Der Revisionsrekurs ist aber aus nachstehenden Erwägungen unzulässig:
Vorweg ist festzuhalten, daß das Rechtsmittel, das sich nach seinem Inhalt - abweichend von der Anfechtungserklärung - lediglich gegen den bestätigenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung richtet, als außerordentlicher Revisionsrekurs zu qualifizieren ist. Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (RZ 1984/84 = NZ 1984, 69 mit kritischer Anmerkung von Hofmeister siehe dazu auch Rechberger, NZ 1985, 121 ff, insbesondere 125 f; ebenso 1 Ob 568/84, 1 Ob 671/84 siehe dazu auch Petrasch, ÖJZ 1985, 303 unter Punkt VI D 4), war es die erklärte Absicht des Gesetzgebers der Zivilverfahrens-Novelle 1983, durch die Neufassung der §§ 502 Abs 3 und 528 Abs 1 Z 1 ZPO die Anfechtbarkeit teilweise bestätigender Entscheidungen für den Bereich der Zivilprozeßordnung abweichend von den Grundsätzen des Judikates 56 neu zu regeln (siehe dazu auch Petrasch, ÖJZ 1983, 169, 175, 203). Damit kann aber auch die bisherige Auslegung der §§ 14 und 16 AußStrG, welche ausschließlich auf die analoge Anwendung der Grundsätze des Judikates 56 neu gestützt wurde, nicht länger aufrechterhalten werden: Schon aus dem Aufbau des Gesetzes ergibt sich, daß die Grenzlinie zwischen einer bestätigenden und einer abändernden Entscheidung dort zu ziehen ist, wo dem Rekurs einer Partei in trennbarer Weise auch nur teilweise nicht Folge gegeben wurde. § 14 Abs 1 AußStrG regelt die Anfechtbarkeit eines abändernden (oder aufhebenden: Judikat 203) Beschlusses der zweiten Instanz; andere Rekursentscheidungen müssen daher als bestätigend (§ 16 AußStrG) angesehen werden (siehe 4 Ob 509/85). Gemäß § 14 Abs 2 Fall 2 AußStrG sind RekurseVorweg ist festzuhalten, daß das Rechtsmittel, das sich nach seinem Inhalt - abweichend von der Anfechtungserklärung - lediglich gegen den bestätigenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung richtet, als außerordentlicher Revisionsrekurs zu qualifizieren ist. Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (RZ 1984/84 = NZ 1984, 69 mit kritischer Anmerkung von Hofmeister siehe dazu auch Rechberger, NZ 1985, 121 ff, insbesondere 125 f; ebenso 1 Ob 568/84, 1 Ob 671/84 siehe dazu auch Petrasch, ÖJZ 1985, 303 unter Punkt römisch sechs D 4), war es die erklärte Absicht des Gesetzgebers der Zivilverfahrens-Novelle 1983, durch die Neufassung der Paragraphen 502, Absatz 3 und 528 Absatz eins, Ziffer eins, ZPO die Anfechtbarkeit teilweise bestätigender Entscheidungen für den Bereich der Zivilprozeßordnung abweichend von den Grundsätzen des Judikates 56 neu zu regeln (siehe dazu auch Petrasch, ÖJZ 1983, 169, 175, 203). Damit kann aber auch die bisherige Auslegung der Paragraphen 14 und 16 AußStrG, welche ausschließlich auf die analoge Anwendung der Grundsätze des Judikates 56 neu gestützt wurde, nicht länger aufrechterhalten werden: Schon aus dem Aufbau des Gesetzes ergibt sich, daß die Grenzlinie zwischen einer bestätigenden und einer abändernden Entscheidung dort zu ziehen ist, wo dem Rekurs einer Partei in trennbarer Weise auch nur teilweise nicht Folge gegeben wurde. Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG regelt die Anfechtbarkeit eines abändernden (oder aufhebenden: Judikat 203) Beschlusses der zweiten Instanz; andere Rekursentscheidungen müssen daher als bestätigend (Paragraph 16, AußStrG) angesehen werden (siehe 4 Ob 509/85). Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Fall 2 AußStrG sind Rekurse
