Begründung:
Die beiden Antragstellerinnen sind Hauptmieterinnen von in Anlage und Größe gleichartigen Wohnungen im 3.Stock des den Antragsgegnern gehörigen Hauses Ghegagasse 18 in Linz. Diese Wohnungen bestehen aus einem kleinen, offenen Vorraum, Küche (Einbaumöbel) mit Warm- und Kaltwasserentnahmestelle, Bad mit WC, Waschmuschel und Brausetasse (verkachelt) sowie elektrischem Heißwasserspeicher, elektrischem Heizstrahler und elektrischem Entlüftungsgebläse, und einem Wohn-Schlafzimmer; die Wohnnutzflächen betragen: a) 27,05 m 2 bei der Wohnung der Erstantragstellerin und
b) 27,97 m 2 bei der Wohnung der Zweitantragstellerin. Die im wesentlichen gleichartigen Mietverträge der beiden Antragstellerinnen wurden a) am 4.4.1978 (Erstantragstellerin) und
b) am 15.12.1981 (Zweitantragstellerin) auf unbestimmte Dauer geschlossen. Als monatliche Netto-Mietzinse wurden vereinbart:
a) S 1.600,-- (Erstantragstellerin) und b) S 1.800,-- (Zweitantragstellerin), beide Mietzinse wertgesichert nach dem Lebenshaltungskosten-Index der Landeshauptstadt Linz unter Zugrundelegung der Indexzahl vom Monat des Vertragsschlusses. Im März 1982 stellten beide Mieterinnen bei der Schlichtungsstelle der Landeshauptstadt Linz den Antrag auf Feststellung, daß ab März 1982 die getroffenen Vereinbarungen über den Mietzins insoweit unwirksam seien, als sie den Betrag von je
S 249,48 monatlich übersteigen. Sie behaupteten, ihre Wohnungen seien wegen des nachträglichen Einbaues der Sanitäreinrichtungen auf ihre, der Mieterinnen Kosten, nach dem vorherigen Wohnungsstandard der Kategorie D einzustufen.
Nach Außerkrafttreten der Entscheidung der Schlichtungsstelle entschied das von allen Parteien angerufene Erstgericht, daß der angemessene monatliche Hauptmietzins für die Wohnungen der Antragstellerinnen ab März 1982 S 64,-- pro Quadratmeter betrage, demnach insgesamt für die Wohnung der Erstantragstellerin S 1.728,-- (ohne Umsatzsteuer) und für die Wohnung der Zweitantragstellerin S 1.792,-- (ohne Umsatzsteuer). Das Mehrbegehren der Antragsteller wies es ab, zu dem Begehren der Vermieter, es möge festgestellte werden, daß der festgestellte Hauptmietzins der Wertsicherung unterliege, führte das Erstgericht in der Begründung an, daß dies nur bei Hauptmietzinsen im Sinne des § 16 Abs.2 MRG möglich sei. Zur Beurteilung der Angemessenheit des Hauptmietzinses kam das Erstgericht unter Zugrundelegung des Sachverständigenbefundes über Mietzinsvergleichswerte (Mittelwerte) mit Berücksichtigung verschiedener Abschläge für Minderwerte (Altbau, 3.Obergeschoß ohne Lift, Küchen ohne Heizmöglichkeit). Es stellte ferner fest, daß die Wohnung der Erstantragstellerin von Juni 1977 bis April 1978 und die Wohnung der Zweitantragstellerin von Juli 1980 bis Dezember 1981 nicht vermietet waren, die Umbauarbeiten in beiden Wohnungen jeweils erst nach dem Auszug der Vormieter (aus der Wohnung der Erstantragstellerin im Juni 1977 und aus der Wohnung der Zweitantragstellerin im Juli 1980) begonnen wurden und die Umbaukosten, die erhebliche Mittel verschlangen, zum größten Teil von den Antragsgegnern (Vermietern) bezahlt wurden. Die Mieterinnen haben sich jedoch in Zusatzvereinbarungen zum Mietvertrag verpflichtet, einen Investitionsbeitrag von je S 25.000,-- zu zahlen, der innerhalb von 5 Jahren in jährlichen Raten von 20 % abgeschrieben werden sollte.Nach Außerkrafttreten der Entscheidung der Schlichtungsstelle entschied das von allen Parteien angerufene Erstgericht, daß der angemessene monatliche Hauptmietzins für die Wohnungen der Antragstellerinnen ab März 1982 S 64,-- pro Quadratmeter betrage, demnach insgesamt für die Wohnung der Erstantragstellerin S 1.728,-- (ohne Umsatzsteuer) und für die Wohnung der Zweitantragstellerin S 1.792,-- (ohne Umsatzsteuer). Das Mehrbegehren der Antragsteller wies es ab, zu dem Begehren der Vermieter, es möge festgestellte werden, daß der festgestellte Hauptmietzins der Wertsicherung unterliege, führte das Erstgericht in der Begründung an, daß dies nur bei Hauptmietzinsen im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, MRG möglich sei. Zur Beurteilung der Angemessenheit des Hauptmietzinses kam das Erstgericht unter Zugrundelegung des Sachverständigenbefundes über Mietzinsvergleichswerte (Mittelwerte) mit Berücksichtigung verschiedener Abschläge für Minderwerte (Altbau, 3.Obergeschoß ohne Lift, Küchen ohne Heizmöglichkeit). Es stellte ferner fest, daß die Wohnung der Erstantragstellerin von Juni 1977 bis April 1978 und die Wohnung der Zweitantragstellerin von Juli 1980 bis Dezember 1981 nicht vermietet waren, die Umbauarbeiten in beiden Wohnungen jeweils erst nach dem Auszug der Vormieter (aus der Wohnung der Erstantragstellerin im Juni 1977 und aus der Wohnung der Zweitantragstellerin im Juli 1980) begonnen wurden und die Umbaukosten, die erhebliche Mittel verschlangen, zum größten Teil von den Antragsgegnern (Vermietern) bezahlt wurden. Die Mieterinnen haben sich jedoch in Zusatzvereinbarungen zum Mietvertrag verpflichtet, einen Investitionsbeitrag von je S 25.000,-- zu zahlen, der innerhalb von 5 Jahren in jährlichen Raten von 20 % abgeschrieben werden sollte.
