Entscheidungsgründe:
Der Beklagte schuldete der klagenden Partei für Lieferungen und Leistungen an Baugeräten in den Jahren 1972 und 1973 den unbestrittenen Rechnungsbetrag von S 57.957,–. Er bezahlte deshalb in der Absicht, diese Rechnungssumme zu begleichen und abzüglich einer geplanten Aufrechnung von S 12.250,— am 4. Mai 1973 S 45.707,– auf das Konto Nr. * der Creditanstalt-Bankverein Wien, *, an die mit der klagenden Partei nicht identische „Firma K* Ö*, Baumaschinen, *“ als Empfänger.
Die klagende Partei begehrte mit der am 30. Mai 1975 eingebrachten Klage den Betrag von S 57.957,– sowie weitere offene Rechnungsbeträge, zuletzt insgesamt S 61.185,86 samt Stufenzinsen (AS 18). Der Zahlung von S 45.707,– sei keine schuldbefreiende Wirkung zugekommen, weil sie an die Firma Ö*, Baumaschinen und Fördergeräte Gesellschaft m.b.H. erfolgt sei, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitze und an der die Klägerin auch nicht beteiligt sei. Diese Firma sei die Rechtsnachfolgerin der früheren Einzelfirma K* Ö*, der die beklagte Partei seit April bis Juni 1970 insgesamt S 49.394,– geschuldet habe, auf welche Forderung die Zahlung von S 45.707,– angerechnet worden sei. Auch die vom Beklagten behauptete Gegenforderung in Höhe von S 12.250,– betreffe diese Einzelfirma bzw. deren Rechtsnachfolgerin. Durch die in einigen Fällen erfolgte Weiterleitung von Zahlungen der beklagten Partei an die Firma Ö*, Baumaschinen und Fördergeräte Gesellschaft m.b.H., an die klagende Partei sei eine diesbezügliche Verpflichtung nicht anerkannt worden.
Der Beklagte anerkannte das Klagebegehren hinsichtlich eines Teilbetrages von S 3.228,86. Er beantragte aber im übrigen Klagsabweisung, weil sämtliche Rechnungen an die rechnungsstellende Firma bezahlt worden seien und die Legitimationsfrage sich schlüssig aus den Rechnungen und Überweisungsscheinen ergebe. Die beklagte Partei stehe schon seit mehreren Jahren mit der Firma Ö* in Geschäftsverbindung und sei von dieser nie darüber informiert worden, daß eine Umorganisation bzw. eine Firmenänderung stattgefunden habe. Für den Beklagten habe es immer nur eine Firma Ö* als Vertragspartner gegeben, die immer die gleichen Vertreter entsandte und deren Anschrift, Telefonnummer, Fernschreibnummer udgl. sich nie geändert habe. Daß durch die Zahlung vom 4. Mai 1973 die klagsgegenständlichen Forderungen abgegolten werden sollten, habe sich schon aus dem überwiesenen Betrag ergeben. Unzutreffend sei, daß der Beklagte aus dem Jahre 1970 noch einen Betrag von S 49.395,– geschuldet habe. Diese Forderung beziehe sich auf einen Schadenfall vom April 1970, bei dem Monteure der Firma Ö* beim Abbau eines dem Beklagten gehörigen Mischturms Schäden am Eigentum der Beklagten aber auch am Eigentum der Firma Ö* verursacht hätten. Der Beklagte habe den Ersatz seines Schadens gefordert und den Ersatz des Schadens der Firma Ö* abgelehnt. Es sei in der Folge aber zwischen den Streitteilen vereinbart worden, daß der Beklagte die Hälfte seines Schadens von S 24.500,– ersetzt erhalte. Deshalb habe er auch bei der Zahlung des offenen Rechnungsbetrages am 4. Mai 1973 diesen Betrag abgezogen.
Das Erstgericht sprach der klagenden Partei den Betrag von S 61.185,86 samt Stufenzinsen zu. Dieses Urteil blieb hinsichtlich des Zuspruches des anerkannten Betrages von S 3.228,86 s.A. unbekämpft.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei insoweit nicht Folge, als es den Zuspruch von weiteren S 12.250,– bestätigte, so daß der Beklagte S 15.478,86 samt Stufenzinsen zu bezahlen hat, was nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahren ist. Hinsichtlich des Mehrbegehrens von S 45.707,– s.A. gab das Berufungsgericht der Berufung der beklagten Partei aber Folge und wies das Klagebegehren in diesem Umfang ab.
