Rechtssatz RS0006454
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006454
Entscheidungsdatum
13.09.2012
Rechtssatz
Das Gesetz will die Interessen der Pflegebefohlenen schützen und legt Gewicht darauf, dass in allen wichtigen und zweifelhaften Fällen die nächsten Verwandten der Pflegebefohlenen einvernommen werden. Im § 217 ABGB räumt es ihnen eine Initiative ein, indem es bestimmt, dass sie im Interesse der Pflegebefohlenen die Anzeige dem Gerichte erstatten können. In Fällen, wo eine gerichtliche Verfügung erlassen wurde, können die Interessen der Pflegebefohlenen unter Umständen nur durch Ergreifung eines Rechtsmittels gewahrt werden. In solchen Fällen ist das Recht, die Anzeige zu erstatten, extensiv auszulegen. Es begreift auch das Recht in sich, das Rechtsmittel zu ergreifen.Das Gesetz will die Interessen der Pflegebefohlenen schützen und legt Gewicht darauf, dass in allen wichtigen und zweifelhaften Fällen die nächsten Verwandten der Pflegebefohlenen einvernommen werden. Im Paragraph 217, ABGB räumt es ihnen eine Initiative ein, indem es bestimmt, dass sie im Interesse der Pflegebefohlenen die Anzeige dem Gerichte erstatten können. In Fällen, wo eine gerichtliche Verfügung erlassen wurde, können die Interessen der Pflegebefohlenen unter Umständen nur durch Ergreifung eines Rechtsmittels gewahrt werden. In solchen Fällen ist das Recht, die Anzeige zu erstatten, extensiv auszulegen. Es begreift auch das Recht in sich, das Rechtsmittel zu ergreifen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 401/57
Entscheidungstext OGH 19.09.1957 2 Ob 401/57
- 6 Ob 231/60
Entscheidungstext OGH 22.06.1960 6 Ob 231/60
- 7 Ob 615/93
Entscheidungstext OGH 13.04.1994 7 Ob 615/93
nur: In Fällen, wo eine gerichtliche Verfügung erlassen wurde, können die Interessen der Pflegebefohlenen unter Umständen nur durch Ergreifung eines Rechtsmittels gewahrt werden. In solchen Fällen ist das Recht, die Anzeige zu erstatten, extensiv auszulegen. Es begreift auch das Recht in sich, das Rechtsmittel zu ergreifen. (T1)
- 6 Ob 2156/96v
Entscheidungstext OGH 14.08.1996 6 Ob 2156/96v
- 5 Ob 187/03s
Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 187/03s
Vgl auch
- 6 Ob 158/05m
Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 158/05m
Auch; Beisatz: Den nächsten Verwandten eines Minderjährigen steht zur Wahrung des Kindeswohls ein Rekursrecht auch in - nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb iSd § 154 Abs 3 ABGB gehörenden - Vermögensangelegenheiten zu. (T2); Beisatz: Der obsorgeberechtigte Vater kann im Verlassenschaftsverfahren das Fehlen der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung eines von der Kollisionskuratorin geschlossenen Erbrechtskaufvertrages geltend machen. (T3); Veröff: SZ 2005/116
- 4 Ob 189/06g
Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 189/06g
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Rekursrecht der Mutter gegen die Genehmigung einer Stufenklage gegen die Mutter auf Leistung des Pflichtteils, weil die Durchführung eines österreichischen Pflegschaftsverfahrens jedenfalls gegen das Kindeswohl verstößt, wenn - wie von der Mutter geltend gemacht - die inländische Gerichtsbarkeit dafür fehlt (Gefahr paralleler Verfahren und einander widersprechender Entscheidungen). (T4)
- 8 Ob 88/12t
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 8 Ob 88/12t
Auch; Beisatz: Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist im Pflegschaftsverfahren die ausnahmsweise Rekurslegitimation der nächsten Angehörigen eines Minderjährigen, zum Zweck der Gefahrenabwehr zu bejahen. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0006454
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19570919_OGH0002_0020OB00401_5700000_001