Die Revision der beklagten Partei ist zulässig, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliegt, ob die Bestimmung des § 90 Abs 4 GmbHG eine gesetzliche Beschränkung der Vertretungsmacht der Liquidatoren bewirkt oder nur eine Verpflichtung im Innenverhältnis zur Einholung eines Gesellschafterbeschlusses vor Gesamtveräußerung des Unternehmens besteht.Die Revision der beklagten Partei ist zulässig, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliegt, ob die Bestimmung des Paragraph 90, Absatz 4, GmbHG eine gesetzliche Beschränkung der Vertretungsmacht der Liquidatoren bewirkt oder nur eine Verpflichtung im Innenverhältnis zur Einholung eines Gesellschafterbeschlusses vor Gesamtveräußerung des Unternehmens besteht.
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
1. Auch im Revisionsverfahren vertritt die beklagte Partei weiterhin die Ansicht, die Bestellung des Notgeschäftsführers Dr. Christoph Lassmann-Wichtl für die klagende Partei sei nicht rechtmäßig erfolgt, weil die Vorausetzungen der §§ 15a und 92 GmbHG nicht vorgelegen seien. Dr. Attila K***** vertrete nach wie vor die Gesellschaft nach dem Tod des Liquidators Dr. P***** aufgrund der uneingeschränkten Vollmacht vom 13. 4. 2000. Diese Frage wäre vom erkennenden Gericht selbständig zu prüfen gewesen, weil die Aktivlegitimation der klagenden Partei, insbesondere ihre Vertretung durch den Notliquidator, strittig sei.1. Auch im Revisionsverfahren vertritt die beklagte Partei weiterhin die Ansicht, die Bestellung des Notgeschäftsführers Dr. Christoph Lassmann-Wichtl für die klagende Partei sei nicht rechtmäßig erfolgt, weil die Vorausetzungen der Paragraphen 15 a und 92 GmbHG nicht vorgelegen seien. Dr. Attila K***** vertrete nach wie vor die Gesellschaft nach dem Tod des Liquidators Dr. P***** aufgrund der uneingeschränkten Vollmacht vom 13. 4. 2000. Diese Frage wäre vom erkennenden Gericht selbständig zu prüfen gewesen, weil die Aktivlegitimation der klagenden Partei, insbesondere ihre Vertretung durch den Notliquidator, strittig sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es einer neuerlichen Überprüfung der Notwendigkeit und der Voraussetzungen der Bestellung eines Notliquidators nach § 15a GmbHG infolge der Rechtswirksamkeit (ecolex 2002/78: eingetreten mit der Zustimmung des Notliquidators) und der Rechtskraft dieser Bestellung nicht bedarf. Das Prozessgericht ist an den rechtskräftigen Beschluss des Firmenbuchgerichtes vom 7. 7. 2000 gebunden.Dem ist entgegenzuhalten, dass es einer neuerlichen Überprüfung der Notwendigkeit und der Voraussetzungen der Bestellung eines Notliquidators nach Paragraph 15 a, GmbHG infolge der Rechtswirksamkeit (ecolex 2002/78: eingetreten mit der Zustimmung des Notliquidators) und der Rechtskraft dieser Bestellung nicht bedarf. Das Prozessgericht ist an den rechtskräftigen Beschluss des Firmenbuchgerichtes vom 7. 7. 2000 gebunden.
2. Im Weiteren macht die Revisionswerberin geltend, dass eine Anwendung des § 90 Abs 4 GmbHG, wonach die Verwertung des gesamten Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung nur aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Gesellschaft von ¾ erfolgen könne, nicht in Betracht komme. Es stehe nämlich keineswegs fest, dass die beiden Liegenschaften, die Gegenstand des strittigen Kaufvertrages waren, das gesamte Gesellschaftsvermögen dargestellt hätten.2. Im Weiteren macht die Revisionswerberin geltend, dass eine Anwendung des Paragraph 90, Absatz 4, GmbHG, wonach die Verwertung des gesamten Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung nur aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Gesellschaft von ¾ erfolgen könne, nicht in Betracht komme. Es stehe nämlich keineswegs fest, dass die beiden Liegenschaften, die Gegenstand des strittigen Kaufvertrages waren, das gesamte Gesellschaftsvermögen dargestellt hätten.
