Der Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Rekurslegitimation von nächsten Verwandten eines Minderjährigen ist vor allem in den Fällen, wo es um die Vermögensverwaltung des obsorgeberechtigten Elternteils und dessen namens des Minderjährigen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte geht, nicht einhellig. Im vorliegenden Fall oblag überdies die Vertretung des Kindes beim Abschluß des zu prüfenden Rechtsgeschäftes einem Kollisionskurator. Zu einer solchen Fallkonstellation hat der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht Stellung genommen. In der vom Rekursgericht zur Stützung seiner Rechtsansicht herangezogenen, in RZ 1992/30 veröffentlichten Entscheidung ging es um das vom Obersten Gerichtshof verneinte Rekursrecht eines nahen Verwandten des Kindes gegen die verfügte Enthebung des Kollisionskurators. Dieser Fall ist nicht ohne weiteres mit dem vorliegenden vergleichbar, in dem es um die Zweckmäßigkeit eines vom Kollisionskurator namens des Kindes abgeschlossenen Rechtsgeschäftes unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls geht.
Ein Teil der Lehre (Wentzel/Piegler in Klang I/2, 372 f; Ott, Rechtsfürsorgeverfahren 243 f) und die überwiegende, vor allem jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bejaht die Rekurslegitimation der nächsten Angehörigen eines Minderjährigen im Pflegschaftsverfahren. Die Rekurslegitimation setzt voraus, daß es sich um einen besonders gelagerten Fall handeln und der Rekurs im Interesse des Pflegebefohlenen insbesondere deshalb notwendig sein muß, um Gefahren abzuwenden, die dem Pflegebefohlenen allenfalls auch von seinem gesetzlichen Vertreter drohen, weil die Angehörigen diese natürlichen Schutzpflichten in bestimmten Fällen nur durch eine Beschwerde gegen Verfügungen der Unterinstanzen zur Geltung bringen können (EvBl 1974/57; SZ 42/48; 7 Ob 615/93 mwN). § 217 ABGB räumt den nächsten Verwandten das Recht ein, dem Gericht im Interesse des Pflegebefohlenen Anzeige zu erstatten, wenn der Vormund seine Macht auf was immer für eine Art mißbraucht oder die Pflichten der nötigen Obsorge und Pflege hintansetzt. Dieses Recht ist extensiv dahin auszulegen, daß es die Rechtsmittelbefugnis in den Fällen einschließt, wo die Interessen des Pflegebefohlenen mangels Rekurslegitimation einer anderen Person nicht gewahrt werden können. Dieser Fall liegt hier vor. Hinsichtlich des zu prüfenden Rechtsgeschäfts oblag die Obsorge (Vermögensverwaltung) nicht der Mutter, sondern dem Kollisionskurator, dem in diesem Teilbereich die Vertretung des Kindes zukam (RZ 1992/30). Wenn der Kurator also namens des Kindes die Erbübereinkunft schloß und die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung antragsgemäß erteilt wurde, wäre ein allenfalls vom Kurator namens des Kindes oder der Mutter erhobener Rekurs wegen der antragsgemäßen Erledigung mangels Beschwer zurückzuweisen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich daher von der zitierten Vorentscheidung dadurch, daß es dort um die Enthebung eines Kollisionskurators ging. Der Oberste Gerichtshof vertrat die Auffassung, daß auch dann, wenn man an dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz festhalte, daß nächsten Verwandten eine Rechtsmittelbefugnis einzuräumen sei, wenn anders die Interessen des Pflegebefohlenen nicht gewahrt werden können, diese Voraussetzung fehle, wenn ein Kollisionskurator in der Lage sei, gegen seine unberechtigte Enthebung zu rekurrieren (RZ 1992/30). Im vorliegenden Fall könnte der Kollisionskurator einen Rekurs nicht mit Aussicht auf Erfolg einbringen. Der von der Rechtsprechung geforderte besondere Ausnahmefall zur Bejahung der Rekurslegitimation nächster Verwandter liegt daher grundsätzlich vor. Fraglich könnte es nun sein, ob dieses Rekursrecht in allen Angelegenheiten, die