Das Berufungsgericht übernahm den größten Teil der erstgerichtlichen Feststellungen. Es gelangte aber auf der Grundlage einer Beweiswiederholung zu Ergänzungen und einer Abänderung der Feststellungen im Belange des Firmenwortlautes der beteiligten Firmen.
Demnach besteht nun folgende für das Revisionsverfahren maßgebliche Feststellungsgrundlage:
Die klagende Partei, nämlich die Firma „K* Ö*, Gesellschaft m.b.H. Co. KG“ besteht aus dem persönlich haftenden Gesellschafter Firma „K* Ö* Gesellschaft m.b.H.“ und dem einzigen Kommanditisten K* Ö*. Dieser ist auch der Geschäftsführer der Firma „K* Ö*, Gesellschaft m.b.H.“. Weiters besteht noch die Firma „Ö* Baumaschinen und Fördergeräte Gesellschaft m.b.H.“, deren Geschäftsführer gleichfalls K* Ö* ist. Die Firma Ö* Baumaschinen und Fördergeräte Gesellschaft m.b.H. und die klagende Partei haben die gleiche Anschrift, Tel-Nr. und Fernschreibnummer. I* R* ist die Leiterin des Rechnungswesens und die Bilanzbuchhalterin für beide Firmen. Auch andere Angestellte arbeiten für beide Firmen.
Die beklagte Partei leistete am 4. Mai 1973 die Zahlung von S 45.707,– an die Firma „K* Ö* Baumaschinen *“ auf das Konto Nr. * der Creditanstalt-Bankverein Wien. Sie wollte damit den Betrag von S 57.957,– abzüglich einer Gegenforderung von S 12.250,– begleichen, was auf dem Überweisungsbeleg vermerkt wurde. Dieses Konto gehört nicht der klagenden Partei (Kontonummer * der CA-BV Wien), sondern der Firma „K* Ö*, Baumaschinen und Fördergeräte Gesellschaft m.b.H.“. Diese Firma entstand durch Umwandlung der früheren Einzelfirma „K* Ö* Baumaschinen“ in eine Gesellschaft m.b.H. Der Beklagte stand in der Vergangenheit in Geschäftsverbindung mit diesem Unternehmen. Es fiel ihm nie auf, daß mit dem Namen K* Ö* als Bestandteil im Dezember 1971 die klagende Partei gegründet wurde und geschäftliche Beziehungen mit ihm aufnahm. Die klagende Partei und die Firma K* Ö* Baumaschinen und Fördergeräte Gesellschaft m.b.H. sind rechtlich miteinander nicht verbunden. Sie haben bei gleicher Adresse Telefonnummer und Fernschreibanschrift getrennte Buchhaltung und getrennte Bankkonten. Mit der Gründung der klagenden Partei erfolgte 1971 oder 1972 eine Verständigung der Kunden durch ein Rundschreiben. Ob dieses auch dem Beklagten zukam, steht nicht fest. Dieses Rundschreiben war mit den Stampiglien der beiden Firmen gefertigt, trug aber nur die eine Unterschrift „K* Ö*“. Die Briefpapiere der beiden Firmen weisen unterschiedliche Färbung auf. In der Übergangszeit erhielt jeder Kunde zu jeder Rechnung ein Beiblatt, auf dem die Änderung ersichtlich war. Die klagsgegenständlichen Rechnungen wurden mit Briefpapier der klagenden Partei fakturiert. Dem Beklagten fiel bei den Rechnungen und Korrespondenzen vor dem 4. Mai 1973 nur der „Ö*“-Kopf auf, nicht jedoch der Zusatz „Gesellschaft m.b.H. & Co. KG.“ der klagenden Partei. Ebenso auch nicht, daß auf den Rechnungen der klagenden Partei mehrfach durch Stempelaufdruck auf die Banknoten mit dem Bemerken verwiesen wurde, daß diese Konten bei Überweisung unbedingt zu berücksichtigen seien.
Zwischen der Firma K* Ö* und dem Beklagten kam es zu keiner Einigung über die Abgeltung von Ansprüchen aus dem Schadensfall des Jahres 1970. Auch in bezug auf diese Schadenersatzforderung unterschied der Beklagte nicht zwischen der seinerzeit schadensbeteiligten Firma K* Ö* bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin einerseits und der klagenden Partei andererseits. Er wollte bei Überweisung der S 45.707,– jedenfalls nicht die mittlerweile schon verjährte Forderung der Einzelfirma K* Ö* befriedigen.