Selbst wenn es sich aber tatsächlich um das gesamte Gesellschaftsvermögen gehandelt hätte, das durch den fraglichen Kaufvertrag veräußert worden sei, könnte dies nicht zur Klagsstattgebung führen. Die Bestimmung des § 90 Abs 4 GmbHG sei nämlich bloß eine interne Ordnungsvorschrift, deren Verletzung allenfalls den zuwiderhandelnden Liquidator der Gesellschaft gegenüber haftbar mache, nicht jedoch nach außen hin die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes berühre.Selbst wenn es sich aber tatsächlich um das gesamte Gesellschaftsvermögen gehandelt hätte, das durch den fraglichen Kaufvertrag veräußert worden sei, könnte dies nicht zur Klagsstattgebung führen. Die Bestimmung des Paragraph 90, Absatz 4, GmbHG sei nämlich bloß eine interne Ordnungsvorschrift, deren Verletzung allenfalls den zuwiderhandelnden Liquidator der Gesellschaft gegenüber haftbar mache, nicht jedoch nach außen hin die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes berühre.
Dem ist zunächst die erstgerichtliche Feststellung entgegenzuhalten, dass die streitbezogenen Liegenschaften der einzige aktive Vermögenswert der in Liquidation befindlichen Klägerin waren. Ein konkretes Bestreitungsvorbringen hat die Beklagte nicht erstattet.
Damit kommt § 90 Abs 4 GmbHG zur Anwendung, dass die Verwertung dieses Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung als Ganzes nur aufgrund eines mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen gefassten Beschlusses der Gesellschafter erfolgen "kann".Damit kommt Paragraph 90, Absatz 4, GmbHG zur Anwendung, dass die Verwertung dieses Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung als Ganzes nur aufgrund eines mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen gefassten Beschlusses der Gesellschafter erfolgen "kann".
3. Zunächst bedarf allerdings die Frage der Vertretungsbefugnis des Dr. K***** für die in Liquidation befindliche Gesellschaft bei Abschluss des Kaufvertrages mit der Beklagten einer Überprüfung.
Mit notariell beglaubigter Vollmacht hatte der geborene Liquidator Dr. P***** den Dr. K***** zu allen Liquidatoragenden bevollmächtigt und ihn damit beauftragt, ihn sozusagen in die Rechtsposition des Liquidators gehoben. Dagegen bestehen grundsätzlich keine Bedenken, weil es sich nicht um eine Prokuraerteilung handelt, was wegen des größeren Umfangs einer Prokura gegenüber der Liquidatorposition unzulässig gewesen wäre (vgl U. Torggler in Straube Rz 51 zu § 149 HGB; Dellinger in "Rechtsfähige Personengesellschaften in der Liquidation" 236 f).Mit notariell beglaubigter Vollmacht hatte der geborene Liquidator Dr. P***** den Dr. K***** zu allen Liquidatoragenden bevollmächtigt und ihn damit beauftragt, ihn sozusagen in die Rechtsposition des Liquidators gehoben. Dagegen bestehen grundsätzlich keine Bedenken, weil es sich nicht um eine Prokuraerteilung handelt, was wegen des größeren Umfangs einer Prokura gegenüber der Liquidatorposition unzulässig gewesen wäre vergleiche U. Torggler in Straube Rz 51 zu Paragraph 149, HGB; Dellinger in "Rechtsfähige Personengesellschaften in der Liquidation" 236 f).
Nach der Rechtsprechung wird sogar eine von einem Geschäftsführer einem Nichtgeschäftsführer erteilte Generalvollmacht als zulässig und wirksam angesehen (ecolex 1991, 29; RdW 1983, 73), was nach § 92 Abs 1 sinngemäß auch in Bezug auf Liquidatoren Anwendung zu finden hat.Nach der Rechtsprechung wird sogar eine von einem Geschäftsführer einem Nichtgeschäftsführer erteilte Generalvollmacht als zulässig und wirksam angesehen (ecolex 1991, 29; RdW 1983, 73), was nach Paragraph 92, Absatz eins, sinngemäß auch in Bezug auf Liquidatoren Anwendung zu finden hat.
4. Unbeschadet der im Folgenden zu klärenden Frage des wirksamen Umfangs der Bevollmächtigung ist zunächst zu klären, ob sich der Tod des Liquidators Dr. P***** auf die dem Dr. K***** erteilte Vollmacht auswirkte.