das Kind betreffen, zu bejahen ist, oder ob Fragen der Vermögensverwaltung davon auszunehmen sind, wie dies in älteren Entscheidungen (EvBl 1952/386 und 1962/87) vertreten wurde. In jüngeren Entscheidungen wurde das Rekursrecht der nächsten Verwandten allerdings auch hinsichtlich von Beschlüssen bejaht, in denen es um das Vermögen des Pflegebefohlenen und insbesondere um die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung von Verträgen ging (7 Ob 615/93 mwN; 7 Ob 501/94, Leitsatz veröffentlicht in EFSlg 76.360 f). Der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht für den zuletzt genannten Fall an. Wenn der Vertragsabschluß eine Vermögensangelegenheit ist, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb im Sinne des § 154 Abs 3 ABGB gehört und die Vertretungshandlungen des Elternteils der gerichtlichen Genehmigung bedürfen, steht den nächsten Verwandten unter der schon angeführten Voraussetzung, daß das Wohl des Kindes nicht anders gewahrt werden kann, ein Rekursrecht zu. Zu den nächsten Verwandten gehören auch die Großeltern des pflegebefohlenen Kindes. Das Rekursrecht des Großvaters wäre also nur dann zu versagen, wenn für das Kind der nicht obsorgeberechtigte Elternteil (hier also der Vater) einschreiten könnte, dem nach § 178 ABGB in den im § 154 Abs 2 und 3 ABGB angeführten wichtigen Fällen ein Äußerungsrecht zukommt und der als zunächst berufener nächster Blutsverwandter rekurslegitimiert wäre. Diese Interessenswahrung scheidet im Verlassenschaftsverfahren nach dem verstorbenen Vater des Kindes naturgemäß aus, sodaß es zur Wahrung des Kindeswohls der Bejahung der Rekurslegitimation des Großvaters bedarf. Das vorliegende Erbübereinkommen gehört zweifelsfrei nicht zur ordentlichen Vermögensverwaltung.Ein Teil der Lehre (Wentzel/Piegler in Klang I/2, 372 f; Ott, Rechtsfürsorgeverfahren 243 f) und die überwiegende, vor allem jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bejaht die Rekurslegitimation der nächsten Angehörigen eines Minderjährigen im Pflegschaftsverfahren. Die Rekurslegitimation setzt voraus, daß es sich um einen besonders gelagerten Fall handeln und der Rekurs im Interesse des Pflegebefohlenen insbesondere deshalb notwendig sein muß, um Gefahren abzuwenden, die dem Pflegebefohlenen allenfalls auch von seinem gesetzlichen Vertreter drohen, weil die Angehörigen diese natürlichen Schutzpflichten in bestimmten Fällen nur durch eine Beschwerde gegen Verfügungen der Unterinstanzen zur Geltung bringen können (EvBl 1974/57; SZ 42/48; 7 Ob 615/93 mwN). Paragraph 217, ABGB räumt den nächsten Verwandten das Recht ein, dem Gericht im Interesse des Pflegebefohlenen Anzeige zu erstatten, wenn der Vormund seine Macht auf was immer für eine Art mißbraucht oder die Pflichten der nötigen Obsorge und Pflege hintansetzt. Dieses Recht ist extensiv dahin auszulegen, daß es die Rechtsmittelbefugnis in den Fällen einschließt, wo die Interessen des Pflegebefohlenen mangels Rekurslegitimation einer anderen Person nicht gewahrt werden können. Dieser Fall liegt hier vor. Hinsichtlich des zu prüfenden Rechtsgeschäfts oblag die Obsorge (Vermögensverwaltung) nicht der Mutter, sondern dem Kollisionskurator, dem in diesem Teilbereich die Vertretung des Kindes zukam (RZ 1992/30). Wenn der Kurator also namens des Kindes die Erbübereinkunft schloß und die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung antragsgemäß erteilt wurde, wäre ein allenfalls vom Kurator namens des Kindes oder der Mutter erhobener Rekurs wegen der antragsgemäßen Erledigung mangels Beschwer zurückzuweisen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich daher von der zitierten Vorentscheidung dadurch, daß es dort um die Enthebung eines Kollisionskurators ging. Der Oberste Gerichtshof vertrat die Auffassung, daß auch dann, wenn man an dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz festhalte, daß nächsten Verwandten eine Rechtsmittelbefugnis einzuräumen sei, wenn anders die Interessen des Pflegebefohlenen nicht gewahrt werden können, diese Voraussetzung fehle, wenn ein Kollisionskurator in der Lage sei, gegen seine unberechtigte Enthebung zu rekurrieren (RZ 1992/30). Im vorliegenden Fall könnte der Kollisionskurator einen Rekurs nicht mit Aussicht auf Erfolg einbringen. Der von der Rechtsprechung geforderte besondere Ausnahmefall zur Bejahung der Rekurslegitimation nächster Verwandter liegt daher grundsätzlich vor. Fraglich könnte es nun sein, ob dieses Rekursrecht in allen Angelegenheiten, die das Kind betreffen, zu bejahen ist, oder ob Fragen der Vermögensverwaltung davon auszunehmen sind, wie dies in älteren Entscheidungen (EvBl 1952/386 und 1962/87) vertreten wurde. In jüngeren Entscheidungen wurde das Rekursrecht der nächsten Verwandten allerdings auch hinsichtlich von Beschlüssen bejaht, in denen es um das Vermögen des Pflegebefohlenen und insbesondere um die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung von Verträgen ging (7 Ob 615/93 mwN; 7 Ob 501/94, Leitsatz veröffentlicht in EFSlg 76.360 f). Der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht für den zuletzt genannten Fall an. Wenn der Vertragsabschluß eine Vermögensangelegenheit ist, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb im Sinne des Paragraph 154, Absatz 3, ABGB gehört und die Vertretungshandlungen des Elternteils der gerichtlichen Genehmigung bedürfen, steht den nächsten Verwandten unter der schon angeführten Voraussetzung, daß das Wohl des Kindes nicht anders gewahrt werden kann, ein Rekursrecht zu. Zu den nächsten Verwandten gehören auch die Großeltern des pflegebefohlenen Kindes. Das Rekursrecht des Großvaters wäre also nur dann zu versagen, wenn für das Kind der nicht obsorgeberechtigte Elternteil (hier also der Vater) einschreiten könnte, dem nach Paragraph 178, ABGB in den im Paragraph 154, Absatz 2 und 3 ABGB angeführten wichtigen Fällen ein Äußerungsrecht zukommt und der als zunächst berufener nächster Blutsverwandter rekurslegitimiert wäre. Diese Interessenswahrung scheidet im Verlassenschaftsverfahren nach dem verstorbenen Vater des Kindes naturgemäß aus, sodaß es zur Wahrung des Kindeswohls der Bejahung der Rekurslegitimation des Großvaters bedarf. Das vorliegende Erbübereinkommen gehört zweifelsfrei nicht zur ordentlichen Vermögensverwaltung.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist noch zu bemerken, daß der Rekurs des Großvaters (ON 89) jedenfalls rechtzeitig war. Er wurde innerhalb der 14-tägigen Rekursfrist ab Zustellung, aber auch innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung an die Verfahrensbeteiligten (Mutter und Kollisionskurator) erhoben. Die Beteiligtenstellung des Großvaters könnte überdies aus seiner Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren abgeleitet werden. Es braucht daher nicht die Frage untersucht zu werden, ob die nächsten Verwandten eines Minderjährigen auch gegen formell rechtskräftig gewordene Beschlüsse, die ihnen mangels Beteiligung am Verfahren (und mangels Erhebung der Verwandten durch das Pflegschaftsgericht) nicht zugestellt wurden, Rekurs erheben können.
Das Rekursgericht hätte aus den dargelegten Gründen die Rekurslegitimation des Großvaters nicht verneinen dürfen. Dies gilt nicht nur für die Anfechtung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des Erbübereinkommens, sondern auch wegen des untrennbaren Sachzusammenhanges der beiden erstinstanzlichen Beschlüsse für die ebenfalls bekämpften verlassenschaftsgerichtlichen Anordnungen.
Dem Rekurs des Großvaters der mj Erbin ist daher Folge zu geben. Das Rekursgericht wird seinen Rekurs im zweiten Rechtsgang meritorisch zu erledigen haben.