Die klagende Partei und die Firma Ö* Baumaschinen und Fördergeräte Gesellschaft m.b.H. traten im Geschäftsverkehr mit den Beklagten neben ihren eigentlichen Firmenbezeichnungen noch als „Ö*-Baumaschinen und Fördergeräte Gesellschaft m.b.H. i.V.“, „K* Ö*, Gesellschaft m.b.H. & Co KG i.V., Baumaschinen-Fördergeräte“, „K* Ö* Gesellschaft m.b.H. & Co Kommanditgesellschaft“ „K* Ö* Gesellschaft m.b.H. & Co KG, Abteilung Baumaschinen-Industrie“, „K* Ö* Gesellschaft m.b.H. & Co KG i.V., Abteilung Baumaschinen“ und Ö*. B u. F Gesellschaft m.b.H.-K.Ö.-GesmbH & Co KG“ auf. Sie benützten aber auch die dem derzeitigen Handelsregistereinstand entsprechenden Firmenbezeichnungen.
Der Kontostand des Beklagten bei der klagenden Partei betrug zum 1. Jänner 1973 S 57.957,–. Der Beklagte füllte den Zahlungsbeleg vom 4. Mai 1973 dahin aus, daß als Empfänger die Firma K* Ö*, Baumaschinen, *, als Kontonummer Creditanstalt-Bankverein * und als Verwendungszweck genannt wurde „Saldo per 31. Dezember 1972 S 57.957 – (minus) unsere Gegenrechnung vom 27. Mai 1970 (Vergleich laut Schreiben vom 5. November 1970 S 12.250)“.
Zahlungen des Beklagten auf das Konto Nr. * (Firma Ö* Baumaschinen und Fördergeräte Gesellschaft m.b.H.) vom 2. Juli 1974 und 28. Juli 1975, die aber die klagende Partei betrafen, wurden von dieser anerkannt.
Das Berufungsgericht erkannte nach dieser Sachlage im Gegensatz zum Erstgericht der Zahlung von S 45.707,– schuldbefreiende Wirkung gegenüber der klagenden Partei zu, weil diese Zahlung des Beklagten, wenn schon nicht überhaupt an den Gläubiger selbst, so zumindest an eine als sein Machthaber anzusehende Firma gerichtet war und daher zu ihren Lasten anzuerkennen sei. Der Beklagte habe seine Absicht, den offenen Rechnungsbetrag der klagenden Partei zu bezahlen, unmißverständlich zum Ausdruck gebracht. Die von ihm gewählte Bezeichnung des Empfängers passe weder auf die klagende Partei noch auf die Firma Ö* Baumaschinen und Fördergeräte Gesellschaft m.b.H. Die bei der Bank eingetroffene Zahlung habe sohin nicht ohne weiteres erkennen lassen, ob sie der klagenden Partei oder einer anderen Firma zufließen sollte. Der in Personalunion alle beteiligten Firmen allein vertretende und repräsentierende K* Ö* oder die von ihm dazu für beide Firmen tätige und bevollmächtigte I* R* hätten sohin an Hand des Beleges entscheiden müssen, in welcher ihrer verschiedenen Firmen der eingegangene Betrag zum verbuchen sei, wie dies auch in einigen anderen Fällen so gehandhabt worden sei. Es widerspreche im vorliegenden Fall jeder Übung des redlichen Verkehres und verstoße gegen Treu und Glauben, wenn K* Ö* oder I* R* unter Ausnützung einer unexakten Ausfüllung des Zahlungsbeleges, Benützung einer falschen Kontonummer und eines Irrtums des Beklagten über das Vorhandensein mehrerer Firmen das Recht eingeräumt würde, nach Vorlage der Verständigung der Bank vom Eingang des strittigen Betrages nach eigenem Gutdünken entscheiden zu können, in welcher der von ihnen vertretenen Firmen sie diese Zahlung als Eingang anerkennen. Diese sei dort zu vereinnahmen gewesen, wohin sie gemeint und gerichtet gewesen seien. Dies unter Berücksichtigung der für einen Außenstehenden nicht ohne weiteres sofort entwirrbaren Verquickung der beiden Firmen, die sich in den immer wieder geringfügig wechselnden Firmenbezeichnungen und der gemeinsamen Betriebsorganisation widerspiegle und die im Dritten durchaus das Bild entstehen lassen konnten, es handle sich in Wahrheit nur um eine einzige Firma, die eben in verschiedenen Abteilungen und Bezeichnungen auftrete. Es sei nach der Lehre vom äußeren Tatbestand gerechtfertigt, jeder der beiden Firmen für derartige Fälle jeweils als Machthaber der anderen Firma aufzufassen. Der Beklagte habe gemäß § 1415 ABGB Anspruch darauf, daß seine Zahlung nicht auf eine längst verjährte und von allen Anfang bestrittene und dubiose alte Forderung der einen Firma angerechnet würde, wenn er eindeutig unbestrittene offene Forderungen der anderen Firma