Rechtssatz RS0020501
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020501
Entscheidungsdatum
15.02.1977
Rechtssatz
Verwechslungsfähige Firmen, gemeinsamer Geschäftsführer und gemeinsamer Leiter der Buchhaltung erwecken den Anschein der Personalunion zweier Unternehmen. Dies läßt für sich allein aber noch nicht den Schluß auf das Vorliegen einer stillschweigenden gegenseitigen rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung der beteiligten Handelsgesellschaften zu. Es besteht aber in einem solchen Fall im Hinblick auf die bestehende weitgehende wirtschaftliche und organisatorische Verflechtung und Personalunion nach Treu und Glauben die Verpflichtung, die eingehenden Zahlungen nach dem eindeutig erkennbaren Zahlungszweck zuzuordnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0020501
Dokumentnummer
JJR_19770215_OGH0002_0050OB00892_7600000_001