Abweichend von der Bestimmung des § 1022 ABGB, wonach in der Regel die Vollmacht durch den Tod des Gewaltgebers aufgehoben wird, regelt Art 8 Nr 10 der 4. EVHGB, dass Aufträge oder Vollmachten, die von einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes erteilt werden, im Zweifel nicht durch seinen Tod erlöschen. Nun ist zwar nicht der Liquidator Kaufmann, wohl aber die GmbH Formkaufmann, weshalb jedes von ihr abgeschlossene Geschäft ein Handelsgeschäft ist. Bei Geschäften, die ein Vertreter abschießt, kommt es auf die Kaufmannseigenschaft des Vertretenen, hier der GmbH, an (vgl Krammer in Straube Rz 7 und 9 zu §§ 343, 344 HGB; ecolex 1998, 639: Eine Prozessvollmacht wird durch den Tod des Geschäftsführers nicht beendet; RZ 1968, 175: Bis zur Beendigung der Liquidation bestehen von früheren Organen der Gesellschaft ausgestellte Vollmachten weiter).Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 1022, ABGB, wonach in der Regel die Vollmacht durch den Tod des Gewaltgebers aufgehoben wird, regelt Artikel 8, Nr 10 der 4. EVHGB, dass Aufträge oder Vollmachten, die von einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes erteilt werden, im Zweifel nicht durch seinen Tod erlöschen. Nun ist zwar nicht der Liquidator Kaufmann, wohl aber die GmbH Formkaufmann, weshalb jedes von ihr abgeschlossene Geschäft ein Handelsgeschäft ist. Bei Geschäften, die ein Vertreter abschießt, kommt es auf die Kaufmannseigenschaft des Vertretenen, hier der GmbH, an vergleiche Krammer in Straube Rz 7 und 9 zu Paragraphen 343, 344, HGB; ecolex 1998, 639: Eine Prozessvollmacht wird durch den Tod des Geschäftsführers nicht beendet; RZ 1968, 175: Bis zur Beendigung der Liquidation bestehen von früheren Organen der Gesellschaft ausgestellte Vollmachten weiter).
Unbeschadet der Tatsache, dass mit dem Tod des geborenen Liquidators sein Amt zunächst auf den Vertreter seiner Verlassenschaft und nach der Einantwortung auf seine Erben überging (vgl Dellinger aaO 201 mwN; Habersack in Großkommentar Rz 16 zu § 147 dHGB), brachte also der Tod des Liquidators Dr. P***** die von ihm erteilte Vollmacht nicht zum Erlöschen.Unbeschadet der Tatsache, dass mit dem Tod des geborenen Liquidators sein Amt zunächst auf den Vertreter seiner Verlassenschaft und nach der Einantwortung auf seine Erben überging vergleiche Dellinger aaO 201 mwN; Habersack in Großkommentar Rz 16 zu Paragraph 147, dHGB), brachte also der Tod des Liquidators Dr. P***** die von ihm erteilte Vollmacht nicht zum Erlöschen.
5. Es stellt sich daher die Frage nach dem Umfang der Vertretungsmacht des vom Liquidator Bevollmächtigten.
Die hM nimmt unter Berufung auf den Wortlaut des § 149 Satz 2 HGB eine kausale Beschränkung der Vertretungsmacht der Liquidatoren auf den Umfang der Geschäftsführungsbefugnis an (vgl Dellinger aaO 225 FN 1; Koppensteiner, GmbH-Gesetz Rz 8 zu § 90; U. Torggler in Straube Rz 45 zu § 149 HGB mwN). Das bedeutet, dass die Vertretungsmacht der Liquidatoren kausal auf Abwicklungsgeschäfte begrenzt wird. Dem Gedanken des Verkehrsschutzes wird dadurch Rechnung getragen, dass die Gesellschaft die objektive Beweislast dafür trägt, dass ein bestimmtes Geschäft liquidationsfremd ist und der Dritte schlechtgläubig war. Im Ergebnis seien also liquidationsfremde Geschäfte grundsätzlich wirksam und nur ausnahmsweise unwirksam (vgl U. Torggler aaO 48; Dellinger aaO 227, 233).Die hM nimmt unter Berufung auf den Wortlaut des Paragraph 149, Satz 2 HGB eine kausale Beschränkung der Vertretungsmacht der Liquidatoren auf den Umfang der Geschäftsführungsbefugnis an vergleiche Dellinger aaO 225 FN 1; Koppensteiner, GmbH-Gesetz Rz 8 zu Paragraph 90,; U. Torggler in Straube Rz 45 zu Paragraph 149, HGB mwN). Das bedeutet, dass die Vertretungsmacht der Liquidatoren kausal auf Abwicklungsgeschäfte begrenzt wird. Dem Gedanken des Verkehrsschutzes wird dadurch Rechnung getragen, dass die Gesellschaft die objektive Beweislast dafür trägt, dass ein bestimmtes Geschäft liquidationsfremd ist und der Dritte schlechtgläubig war. Im Ergebnis seien also liquidationsfremde Geschäfte grundsätzlich wirksam und nur ausnahmsweise unwirksam vergleiche , U. Torggler aaO 48; Dellinger aaO 227, 233).