bezahlen wollte, wenngleich er eine falsche Kontonummer gewählt und den Zahlungsbeleg ungenau ausgefüllt habe. Die klagende Partei müsse sich sohin gemäß §§ 1415, 1424 ABGB die strittige Zahlung anrechnen lassen. Dem wurde auch der Zuspruch von Stufenzinsen angepaßt.Das Berufungsgericht erkannte nach dieser Sachlage im Gegensatz zum Erstgericht der Zahlung von S 45.707,– schuldbefreiende Wirkung gegenüber der klagenden Partei zu, weil diese Zahlung des Beklagten, wenn schon nicht überhaupt an den Gläubiger selbst, so zumindest an eine als sein Machthaber anzusehende Firma gerichtet war und daher zu ihren Lasten anzuerkennen sei. Der Beklagte habe seine Absicht, den offenen Rechnungsbetrag der klagenden Partei zu bezahlen, unmißverständlich zum Ausdruck gebracht. Die von ihm gewählte Bezeichnung des Empfängers passe weder auf die klagende Partei noch auf die Firma Ö* Baumaschinen und Fördergeräte Gesellschaft m.b.H. Die bei der Bank eingetroffene Zahlung habe sohin nicht ohne weiteres erkennen lassen, ob sie der klagenden Partei oder einer anderen Firma zufließen sollte. Der in Personalunion alle beteiligten Firmen allein vertretende und repräsentierende K* Ö* oder die von ihm dazu für beide Firmen tätige und bevollmächtigte I* R* hätten sohin an Hand des Beleges entscheiden müssen, in welcher ihrer verschiedenen Firmen der eingegangene Betrag zum verbuchen sei, wie dies auch in einigen anderen Fällen so gehandhabt worden sei. Es widerspreche im vorliegenden Fall jeder Übung des redlichen Verkehres und verstoße gegen Treu und Glauben, wenn K* Ö* oder I* R* unter Ausnützung einer unexakten Ausfüllung des Zahlungsbeleges, Benützung einer falschen Kontonummer und eines Irrtums des Beklagten über das Vorhandensein mehrerer Firmen das Recht eingeräumt würde, nach Vorlage der Verständigung der Bank vom Eingang des strittigen Betrages nach eigenem Gutdünken entscheiden zu können, in welcher der von ihnen vertretenen Firmen sie diese Zahlung als Eingang anerkennen. Diese sei dort zu vereinnahmen gewesen, wohin sie gemeint und gerichtet gewesen seien. Dies unter Berücksichtigung der für einen Außenstehenden nicht ohne weiteres sofort entwirrbaren Verquickung der beiden Firmen, die sich in den immer wieder geringfügig wechselnden Firmenbezeichnungen und der gemeinsamen Betriebsorganisation widerspiegle und die im Dritten durchaus das Bild entstehen lassen konnten, es handle sich in Wahrheit nur um eine einzige Firma, die eben in verschiedenen Abteilungen und Bezeichnungen auftrete. Es sei nach der Lehre vom äußeren Tatbestand gerechtfertigt, jeder der beiden Firmen für derartige Fälle jeweils als Machthaber der anderen Firma aufzufassen. Der Beklagte habe gemäß Paragraph 1415, ABGB Anspruch darauf, daß seine Zahlung nicht auf eine längst verjährte und von allen Anfang bestrittene und dubiose alte Forderung der einen Firma angerechnet würde, wenn er eindeutig unbestrittene offene Forderungen der anderen Firma bezahlen wollte, wenngleich er eine falsche Kontonummer gewählt und den Zahlungsbeleg ungenau ausgefüllt habe. Die klagende Partei müsse sich sohin gemäß Paragraphen 1415, 1424, ABGB die strittige Zahlung anrechnen lassen. Dem wurde auch der Zuspruch von Stufenzinsen angepaßt.
Im Belange der Nichtberücksichtigung des Aufrechnungsbetrages von S 12.250,– beließ es das Berufungsgericht bei der diesbezüglichen Stattgebung des Klagebegehrens.
Die klagende Partei bekämpft das berufungsgerichtliche Urteil insoweit, als darin das Ersturteil hinsichtlich eines Klagsteilbetrages von S 45.707,– s.A. abgeändert und diesbezüglich das Klagebegehren abgewiesen wurde. Geltend gemacht werden die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache mit den Revisionsanträgen, das angefochtene Urteil abzuändern und das erstgerichtliche Urteil wieder-herzustellen, in eventu das Berufungsurteil „im angefochtenen Umfange aufzuheben und zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.“
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.