Rechtssatz RS0105269
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105269
Entscheidungsdatum
25.07.2019
Rechtssatz
Wenn der Vertragsabschluss eine Vermögensangelegenheit ist, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb im Sinne des § 154 Abs 3 ABGB gehört (hier: Erbübereinkommen) und die Vertretungshandlungen des Elternteils der gerichtlichen Genehmigung bedürfen, steht den nächsten Verwandten unter der Voraussetzung, dass das Wohl des Kindes nicht anders gewahrt werden kann, ein Rekursrecht zu. Zu den nächsten Verwandten gehören auch die Großeltern des pflegebefohlenen Kindes.Wenn der Vertragsabschluss eine Vermögensangelegenheit ist, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb im Sinne des Paragraph 154, Absatz 3, ABGB gehört (hier: Erbübereinkommen) und die Vertretungshandlungen des Elternteils der gerichtlichen Genehmigung bedürfen, steht den nächsten Verwandten unter der Voraussetzung, dass das Wohl des Kindes nicht anders gewahrt werden kann, ein Rekursrecht zu. Zu den nächsten Verwandten gehören auch die Großeltern des pflegebefohlenen Kindes.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 2156/96v
Entscheidungstext OGH 14.08.1996 6 Ob 2156/96v
- 6 Ob 158/05m
Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 158/05m
Ähnlich; Beisatz: Den nächsten Verwandten eines Minderjährigen steht zur Wahrung des Kindeswohls ein Rekursrecht auch in - nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb iSd § 154 Abs 3 ABGB gehörenden - Vermögensangelegenheiten zu. (T1); Beisatz: Der obsorgeberechtigte Vater kann im Verlassenschaftsverfahren das Fehlen der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung eines von der Kollisionskuratorin geschlossenen Erbrechtskaufvertrages geltend machen. (T2); Veröff: SZ 2005/116
- 4 Ob 189/06g
Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 189/06g
Ähnlich; Beisatz: Hier: Rekursrecht der Mutter gegen die Genehmigung einer Stufenklage gegen die Mutter auf Leistung des Pflichtteils, weil die Durchführung eines österreichischen Pflegschaftsverfahrens jedenfalls gegen das Kindeswohl verstößt, wenn - wie von der Mutter geltend gemacht - die inländische Gerichtsbarkeit dafür fehlt (Gefahr paralleler Verfahren und einander widersprechender Entscheidungen). (T3)
- 2 Ob 110/19v
Entscheidungstext OGH 25.07.2019 2 Ob 110/19v
Vgl
Schlagworte
Rechtsmittellegitimation
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105269
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Dokumentnummer
JJR_19960814_OGH0002_0060OB02156_96V0000_001