Begründung:
Die Ehe der Eltern der beiden Minderjährigen ist seit 1975 geschieden; die Kinder verblieben in Pflege und Erziehung ihrer Mutter.
Das Erstgericht erhöhte die monatliche Unterhaltsleistungspflicht des Vaters auf Antrag des Jugendamtes als besonderen Sachwalters ab dem 28.Mai 1985 hinsichtlich des minderjährigen Alexander von S 2.800,-- auf S 5.100,-- und hinsichtlich des minderjährigen Christoph von S 2.500,-- auf S 5.100,--. Es ging von folgendem wesentlichen Sachverhalt aus:
Der Vater hat außer für die beiden Minderjährigen noch für sein weiteres Kind Caroline (im Alter von unter 10 Jahren) gesetzlich zu sorgen. Aufgrund der vier von ihm vorgelegten Ablichtungen der Gehaltsbestätigungen für die Monate Februar bis Mai 1985 errechnet sich ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen des Vaters von 10.939,72 dänischen Kronen, das umgerechnet 21.277,75 österreichischen Schillingen entspricht. Da es der Vater ungeachtet einer Aufforderung des Gerichtes unterlassen hat, Einkommensunterlagen über einen längeren Zeitraum zwecks sicherer Beurteilung der Höhe seiner Bezüge vorzulegen, könne angenommen werden, daß sein Monatsbezug über dem aus den vorgelegten Kopien errechenbaren Durchschnittsnettoeinkommen liegt und möglicherweise die vom Jugendamt angenommene Höhe von S 30.000,-- monatlich erreicht. Der Vater ist weiter zu 1/6 Erbe des Nachlasses seines verstorbenen Vaters; die Einantwortung erfolgte am 20.November 1984. Am 23.Juni 1983 wurde zwischen den Erben ein Erbteilungsübereinkommen geschlossen, wonach seitens der Witwe des Verstorbenen an den Vater der Minderjährigen unter anderem S 900.000,-- sowie Schmuck und Münzen im Schätzwert von S 109.292,-- vier Wochen nach Erhalt des vom Vater der Minderjährigen unterfertigten Erbteilungsübereinkommens zu leisten sind. Die Vertreterin des Vaters der Minderjährigen hat (am 24.Jänner 1984) vor dem Jugendamt namens des Vaters den Erlag des auf ihn zukommenden Erbteilsbetrages in einem Ausmaß von S 663.317,-- für fällige und zukünftige Unterhaltsforderungen der beiden Minderjährigen bis zu deren Volljährigkeit angeboten, und zwar mit Beendigung der Verlassenschaft. Tatsächlich ist die Witwe bis heute ihrer Zahlungsverpflichtung laut Erbteilungsübereinkommen nicht nachgekommen und wurden vom Jugendamt gegen sie Zwangsmaßnahmen eingeleitet. Der vom Vater angebotene Erlag konnte jedenfalls bis heute nicht getätigt werden. Die Minderjährigen leben im Haushalt ihrer Mutter, welche für sie die Familienbeihilfe bezieht. Beide Kinder besuchen die Mittelschule, betreiben Sport und verbringen ausgiebige Ferien. Alexander hat einen starken Wachstumsschub mitgemacht, weshalb er Kleidung in Erwachsenengröße benötigt. Christoph braucht Nachhilfeunterricht.
Das vom Vater angerufene Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß in Ansehung der Erhöhung der väterlichen Unterhaltsleistungspflicht auf S 3.600,-- monatlich je Kind und wies das Unterhaltsmehrbegehren des Jugendamtes von S 1.500,-- monatlich je Kind ab. Es stellte aus dem Akt noch folgendes fest:
Aus den am 17.Dezember 1985 vorgelegten ergänzenden Kopien von Gehaltsauskünften ergibt sich für die Zeit von Juni bis einschließlich November 1985 ein monatliches Gesamtnettoeinkommen des Vaters von rund 64.478,-- dänischen Kronen. Danach errechnet sich für die Zeit von Februar bis einschließlich November 1985 ein Gesamtnettoeinkommen des Vaters von rund 108.235,-- dänischen Kronen und ein monatliches Durchschnittseinkommen von rund 10.823,-- dänischen Kronen. Das entspricht bei dem vom Erstgericht erhobenen Umrechnungskurs (100,-- Dänenkronen = 194,50 österreichische Schillinge) einem Betrag von rund S 21.050,--.