Eine Auseinandersetzung mit den umfänglichen Lehrmeinungen zur kausalen Beschränkung der Vertretungsmacht auf den Geschäftskreis und den Verkehrsschutz (vgl dazu U. Torggler aaO Rz 45 f zu § 149 HGB; Dellinger aaO 225) kann aber hier unterbleiben. Dass die "Versilberung" des Vermögens der Gesellschaft der eigentliche Liquidationszweck ist, kann nämlich nicht bezweifelt werden (EvBl 1980/167; RIS-Justiz RS0062327). Liquidatoren haben die Abwicklung planmäßig zu betreiben und dabei vor allem die Interessen der Gesellschafter (und nicht vorrangig die der Gläubiger) zu wahren. Ihr Ziel muss die bestmögliche Verwertung des Gesellschaftsvermögens sein (Dellinger aaO 218 mwN).Eine Auseinandersetzung mit den umfänglichen Lehrmeinungen zur kausalen Beschränkung der Vertretungsmacht auf den Geschäftskreis und den Verkehrsschutz vergleiche , dazu U. Torggler aaO Rz 45 f zu Paragraph 149, HGB; Dellinger aaO 225) kann aber hier unterbleiben. Dass die "Versilberung" des Vermögens der Gesellschaft der eigentliche Liquidationszweck ist, kann nämlich nicht bezweifelt werden (EvBl 1980/167; RIS-Justiz RS0062327). Liquidatoren haben die Abwicklung planmäßig zu betreiben und dabei vor allem die Interessen der Gesellschafter (und nicht vorrangig die der Gläubiger) zu wahren. Ihr Ziel muss die bestmögliche Verwertung des Gesellschaftsvermögens sein (Dellinger aaO 218 mwN).
Der Umfang der den Liquidatoren erlaubten Geschäftstätigkeit bestimmt letztlich auch, wozu Liquidatoren Vollmacht erteilen dürfen (vgl U. Torggler aaO Rz 10 zu § 149 HGB).Der Umfang der den Liquidatoren erlaubten Geschäftstätigkeit bestimmt letztlich auch, wozu Liquidatoren Vollmacht erteilen dürfen vergleiche , U. Torggler aaO Rz 10 zu Paragraph 149, HGB).
6. Obwohl also die Veräußerung des Unternehmens ein typisches Liquidationsgeschäft darstellt, ist zufolge der Bestimmung des § 90 Abs 4 GmbHG die Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens als Ganzes von der Vertretungsmacht des Liquidators nicht gedeckt, weil die Genehmigung durch die Gesellschafter mit ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Voraussetzung für die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Unternehmensveräußerung durch die Liquidatoren ist (vgl Dellinger aaO 302; Koppensteiner aaO Rz 9 zu § 90 GmbHG, Gellis, Kommentar zum GesmbHG4 Rz 9 zu § 90; aA: U. Torggler aaO Rz 30 zu § 149 HGB, der allerdings das Spannungsverhältnis zu § 90 Abs 4 GmbHG und § 238 AktG sieht, jedoch meint, im Ergebnis könne bei Missachtung des Teilhaberrechts der Beteiligten nur jeder Einzelne von ihnen unmittelbar gegen den Liquidator vorgehen).6. Obwohl also die Veräußerung des Unternehmens ein typisches Liquidationsgeschäft darstellt, ist zufolge der Bestimmung des Paragraph 90, Absatz 4, GmbHG die Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens als Ganzes von der Vertretungsmacht des Liquidators nicht gedeckt, weil die Genehmigung durch die Gesellschafter mit ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Voraussetzung für die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Unternehmensveräußerung durch die Liquidatoren ist vergleiche Dellinger aaO 302; Koppensteiner aaO Rz 9 zu Paragraph 90, GmbHG, Gellis, Kommentar zum GesmbHG4 Rz 9 zu Paragraph 90,; aA: U. Torggler aaO Rz 30 zu Paragraph 149, HGB, der allerdings das Spannungsverhältnis zu Paragraph 90, Absatz 4, GmbHG und Paragraph 238, AktG sieht, jedoch meint, im Ergebnis könne bei Missachtung des Teilhaberrechts der Beteiligten nur jeder Einzelne von ihnen unmittelbar gegen den Liquidator vorgehen).