Zur rechtlichen Beurteilung der Sache führte das Erstgericht aus, daß hier § 16 Abs.1 Z 6 MRG anzuwenden und die Vereinbarung eines Hauptmietzinses bis zu einem nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag zulässig sei; der vereinbarte Investitionsbeitrag stelle keine verbotene Zahlung im Sinne des § 27 MRG dar.Zur rechtlichen Beurteilung der Sache führte das Erstgericht aus, daß hier Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG anzuwenden und die Vereinbarung eines Hauptmietzinses bis zu einem nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag zulässig sei; der vereinbarte Investitionsbeitrag stelle keine verbotene Zahlung im Sinne des Paragraph 27, MRG dar.
Das von allen Parteien angerufene Gericht zweiter Instanz änderte in teilweiser Stattgebung des Rekurses der antragstellenden Mieterinnen den Sachbeschluß des Erstgerichtes ab und stellte fest, daß ab März 1982 die getroffenen Vereinbarungen über den Hauptmietzins für die Wohnungen der Antragstellerinnen insoweit unwirksam sei, als sie den Betrag von S 249,48 monatlich übersteigen; die darüber hinausgehenden Anträge wies es ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht zweiter Instanz im wesentlichen an:
Die Rechtsunwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung nach § 43 Abs.2 MRG sei von Amts wegen wahrzunehmen und aufzugreifen. Gemäß § 43 Abs.1 MRG gelte das 1.Hauptstück dieses Gesetzes auch für Mietverträge, die vor dem 1.1.1982 geschlossen wurden, sofern keine Sonderanordnung getroffen sei. § 43 Abs.2 MRG normiere ausdrücklich, daß nach bisherigem Recht unzulässige Vereinbarungen selbst dann nicht - auch nicht teilweise - heilen, wenn ihr Abschluß im zeitlichen Geltungsbereich des MRG wirksam wäre; ein vor dem 1.1.1982 unzulässig vereinbarter Mietzins sei also auch nicht mit dem Teil saniert, der dem Kategoriemietzins oder dem angemessenen Mietzins entspricht. Darüberhinaus werde die Fortsetzung des alten Rechts angeordnet. Zur Prüfung der Zulässigkeit der Höhe des Mietzinses werde die Weitergeltung der aufgehobenen Vorschriften fingiert. Altmietzinse, die bis 1.1.1982 nicht auf Grund freier Vereinbarung, sondern gesetzlicher Regelung einzuheben waren, seien grundsätzlich in dieser Höhe weiterhin zu leisten. Demnach sei eine in der Zeit zwischen 1.1.1968 und 31.12.1981 nach § 16 MG geschlossene Vereinbarung über den Mietzins einer Wohnung unwirksam, wenn die Frist für die Neuvermietung nach § 16 Abs.1 Z 2 MG; die sechs Monate betrage, nicht eingehalten wurde. Da die Wohnungen der Antragstellerinnen jedoch über einen längeren als sechs Monate währenden Zeitraum vor Vertragschluß unvermietet gewesen seien, sei bei Abschluß der Mietverträge am 4.4.1978 (Erstantragstellerin) bzw. 15.12.1981 (Zweitantragstellerin) eine freie Mietzinsvereinbarung unzulässig gewesen; der erlaubte Mietzins richte sich vielmehr nach § 2 MG. Dennoch könnten die antragstellenden Mieterinnen mit ihrem Rekurs nicht vollen Erfolg haben, da sie an ihren Antrag vor der Schlichtungsstelle im nun abgeführten gerichtlichen Verfahren gebunden seien: dieser habe jedoch die Unwirksamkeit des den Betrag von monatlich S 249,48 übersteigenden Hauptmietzinsbegehrens der Vermieter zum Inhalt gehabt.Die Rechtsunwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung nach Paragraph 43, Absatz 2, MRG sei von Amts wegen wahrzunehmen und aufzugreifen. