Begründung:
Josef P***** ist Eigentümer zahlreicher Liegenschaften. Mit Beschluß vom 4.10.1991 wurde für ihn Dr.Eva W***** zur einstweiligen Sachwalterin bestellt, wobei ihr Wirkungskreis unter anderem mit der Verwaltung des Liegenschaftsvermögens festgelegt wurde. Mit Beschluß vom 23.6.1993 wurde Dr.Eva W***** gemäß § 273 ABGB zur Sachwalterin bestellt. Der Kreis der von ihr zu besorgenden Angelegenheiten wurde mit der Vertretung vor Ämtern, Behörden und öffentlichen Institutionen, der Verwaltung der Liegenschaften des Betroffenen und der finanziellen Oberaufsicht bestimmt. Die Verwaltung des Pensionseinkommens wurde Josef P***** überlassen.Josef P***** ist Eigentümer zahlreicher Liegenschaften. Mit Beschluß vom 4.10.1991 wurde für ihn Dr.Eva W***** zur einstweiligen Sachwalterin bestellt, wobei ihr Wirkungskreis unter anderem mit der Verwaltung des Liegenschaftsvermögens festgelegt wurde. Mit Beschluß vom 23.6.1993 wurde Dr.Eva W***** gemäß Paragraph 273, ABGB zur Sachwalterin bestellt. Der Kreis der von ihr zu besorgenden Angelegenheiten wurde mit der Vertretung vor Ämtern, Behörden und öffentlichen Institutionen, der Verwaltung der Liegenschaften des Betroffenen und der finanziellen Oberaufsicht bestimmt. Die Verwaltung des Pensionseinkommens wurde Josef P***** überlassen.
Am 3.4.1993 beantragte Dr.W*****, die im Alleineigentum des Josef P***** stehende Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** von einem gerichtlich zu bestellenden Sachverständigen schätzen zu lassen, weil Kaufanbote über 10 Mill.S und 8 Mill.S vorlägen. Die vom Erstgericht eingeholten Gutachten wiesen einen Verkehrswert der Liegenschaft von 7,411.000,-- S und der Möbel einschließlich der Kachelöfen von S 1,465.000,-- aus. Am 19.7.1993 erwirkte Dr.W***** die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Antrages auf Einräumung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung. Am 6.8.1993 beantragte Dr.W*****, den Verkauf dieser Liegenschaft an die Firma E***** um S 10 Mill. zu genehmigen.
Mit Beschluß vom 19.8.1993 genehmigte das Erstgericht diesen Kaufvertrag. Da der Betroffene die Liegenschaft nicht mehr zu Wohnzwecken benötige, deren Erhaltung aber sehr kostenintensiv sei, erscheine es aus finanzieller Sicht für den Betroffenen wesentlich günstiger, die Liegenschaft zu veräußern. Der gebotene Kaufpreis sei im Hinblick auf den Schätzwert und die Tatsache, daß Kaufobjekte in dieser Größe und mit diesem Wert nur eine begrenzte Käuferschicht ansprächen, für den Betroffenen vorteilhaft.
Dieser Beschluß wurde an den Betroffenen persönlich, an die Sachwalterin und an den Rechtsvertreter der Doris S*****, die ursprünglich die Sachwalterbestellung für Josef P***** angeregt und im Verfahren mehrere Anträge gestellt hatte, zugestellt. Doris S***** ist nach dem Akteninhalt die Adoptivtochter des Betroffenen.
Doris S***** erhob gegen den Genehmigungsbeschluß Rekurs mit der Begründung, daß die Liegenschaft wesentlich mehr wert sei, worauf der anläßlich des Abschlusses der Feuerversicherung im Jahr 1991 ermittelte Neubauwert von S 24,125.380,-- hinweise. Es hätte ein weiterer Sachverständiger beigezogen werden müssen. Außerdem sei die zu erwartende Wertsteigerung der Liegenschaften durch den Beitritt Österreichs zur EU zu berücksichtigen. Deshalb sei es wenig zweckmäßig, von mehreren in Frage kommenden Liegenschaften gerade diejenige Liegenschaft zu veräußern, die den höchsten Verkehrswert repräsentiere.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs dahin Folge, daß es den Genehmigungsbeschluß aufhob und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftrug. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig, weil die Rechtsprechung zur Frage der Rekurslegitimation von Verwandten im Zusammenhang mit einer Vertragsgenehmigung nicht einheitlich sei. Das Gericht zweiter Instanz vertrat diesbezüglich die Auffassung, daß nach der neueren Rechtsprechung in besonders gelagerten Fällen zur Wahrung der Interessen eines Pflegebefohlenen nicht nur diesem selbst, sondern auch den nächsten Verwandten ein Rekursrecht zustehe. Selbst wenn die Tochter des Betroffenen in ihrer Rechtssphäre nicht beeinträchtigt sei und mit dem Rechtsmittel auch eigene Interessen verfolge, könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß es ihr auch um die Wahrung der Interessen ihres Vaters gehe. Ihre Rechtsmittellegitimation sei daher zu bejahen. Inhaltlich führte das Gericht zweiter Instanz aus, daß zwar der Einwand der Rekurswerberin gegen den Kaufpreis unberechtigt sei, daß aber gemäß § 232 ABGB zu prüfen sein werde, ob ein Notfall vorliege bzw. ob der Verkauf zum offenbaren Vorteil des Pflegebefohlenen sei.Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs dahin Folge, daß es den Genehmigungsbeschluß aufhob und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftrug. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig, weil die Rechtsprechung zur Frage der Rekurslegitimation von Verwandten im Zusammenhang mit einer Vertragsgenehmigung nicht einheitlich sei. Das Gericht zweiter Instanz vertrat diesbezüglich die Auffassung, daß nach der neueren Rechtsprechung in besonders gelagerten Fällen zur Wahrung der Interessen eines Pflegebefohlenen nicht nur diesem selbst, sondern auch den nächsten Verwandten ein Rekursrecht zustehe. Selbst wenn die Tochter des Betroffenen in ihrer Rechtssphäre nicht beeinträchtigt sei und mit dem Rechtsmittel auch eigene Interessen verfolge, könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß es ihr auch um die Wahrung der Interessen ihres Vaters gehe. Ihre Rechtsmittellegitimation sei daher zu bejahen. Inhaltlich führte das Gericht zweiter Instanz aus, daß zwar der Einwand der Rekurswerberin gegen den Kaufpreis unberechtigt sei, daß aber gemäß Paragraph 232, ABGB zu prüfen sein werde, ob ein Notfall vorliege bzw. ob der Verkauf zum offenbaren Vorteil des Pflegebefohlenen sei.
Diesen Beschluß bekämpfen sowohl die Sachwalterin als auch die Firma E***** (Käuferin) mit Rekurs.