gegen - abändernde, aufhebende oder bestätigende - Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche ausgeschlossen. Zur Bemessung gehört die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind (wie Vermögen, Einkommen, Arbeitsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten und Leistungen anderer Personen), und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, wobei die Beurteilung dieser Umstände durch die zweite Instanz auch dann unanfechtbar ist, wenn es strittig ist, ob sie zur völligen Ablehnung eines Anspruches auf Unterhaltsleistung führen (Punkte II und III des Judikates 60 neu = SZ 27/177). Die Frage, welches Einkommen der Unterhaltspflichtige bei zumutbarer Anspannung seiner Kräfte erzielen könnte, betrifft seine Leistungsfähigkeit und gehört damit zur Unterhaltsbemessung (EFSlg. 34.994; SZ 53/54; EFSlg. 37.315; JBl 1982, 267; EFSlg. 44.580 u.a., zuletzt etwa 2 Ob 533/85). Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen hat der Oberste Gerichtshof überdies bereits wiederholt ausgesprochen, daß sich der Vorwurf der falsch angenommenen Unterhaltsbemessungsgrundlage gegen die Unterhaltsbemessung richtet (EFSlg. 30.509, 42.272, 42.294, 44.079 u.a., zuletzt etwa 5 Ob 579/84). Die Anfechtung einer zweitinstanzlichen Entscheidung über die Unterhaltsbemessung wird durch § 14 Abs 2 AußStrG ausgeschlossen, welcher Fehler immer dem Rekursgericht dabei unterlaufen sein möge (EFSlg. 42.261, 44.602 u. a., zuletzt etwa 3 Ob 534/84, 5 Ob 579/84); selbst Beschwerdegründe im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG sind in einem solchen Fall bei Bekämpfung bloßer Bemessungskriterien nicht zu prüfen (EFSlg. 30.514, 37.332, 44.602 u.a., zuletzt etwa 3 Ob 534/84, 5 Ob 579/84).gegen - abändernde, aufhebende oder bestätigende - Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche ausgeschlossen. Zur Bemessung gehört die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind (wie Vermögen, Einkommen, Arbeitsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten und Leistungen anderer Personen), und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, wobei die Beurteilung dieser Umstände durch die zweite Instanz auch dann unanfechtbar ist, wenn es strittig ist, ob sie zur völligen Ablehnung eines Anspruches auf Unterhaltsleistung führen (Punkte römisch zwei und römisch drei des Judikates 60 neu = SZ 27/177). Die Frage, welches Einkommen der Unterhaltspflichtige bei zumutbarer Anspannung seiner Kräfte erzielen könnte, betrifft seine Leistungsfähigkeit und gehört damit zur Unterhaltsbemessung (EFSlg. 34.994; SZ 53/54; EFSlg. 37.315; JBl 1982, 267; EFSlg. 44.580 u.a., zuletzt etwa 2 Ob 533/85). Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen hat der Oberste Gerichtshof überdies bereits wiederholt ausgesprochen, daß sich der Vorwurf der falsch angenommenen Unterhaltsbemessungsgrundlage gegen die Unterhaltsbemessung richtet (EFSlg. 30.509, 42.272, 42.294, 44.079 u.a., zuletzt etwa 5 Ob 579/84). Die Anfechtung einer zweitinstanzlichen Entscheidung über die Unterhaltsbemessung wird durch Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG ausgeschlossen, welcher Fehler immer dem Rekursgericht dabei unterlaufen sein möge (EFSlg. 42.261, 44.602 u. a., zuletzt etwa 3 Ob 534/84, 5 Ob 579/84); selbst Beschwerdegründe im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG sind in einem solchen Fall bei Bekämpfung bloßer Bemessungskriterien nicht zu prüfen (EFSlg. 30.514, 37.332, 44.602 u.a., zuletzt etwa 3 Ob 534/84, 5 Ob 579/84).
