Rechtssatz RS0008448
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008448
Geschäftszahl
Rkv108/56; 7Ob318/57; 5Ob36/71; 1Ob740/81; 5Ob532/86; 3Ob2088/96x; 9Ob355/98s; 6Ob158/05m
Entscheidungsdatum
25.08.2005
Rechtssatz
Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung muß, um wirksam zu sein, nicht schriftlich erfolgen. Die §§ 187, 188 AußStrG enthalten nur Ordnungsvorschriften. Es genügt unter Umständen eine mündliche, telephonische oder stillschweigende Genehmigung, die sich in schlüssigen Handlungen des Gerichtes ausdrückt.Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung muß, um wirksam zu sein, nicht schriftlich erfolgen. Die Paragraphen 187, 188, AußStrG enthalten nur Ordnungsvorschriften. Es genügt unter Umständen eine mündliche, telephonische oder stillschweigende Genehmigung, die sich in schlüssigen Handlungen des Gerichtes ausdrückt.
Entscheidungstexte
- Rkv 108/56
Entscheidungstext OGH 09.02.1957 Rkv 108/56
- 7 Ob 318/57
Entscheidungstext OGH 18.09.1957 7 Ob 318/57
Beisatz: Die Genehmigung kann sich in Ausnahmsfällen auch schlüssig aus anderen richterlichen Verfügungen ergeben. (Gegenteilig: 1 Ob 786/53, 2 Ob 301/56). (T1)
- 5 Ob 36/71
Entscheidungstext OGH 24.03.1971 5 Ob 36/71
- 1 Ob 740/81
Entscheidungstext OGH 06.11.1981 1 Ob 740/81
Vgl auch; nur: Es genügt unter Umständen eine mündliche, telephonische oder stillschweigende Genehmigung, die sich in schlüssigen Handlungen des Gerichtes ausdrückt. (T2); Beisatz: Ist die Regelung "einvernehmlich mit den Parteien" in einem Vergleich vor dem Pflegschaftsgericht erfolgt, ist sie als gerichtlich genehmigt anzusehen. (T3)
- 5 Ob 532/86
Entscheidungstext OGH 27.05.1986 5 Ob 532/86
Vgl aber; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist eine konkludente pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Vertrages nicht möglich. (T4)
- 3 Ob 2088/96x
Entscheidungstext OGH 29.05.1996 3 Ob 2088/96x
Vgl auch; Beis wie T3
- 9 Ob 355/98s
Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 Ob 355/98s
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Bei Vorliegen eines besonderen Sachverhaltselementes, das die Annahme einer stillschweigenden Genehmigung rechtfertigen könnte, ist eine konkludente pflegschaftsbehördliche Genehmigung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. (T5)
- 6 Ob 158/05m
Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 158/05m
Auch; Beisatz: Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Vertrags muss ausdrücklich und in der vom Gesetz vorgesehenen (Beschluss-)Form erfolgen. Der Ausspruch des Pflegschaftsgerichtes, der Entwurf eines Kaufvertrags werde genehmigt und der Kollisionskurator sei berechtigt, einen solchen Kaufvertrag namens des Minderjährigen zu unterfertigen, bedeutet nicht, dass der Pflegschaftsrichter bei Vorlage des abgeschlossenen und zu genehmigenden Vertrags nicht neuerlich prüfen müsste, ob die Voraussetzungen der Genehmigung nach wie vor vorliegen, um danach die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen. (T6); Veröff: SZ 2005/116
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0008448
Dokumentnummer
JJR_19570209_OGH0002_000RKV00108_5600000_001