§ 90 Abs 4 GmbHG hat keine Parallele im deutschen GmbH-Gesetz, weshalb zum deutschen Recht überwiegend angenommen wird, die Liquidatoren einer GmbH seien nicht einmal im Innenverhältnis zur Einholung eines Gesellschafterbeschlusses vor Gesamtveräußerung des Unternehmens verpflichtet (vgl FN 69 in Dellinger aaO 302).Paragraph 90, Absatz 4, GmbHG hat keine Parallele im deutschen GmbH-Gesetz, weshalb zum deutschen Recht überwiegend angenommen wird, die Liquidatoren einer GmbH seien nicht einmal im Innenverhältnis zur Einholung eines Gesellschafterbeschlusses vor Gesamtveräußerung des Unternehmens verpflichtet vergleiche FN 69 in Dellinger aaO 302).
Höchstgerichtliche Entscheidungen, die sich mit der gesetzlichen Zuständigkeit des gerichtlich bestellten Liquidators für die rechtsgeschäftliche Übertragung des gesamten Unternehmens beschäftigten (vgl EvBl 1980/167; GesRZ 1980, 214), haben keinen Bezug zu § 90 Abs 4 GmbHG. Eine frühere Entscheidung des Obersten Gerichtshofes hat § 90 Abs 4 GmbHG insofern für zwingend gehalten, als nicht einmal der Gesellschaftsvertrag anderes bestimmen könne (OGH ZBl 1915/512; Koppensteiner aaO Rz 9 zu § 90 GmbHG mwN).Höchstgerichtliche Entscheidungen, die sich mit der gesetzlichen Zuständigkeit des gerichtlich bestellten Liquidators für die rechtsgeschäftliche Übertragung des gesamten Unternehmens beschäftigten vergleiche EvBl 1980/167; GesRZ 1980, 214), haben keinen Bezug zu Paragraph 90, Absatz 4, GmbHG. Eine frühere Entscheidung des Obersten Gerichtshofes hat Paragraph 90, Absatz 4, GmbHG insofern für zwingend gehalten, als nicht einmal der Gesellschaftsvertrag anderes bestimmen könne (OGH ZBl 1915/512; Koppensteiner aaO Rz 9 zu Paragraph 90, GmbHG mwN).
Im Ergebnis schließt sich der erkennende Senat der Ansicht jener Autoren an, die eine Einschränkung der Vertretungsmacht der Liquidatoren im Fall des § 90 Abs 4 GmbHG für zutreffend halten, einerseits weil der Wortlaut der Bestimmung "kann" eine Bejahung der Frage nahelegt und andererseits, die Veräußerung des Unternehmens im Ganzen in der Regel eine "andere Art der Auseinandersetzung" ist, die einer gesellschaftsvertraglichen Grundlage bedarf (in diesem Sinn auch U. Torggler aaO Rz 30 zu § 149 HGB; Dellinger aaO 297).Im Ergebnis schließt sich der erkennende Senat der Ansicht jener Autoren an, die eine Einschränkung der Vertretungsmacht der Liquidatoren im Fall des Paragraph 90, Absatz 4, GmbHG für zutreffend halten, einerseits weil der Wortlaut der Bestimmung "kann" eine Bejahung der Frage nahelegt und andererseits, die Veräußerung des Unternehmens im Ganzen in der Regel eine "andere Art der Auseinandersetzung" ist, die einer gesellschaftsvertraglichen Grundlage bedarf (in diesem Sinn auch U. Torggler aaO Rz 30 zu Paragraph 149, HGB; Dellinger aaO 297).
Im vorliegenden Fall besteht daher keine Bindung der Gesellschaft an das vom Bevollmächtigten des Liquidators abgeschlossene Rechtsgeschäft.
Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf weitere aufgeworfene Fragen der Rechtsgeschäftsfähigkeit des Dr. P***** im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung, der behaupteten Kollusion sowie des Rücktritts des Notliquidators vom Kaufvertrag.
Die Revision der Beklagten erweist sich damit nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.