Eine Prüfung der Revisionsrekursausführungen des Vaters unter Zugrundelegung der vorstehend wiedergegebenen Rechtssätze ergibt, daß diese Ausführungen ausschließlich im Unterhaltsbemessungsbereich liegen, in dem eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht statthaft ist. Dies gilt sowohl für den unter dem Beschwerdegrund der Nichtigkeit (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO) erhobenen Vorwurf des Vaters, es sei ihm die Möglichkeit genommen worden, zur Frage seiner Leistungsfähigkeit vor Gericht zu verhandeln und seinen Standpunkt darzulegen, als auch für die unter dem Beschwerdegrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit erhobene Rüge des Vaters, es seien die notwendigen Feststellungen zur Schaffung einer ausreichenden Grundlage für die Anwendung der Anspannungstheorie unterlassen worden. Den Ausführungen zum erstgenannten Beschwerdegrund ist überdies entgegenzuhalten, daß der Vater ohnehin die Möglichkeit hatte, seinen Standpunkt im Rekurs zu vertreten, von welcher Möglichkeit er auch Gebrauch gemacht hat (vgl. EFSlg. 37.153 u.a., zuletzt etwa 6 Ob 616, 617/84). Soweit die Unterhaltsbemessungsentscheidungen der Vorinstanzen deswegen als nichtig (§ 477 Abs 1 Z 1 ZPO) bekämpft werden, weil über den im Rekurs des Vaters gegen den erstgerichtlichen Beschluß gestellten, den Erstrichter betreffenden Ablehnungsantrag wegen Befangenheit nicht nach § 23 JN entschieden worden sei, ist zusätzlich auszuführen, daß der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nur dann gegeben wäre, wenn die Ablehnung des Erstrichters durch den Vater wegen Befangenheit vom Gericht als berechtigt erkannt worden wäre (Fasching, Kommentar IV 114; 5 Ob 329/65, 3 Ob 143/83); der im Unterbleiben einer Entscheidung über den Ablehnungsantrag des Vaters allenfalls zu erblickende Verfahrensmangel (vgl. Fasching, Lehr- und Handbuch Rz 161; SZ 43/104) könnte im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach § 16 Abs 1 AußStrG auch dann nicht wahrgenommen werden, wenn einer solchen Wahrnehmung der Ausschluß von Revisionsrekursen gegen zweitinstanzliche Entscheidungen über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche nach § 14 Abs 2 AußStrG nicht entgegenstünde.Eine Prüfung der Revisionsrekursausführungen des Vaters unter Zugrundelegung der vorstehend wiedergegebenen Rechtssätze ergibt, daß diese Ausführungen ausschließlich im Unterhaltsbemessungsbereich liegen, in dem eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht statthaft ist. Dies gilt sowohl für den unter dem Beschwerdegrund der Nichtigkeit (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO) erhobenen Vorwurf des Vaters, es sei ihm die Möglichkeit genommen worden, zur Frage seiner Leistungsfähigkeit vor Gericht zu verhandeln und seinen Standpunkt darzulegen, als auch für die unter dem Beschwerdegrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit erhobene Rüge des Vaters, es seien die notwendigen Feststellungen zur Schaffung einer ausreichenden Grundlage für die Anwendung der Anspannungstheorie unterlassen worden. Den Ausführungen zum erstgenannten Beschwerdegrund ist überdies entgegenzuhalten, daß der Vater ohnehin die Möglichkeit hatte, seinen Standpunkt im Rekurs zu vertreten, von welcher Möglichkeit er auch Gebrauch gemacht hat vergleiche EFSlg. 37.153 u.a., zuletzt etwa 6 Ob 616, 617/84). Soweit die Unterhaltsbemessungsentscheidungen der Vorinstanzen deswegen als nichtig (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) bekämpft werden, weil über den im Rekurs des Vaters gegen den erstgerichtlichen Beschluß gestellten, den Erstrichter betreffenden Ablehnungsantrag wegen Befangenheit nicht nach Paragraph 23, JN entschieden worden sei, ist zusätzlich auszuführen, daß der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nur dann gegeben wäre, wenn die Ablehnung des Erstrichters durch den Vater wegen Befangenheit vom Gericht als berechtigt erkannt worden wäre (Fasching, Kommentar römisch vier 114; 5 Ob 329/65, 3 Ob 143/83); der im Unterbleiben einer Entscheidung über den Ablehnungsantrag des Vaters allenfalls zu erblickende Verfahrensmangel vergleiche Fasching, Lehr- und Handbuch Rz 161; SZ 43/104) könnte im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG auch dann nicht wahrgenommen werden, wenn einer solchen Wahrnehmung der Ausschluß von Revisionsrekursen gegen zweitinstanzliche Entscheidungen über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche nach Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG nicht entgegenstünde.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.