Gegen diesen Beschluß richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" der Susanne K*** und der Susanne K*** Gesellschaft mbH, der teilweise unzulässig, teilweise jedoch berechtigt ist.
Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen Punkt 1 des Beschlusses des Erstgerichtes richtet, bekämpft er eine abändernde Verfügung im Sinne des § 14 Abs. 1 AußStrG (EvBl. 1958/12; EFSlg. 39.714), ohne daß auf ihn die Beschränkungen nach § 14 Abs. 2 AußStrG zutreffen. Soweit sich der Revisionsrekurs jedoch gegen die Bestätigung der Zurückweisung der Anträge der Susanne K*** richtet, liegt ein außerordentlicher Revisionsrekurs vor, der den Anfechtungsbeschränkungen nach § 16 AußStrG unterliegt.Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen Punkt 1 des Beschlusses des Erstgerichtes richtet, bekämpft er eine abändernde Verfügung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (EvBl. 1958/12; EFSlg. 39.714), ohne daß auf ihn die Beschränkungen nach Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG zutreffen. Soweit sich der Revisionsrekurs jedoch gegen die Bestätigung der Zurückweisung der Anträge der Susanne K*** richtet, liegt ein außerordentlicher Revisionsrekurs vor, der den Anfechtungsbeschränkungen nach Paragraph 16, AußStrG unterliegt.
Im Rahmen des außerordentlichen Revisionsrekurses machen die Revisionsrekurswerber Nullität und offenbare Gesetzwidrigkeit geltend, ohne diese Rechtsmittelgründe jedoch näher auszuführen. Im ordentlichen Revisionsrekurs behaupten sie eine Verletzung subjektiver Rechte durch die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Abschlusses eines Mietvertrages laut Punkt 1 des Beschlusses des Erstgerichtes. Insbesondere Susanne K*** würde durch diese Genehmigung als Unterhaltspflichtige einen Vermögensnachteil erleiden, wenn die Pflegebefohlene einmal der Heimunterbringung bedürfe und deren Kosten durch die eingehenden Mietzinse nicht gedeckt werden könnten. Sie, zumindest aber Susanne K*** als nahe Angehörige der Pflegebefohlenen, seien aber auch legitimiert, die durch die Genehmigung des Vertrages möglichen Gefahren durch Rekurs abzuwenden. In diesem Umfang behaupten die Rechtsmittelwerber eine Reihe von Gefahrenmomenten, rügen auch Verfahrensmängel (erster Instanz) und bekämpfen eine vom Erstgericht auf Grund der Aussage des Sachwalters getroffene Feststellung.
I. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs:römisch eins. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs:
Nach ständiger Rechtsprechung kommt dem (präsumtiven) Vertragspartner eines Pflegebefohlenen im Genehmigungsverfahren weder Parteistellung noch Rekursrecht zu (ZBl. 1918/75; EvBl. 1972/244; EFSlg. 47.022 = JBl. 1984, 618 uva). Susanne K*** war demnach nicht zur Antragstellung legitimiert, den Mietvertrag mit der Volksbank Friesach nicht zu genehmigen sondern den Sachwalter zu beauftragen, mit ihr, oder mit der Susanne K*** Gesellschaft mbH, oder mit Franz K*** einen Mietvertrag zu schließen. Da die Vorinstanzen dies richtig erkannt haben, liegt weder die behauptete Nichtigkeit noch eine offenbare Gesetzwidrigkeit vor.
Daher war der außerordentliche Revisionsrekurs beider Rechtsmittelwerber zurückzuweisen.
II. Zum ordentlichen Revisionsrekurs:römisch zwei. Zum ordentlichen Revisionsrekurs:
Nach § 9 Abs. 1 AußStrG ist nur derjenige rekursberechtigt, in dessen Rechtssphäre durch die angefochtene Entscheidung eingegriffen wurde (SZ 50/41). Es muß sich um einen Eingriff in ein subjektives Recht des Beschwerdeführers handeln. Die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen genügt nicht (6 Ob 690/81, 6 Ob 746/83). Fehlt es an einer solchen Beeinträchtigung, dann ist das Rechtsmittel unzulässig. In welchen subjektiven Rechten die Susanne K*** Gesellschaft mbH verletzt worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Ein Recht auf Vertragsabschluß mit der Pflegebefohlenen stand ihr jedenfalls nicht zu. Daher kann sie durch die pflegschaftsbehördliche Genehmigung, einen Mietvertrag mit einem Dritten abzuschließen, in ihren subjektiven Rechten auch nicht beeinträchtigt worden sein. Der ordentliche Revisionsrekurs der Susanne K*** Gesellschaft mbH war daher zurückzuweisen.Nach Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG ist nur derjenige rekursberechtigt, in dessen Rechtssphäre durch die angefochtene Entscheidung eingegriffen wurde (SZ 50/41). Es muß sich um einen Eingriff in ein subjektives Recht des Beschwerdeführers handeln. Die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen genügt nicht (6 Ob 690/81, 6 Ob 746/83). Fehlt es an einer solchen Beeinträchtigung, dann ist das Rechtsmittel unzulässig. In welchen subjektiven Rechten die Susanne K*** Gesellschaft mbH verletzt worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Ein Recht auf Vertragsabschluß mit der Pflegebefohlenen stand ihr jedenfalls nicht zu. Daher kann sie durch die pflegschaftsbehördliche Genehmigung, einen Mietvertrag mit einem Dritten abzuschließen, in ihren subjektiven Rechten auch nicht beeinträchtigt worden sein. Der ordentliche Revisionsrekurs der Susanne K*** Gesellschaft mbH war daher zurückzuweisen.
Die Frage, ob den nächsten Verwandten im Pflegschaftsverfahren ein Rekursrecht zusteht, wird zwar in Lehre und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (EvBl. 1974/57 mwN). Dieses Rekursrecht wird aber von der Rechtsprechung zur Wahrung der Interessen des Pflegebefohlenen (SZ 42/48) bzw. zur Abwehr drohender Gefahren (EvBl. 1974/57; EFSlg. 37.187; 7 Ob 326/65; 2 Ob 518/88) bejaht. Mit der Zurückweisung des Rekurses der Susanne K*** gegen die Genehmigung des Abschlusses eines Mietvertrages zwischen der Pflegebefohlenen und der Volksbank Friesach ist das Rekursgericht von dieser ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen. Es trifft auch nicht zu, daß Susanne K*** in ihrem Rekurs keine der Betroffenen durch den Mietvertragsabschluß drohenden Gefahren behauptet hätte.
Da das Rekursgericht den Rekurs der Susanne K*** keiner sachlichen Prüfung unterzogen hat, war der angefochtene Beschluß im oben bezeichneten Umfang aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche (Sach-)Entscheidung aufzutragen. Nur jene Ausführungen, mit denen Susanne K*** eigene Interessen verfolgt, können dabei unbeachtet bleiben, weil den nächsten Verwandten im Pflegschaftsverfahren in diesem Umfang kein Rekursrecht zusteht (7 Ob 14/58; JBl. 1961, 514).