seien nicht geeignet, ein Rechtsschutzinteresse an einer Aufhebung der bekämpften Beschlüsse des Verlassenschaftsgerichts zu begründen. Das Verlassenschaftsgericht habe auf Grundlage der vom Pflegschaftsgericht rechtskräftig erteilten Genehmigung des Erbschaftskaufvertrags entschieden. Im Verlassenschaftsverfahren werde der minderjährige erblasserische Sohn ausschließlich von der Kollisionskuratorin vertreten. Dass diese die Interessen des Kindes nicht ausreichend gewahrt hätte, habe der Rekurswerber nicht dargetan. Seinem Rechtsmittel fehle daher eine Beschwer.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob der obsorgeberechtigte Vater zur Bekämpfung abhandlungsbehördlicher Verfügungen legitimiert sei, die auf Grundlage eines vom Pflegschaftsgericht genehmigten Erbschaftskaufvertrags getroffen worden sei.