Der Revisionsrekurs ist aus nachstehenden Erwägungen unzulässig:
Gemäß § 14 Abs 2 Fall 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche ausgeschlossen. Zur Bemessung gehört die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind (wie Vermögen, Einkommen, Arbeitsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten und Leistungen anderer Personen), und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtgen, wobei die Beurteilung dieser Umstände durch die zweite Instanz auch dann unanfechtbar ist, wenn es strittig ist, ob sie zur völligen Ablehnung eines Anspruchs auf Unterhalsleistung führen (Punkt II und III des Jud 60 neu = SZ 27/177). Die Anfechtung einer zweitinstanzlichen Entscheidung über die Unterhaltsbemessung wird durch § 14 Abs 2 AußStrG ausgeschlossen, welcher Fehler immer dem Rekursgericht dabei unterlaufen sein möge (EFSlg 42.261 ua, zuletzt etwa 5 Ob 703, 704/83); selbst Beschwerdegründe iSd § 16 Abs 1 AußStrG sind in einem solchen Fall bei Bekämpfung bloßer Bemessungskriterien nicht zu prüfen (EFSlg 30.514, 37.332 f ua, zuletzt etwa 3 Ob 595/83, 5 Ob 703, 704/83). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob ein Unterhaltsberechtigter selbsterhaltungsfähig ist, als eine dessen Bedürfnisse betreffende Bemessungsfrage anzusehen (EFSlg 39.238, 42.289 ua, zuletzt etwa 3 Ob 30/84). Was die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen betrifft, so hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass sich der Vorwurf der falsch angenommenen Unterhaltsbemessungsgrundlage gegen die Unterhaltsbemessung richtet (EFSlg 30.509, 42.272, 42.294 ua, zuletzt etwa 2 Ob 601/83, 5 Ob 502/83, 6 Ob 682/83).Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Fall 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche ausgeschlossen. Zur Bemessung gehört die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind (wie Vermögen, Einkommen, Arbeitsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten und Leistungen anderer Personen), und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtgen, wobei die Beurteilung dieser Umstände durch die zweite Instanz auch dann unanfechtbar ist, wenn es strittig ist, ob sie zur völligen Ablehnung eines Anspruchs auf Unterhalsleistung führen (Punkt römisch zwei und römisch drei des Jud 60 neu = SZ 27/177). Die Anfechtung einer zweitinstanzlichen Entscheidung über die Unterhaltsbemessung wird durch Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG ausgeschlossen, welcher Fehler immer dem Rekursgericht dabei unterlaufen sein möge (EFSlg 42.261 ua, zuletzt etwa 5 Ob 703, 704/83); selbst Beschwerdegründe iSd Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG sind in einem solchen Fall bei Bekämpfung bloßer Bemessungskriterien nicht zu prüfen (EFSlg 30.514, 37.332 f ua, zuletzt etwa 3 Ob 595/83, 5 Ob 703, 704/83). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob ein Unterhaltsberechtigter selbsterhaltungsfähig ist, als eine dessen Bedürfnisse betreffende Bemessungsfrage anzusehen (EFSlg 39.238, 42.289 ua, zuletzt etwa 3 Ob 30/84). Was die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen betrifft, so hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass sich der Vorwurf der falsch angenommenen Unterhaltsbemessungsgrundlage gegen die Unterhaltsbemessung richtet (EFSlg 30.509, 42.272, 42.294 ua, zuletzt etwa 2 Ob 601/83, 5 Ob 502/83, 6 Ob 682/83).
Geht man davon aus, dann ergibt sich, dass im gegenständlichen Revisonsrekurs ausschließlich Bemessungsfragen, nämlich die Einbeziehung einer dem Vater ehemals gehörenden Liegenschaft in die Unterhaltsbemessungsgrundlage (vgl dazu auch EFSlg 42.276) und die Berücksichtigung der Bedürfnisse des Minderjährigen, releviert werden.Geht man davon aus, dann ergibt sich, dass im gegenständlichen Revisonsrekurs ausschließlich Bemessungsfragen, nämlich die Einbeziehung einer dem Vater ehemals gehörenden Liegenschaft in die Unterhaltsbemessungsgrundlage vergleiche dazu auch EFSlg 42.276) und die Berücksichtigung der Bedürfnisse des Minderjährigen, releviert werden.
Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.