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Rechtssatz RS0020501×

Rechtssatz RS0020501

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020501

Geschäftszahl

5Ob892/76

Entscheidungsdatum

15.02.1977

Rechtssatz

Verwechslungsfähige Firmen, gemeinsamer Geschäftsführer und gemeinsamer Leiter der Buchhaltung erwecken den Anschein der Personalunion zweier Unternehmen. Dies läßt für sich allein aber noch nicht den Schluß auf das Vorliegen einer stillschweigenden gegenseitigen rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung der beteiligten Handelsgesellschaften zu. Es besteht aber in einem solchen Fall im Hinblick auf die bestehende weitgehende wirtschaftliche und organisatorische Verflechtung und Personalunion nach Treu und Glauben die Verpflichtung, die eingehenden Zahlungen nach dem eindeutig erkennbaren Zahlungszweck zuzuordnen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 892/76
    Entscheidungstext OGH 15.02.1977 5 Ob 892/76
    Veröff: HS X/XI/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0020501

Dokumentnummer

JJR_19770215_OGH0002_0050OB00892_7600000_001