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, MRG gelte das 1.Hauptstück dieses Gesetzes auch für Mietverträge, die vor dem 1.1.1982 geschlossen wurden, sofern keine Sonderanordnung getroffen sei. Paragraph 43, Absatz 2, MRG normiere ausdrücklich, daß nach bisherigem Recht unzulässige Vereinbarungen selbst dann nicht - auch nicht teilweise - heilen, wenn ihr Abschluß im zeitlichen Geltungsbereich des MRG wirksam wäre; ein vor dem 1.1.1982 unzulässig vereinbarter Mietzins sei also auch nicht mit dem Teil saniert, der dem Kategoriemietzins oder dem angemessenen Mietzins entspricht. Darüberhinaus werde die Fortsetzung des alten Rechts angeordnet. Zur Prüfung der Zulässigkeit der Höhe des Mietzinses werde die Weitergeltung der aufgehobenen Vorschriften fingiert. Altmietzinse, die bis 1.1.1982 nicht auf Grund freier Vereinbarung, sondern gesetzlicher Regelung einzuheben waren, seien grundsätzlich in dieser Höhe weiterhin zu leisten. Demnach sei eine in der Zeit zwischen 1.1.1968 und 31.12.1981 nach Paragraph 16, MG geschlossene Vereinbarung über den Mietzins einer Wohnung unwirksam, wenn die Frist für die Neuvermietung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, MG; die sechs Monate betrage, nicht eingehalten wurde. Da die Wohnungen der Antragstellerinnen jedoch über einen längeren als sechs Monate währenden Zeitraum vor Vertragschluß unvermietet gewesen seien, sei bei Abschluß der Mietverträge am 4.4.1978 (Erstantragstellerin) bzw. 15.12.1981 (Zweitantragstellerin) eine freie Mietzinsvereinbarung unzulässig gewesen; der erlaubte Mietzins richte sich vielmehr nach Paragraph 2, MG. Dennoch könnten die antragstellenden Mieterinnen mit ihrem Rekurs nicht vollen Erfolg haben, da sie an ihren Antrag vor der Schlichtungsstelle im nun abgeführten gerichtlichen Verfahren gebunden seien: dieser habe jedoch die Unwirksamkeit des den Betrag von monatlich S 249,48 übersteigenden Hauptmietzinsbegehrens der Vermieter zum Inhalt gehabt.
Die Rechtsansicht der Vermieter in ihrem Rekurs, es seien im Hinblick auf die in den beiden Mietverträgen mit den Antragstellerinnen vereinbarte Wertsicherungsklausel die vom Erstgericht als angemessen festgesetzten Mietzinsbeträge nach Maßgabe des § 16 Abs.4 MRG und des dort vorgesehenen Multiplikators wertgesichert, ingoriere, daß sich § 44 MRG insgesamt nur auf Mietverträge beziehen könne, für die bereits nach altem Mietrecht freie Mietzinsvereinbarungen zulässig gewesen seien. Da für die gegenständlichen Verträge diese Voraussetzungen nicht gegeben gewesen seien, sei auch die vereinbarte Wertsicherungsklausel nicht wirksam und diese rechtsungültige Vereinbarung werde durch keine Bestimmung des MRG geheilt.Die Rechtsansicht der Vermieter in ihrem Rekurs, es seien im Hinblick auf die in den beiden Mietverträgen mit den Antragstellerinnen vereinbarte Wertsicherungsklausel die vom Erstgericht als angemessen festgesetzten Mietzinsbeträge nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz 4, MRG und des dort vorgesehenen Multiplikators wertgesichert, ingoriere, daß sich Paragraph 44, MRG insgesamt nur auf Mietverträge beziehen könne, für die bereits nach altem Mietrecht freie Mietzinsvereinbarungen zulässig gewesen seien. Da für die gegenständlichen Verträge diese Voraussetzungen nicht gegeben gewesen seien, sei auch die vereinbarte Wertsicherungsklausel nicht wirksam und diese rechtsungültige Vereinbarung werde durch keine Bestimmung des MRG geheilt.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes bekämpfen die Vermieter mit Revisionsrekurs. Sie stellen den Hauptantrag, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Antrag der beiden Mieterinnen auf Herabsetzung des Hauptmietzinses abzuweisen. Hilfsweise begehren sie die abändernde Feststellung, daß der Hauptmietzins für die von den beiden Antragstellerinnen gemieteten Wohnungen ab März 1982 pro m 2 Wohnnutzfläche je S 64,--, zumindest aber je S 40,-- betrage, bzw. "in eventu, die Angelegenheit an die Vorinstanzen, allenfalls an das Erstgericht, zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen".
Die beiden Antragstellerinnen begehren in ihrer Rechtsmittelgegenschrift, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben, allenfalls es als unzulässig zurückzuweisen.