Das Anbot des Vaters vom 24.Jänner 1984, aus dem auf ihn zukommenden Erbteil nach seinem verstorbenen Vater einen Betrag von S 663.317,-- für fällige Unterhaltsrückstände und zukünftige Unterhaltsforderungen der beiden Minderjährigen bis zu deren Volljährigkeit zu erlegen, wobei bei Bezahlung dieses Betrages den Vater keine laufende Unterhaltsverpflichtung hinsichtlich der beiden Kinder mehr treffen würde, ist bisher noch nicht pflegschaftsbehördlich genehmigt worden. Dieser Betrag konnte mangels Zahlung durch die Witwe Emilie L*** auch nicht beim Jugendamt erlegt werden. Nach der Mitteilung des Bezirksjugendamtes für den 1., 8. und 9. Wiener Gemeindebezirk vom 24.Oktober 1985 ist das Verlassenschaftsverfahren zwar abgeschlossen, jedoch haben bisher Exekutionshandlungen gegen die Witwe noch nicht Erfolg gehabt.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Rekursgericht an:
Gemäß § 140 ABGB hätten die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen, wobei der Elternteil, der den Haushalt führe, in dem er das Kind betreue, dadurch seinen Beitrag leiste. Der Unterhaltsanspruch eines Kindes nach § 140 ABGB sei im wesentlichen nach der Prozentkomponente zu bemessen, um damit das angemessene Teilhaben des Kindes an den Lebensverhältnissen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils sicherzustellen. Entgegen der vom Erstgericht vertretenen Rechtsansicht könnten allfällige Einkünfte des Vaters aus der Erbschaft nach seinem Vater derzeit bei der Unterhaltsbemessung noch nicht berücksichtigt werden, weil der Vater nach der Aktenlage tatsächlich noch nichts aus der Verlassenschaft erhalten habe können. Sogar Exekutionsmaßnahmen des Jugendamtes gegen die Witwe seien bisher erfolglos geblieben.Gemäß Paragraph 140, ABGB hätten die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen, wobei der Elternteil, der den Haushalt führe, in dem er das Kind betreue, dadurch seinen Beitrag leiste. Der Unterhaltsanspruch eines Kindes nach Paragraph 140, ABGB sei im wesentlichen nach der Prozentkomponente zu bemessen, um damit das angemessene Teilhaben des Kindes an den Lebensverhältnissen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils sicherzustellen. Entgegen der vom Erstgericht vertretenen Rechtsansicht könnten allfällige Einkünfte des Vaters aus der Erbschaft nach seinem Vater derzeit bei der Unterhaltsbemessung noch nicht berücksichtigt werden, weil der Vater nach der Aktenlage tatsächlich noch nichts aus der Verlassenschaft erhalten habe können. Sogar Exekutionsmaßnahmen des Jugendamtes gegen die Witwe seien bisher erfolglos geblieben.
Aus den im Akt erliegenden Lohnauskünften betreffend den Zeitraum Februar bis einschließlich November 1985 ergebe sich ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters von rund S 21.050,--. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der Vater ein diesen Betrag übersteigendes Einkommen erziele, fänden sich derzeit nicht, weshalb die Unterhaltsverpflichtung des Vaters nach dieser Bemessungsgrundlage festzusetzen sei.
Ausgehend von einem monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters von rund S 21.050,-- erweise sich im Rahmen der gerundeten Prozentkomponente (20 % abzüglich 2 % wegen der Sorgepflicht für den jeweils anderen Minderjährigen und abzüglich 1 % wegen der Sorgepflicht für die zweiteheliche, 1979 geborene Tochter des Vaters, also 17 %) ein Unterhaltsbetrag von je S 3.600,-- als angemessen, um die beiden Minderjährigen entsprechend an den Lebensverhältnissen ihres Vaters teilhaben zu lassen. Dieser Betrag liege über dem Durchschnittsbedarf von Kindern im Alter der beiden Minderjährigen (derzeit monatlich S 2.700,--) und im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vaters, weshalb er als angemessen im Sinne des § 140 ABGB gewertet werden könne. Gegen den bestätigenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, den Unterhaltserhöhungsantrag des Jugendamtes zur Gänze abzuweisen.Ausgehend von einem monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters von rund S 21.050,-- erweise sich im Rahmen der gerundeten Prozentkomponente (20 % abzüglich 2 % wegen der Sorgepflicht für den jeweils anderen Minderjährigen und abzüglich 1 % wegen der Sorgepflicht für die zweiteheliche, 1979 geborene Tochter des Vaters, also 17 %) ein Unterhaltsbetrag von je S 3.600,-- als angemessen, um die beiden Minderjährigen entsprechend an den Lebensverhältnissen ihres Vaters teilhaben zu lassen. Dieser Betrag liege über dem Durchschnittsbedarf von Kindern im Alter der beiden Minderjährigen (derzeit monatlich S 2.700,--) und im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vaters, weshalb er als angemessen im Sinne des Paragraph 140, ABGB gewertet werden könne. Gegen den bestätigenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, den Unterhaltserhöhungsantrag des Jugendamtes zur Gänze abzuweisen.