Beide Revisionen sind nicht berechtigt.
Im Hinblick auf den weitergehenden Anfechtungsumfang der Revision der beklagten Partei ist es zweckmäßig, zunächst diese zu überprüfen.
Im Rahmen der im Vordergrund der Revisionsausführungen stehende Rechtsrüge vermeint die beklagte Partei, daß das unbedingte Leistungsbegehren schon deshalb abzuweisen sei, weil der Kläger gemäß §§ 469, 1369 ABGB zur Tilgung der Schuld nur gegen gleichzeitige Übergabe einer Löschungserklärung verpflichtet sei, hiezu aber keine Bereitschaft erklärt habe.Im Rahmen der im Vordergrund der Revisionsausführungen stehende Rechtsrüge vermeint die beklagte Partei, daß das unbedingte Leistungsbegehren schon deshalb abzuweisen sei, weil der Kläger gemäß Paragraphen 469,, 1369 ABGB zur Tilgung der Schuld nur gegen gleichzeitige Übergabe einer Löschungserklärung verpflichtet sei, hiezu aber keine Bereitschaft erklärt habe.
Wie das Berufungsgericht dargelegt hat, trifft es durchaus zu, daß der Beklagte im Hinblick auf die angeführten Gesetzesbestimmungen, dem Kläger gegenüber einen Anspruch auf Ausstellung einer entsprechenden Löschungsquittung Zug um Zug gegen Bezahlung der geschuldeten Leistungen hätte. Auf eine Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Leistung ist aber nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen (vgl. SZ 21/145; SZ 24/164, SZ 39/209, SZ 43/63). Da sich die diesbezügliche einzige Prozeßerklärung der beklagten Partei (AS 52) nur auf die Herausgabe aller Sicherungsmittel im Sinne des § 1358 ABGB beziehen und nicht auch die auf § 469 ABGB abzuleitende Verpflichtung des Pfandgläubigers zum Gegenstand hat, besteht keine Grundlage zur Berücksichtigung einer solchen Verpflichtung.Wie das Berufungsgericht dargelegt hat, trifft es durchaus zu, daß der Beklagte im Hinblick auf die angeführten Gesetzesbestimmungen, dem Kläger gegenüber einen Anspruch auf Ausstellung einer entsprechenden Löschungsquittung Zug um Zug gegen Bezahlung der geschuldeten Leistungen hätte. Auf eine Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Leistung ist aber nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen vergleiche SZ 21/145; SZ 24/164, SZ 39/209, SZ 43/63). Da sich die diesbezügliche einzige Prozeßerklärung der beklagten Partei (AS 52) nur auf die Herausgabe aller Sicherungsmittel im Sinne des Paragraph 1358, ABGB beziehen und nicht auch die auf Paragraph 469, ABGB abzuleitende Verpflichtung des Pfandgläubigers zum Gegenstand hat, besteht keine Grundlage zur Berücksichtigung einer solchen Verpflichtung.
Die beklagte Partei behauptet weiter das Erlöschen der akzessorischen Pfandschuld des Beklagten zufolge Tilgung der gesamten Verbindlichkeiten der Personalschuldner, und zwar zufolge Schulderlasses gegenüber K* und M* und Erfüllung der gesamten materiell-rechtlichen Verpflichtung zur Zahlung seitens der mj. X* S*. Diese sei als Universalerbin der G* S* auf Bezahlung der gesamten offenen Darlehensverbindlichkeit geklagt und im Rahmen ihrer Haftung als bedingt eingeantwortete Erbin zur Zahlung eines Betrages in der Höhe des Nachlaßwertes (S 15.106,90) verurteilt worden, den sie auch bezahlt habe. Damit sei eine Haftung und Personalschuld der X* S* erloschen.
Das Berufungsgericht hat einen hinsichtlich des behaupteten Verzichtes auf die Darlehensrückzahlung gegenüber den beiden Solidarschuldnern R* M* und H* K* geltend gemachten Feststellungsmangel wegen rechtlicher Irrelevanz abgetan. Das diesbezügliche Prozeßvorbringen der beklagten Partei ist anscheinend unvollständig im Protokoll wiedergegeben, dessen Berichtigung nicht beantragt wurde (AS 55). Zu diesem Prozeßvorbringen liegen auch keine Beweisanbote vor. Aus der vorangegangenen Parteiaussage des Klägers ist zu entnehmen, daß er erklärt habe, er würde von seinem Schwiegersohn (M*) und dessen Schwester (K*) nichts verlangen. Er verzichte zwar nicht auf die Forderung gegenüber diesen beiden, wenn sie es ihm zurückzahlen könnten, würde er es nehmen. Wenn sie es nicht können, werde er es nicht verlangen (AS 55). Es ist sohin auf der Grundlage dieses Beweismittels ein Verzicht des Klägers gegenüber den beiden Personalschuldnern im Sinne des § 1444 ABGB nicht abzuleiten. Insoweit der Revisionswerber entsprechend seinen Berufungsausführungen auf die zeugenschaftliche Vernehmung des Dr. N* im Vorprozeß 2 Cg 1480/74 des Kreisgerichtes Wr. Neustadt Bezug nimmt, konnte daraus eine Feststellungsgrundlage nicht gewonnen werden, zumal ein diesbezüglicher Beweisantrag überhaupt fehlt. Es war auch das diesbezügliche Verhandlungsprotokoll nicht Gegenstand der Beweiswiederholung im Berufungsverfahren. Es können daher auch nicht die in diesem Zusammenhang unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, in Wahrheit aber unter den Gesichtspunkten einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu überprüfenden Feststellungsmängel wahrgenommen werden. Da sohin keine Feststellungsgrundlage hinsichtlich eines Verzichtes des Klägers gegenüber den beiden Personalschuldnern M* und K* vorliegt und diesbezüglich auch kein wesentlicher Verfahrensmangel gegeben ist, kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Verzicht und damit die Tilgung der Forderung gegenüber diesen beiden Schuldnern unter Vorbehalt des Pfandrechtes geschehen wäre und wer hiefür behauptungs- und beweispflichtig ist. Ein anderer Grund für die Tilgung der Forderung gegenüber diesen beiden Solidarschuldern ist nicht behauptet worden. Es kann daher gleichfalls dahingestellt bleiben, ob im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit gegen X* S* als Universalsukzessorin nach der dritten Solidarschuldnerin G* S* ein Erlöschen des Pfandrechtes abzuleiten wäre, zumal das Klagebegehren nur in einem Umfange aufrecht ist, das die Befriedigung der klägerischen Forderung durch die Teilzahlung der X* S* berücksichtigt. Insoweit die beklagte Partei in ihrer Revision schließlich noch, abgesehen von der Übergabe der Originalabtretungserklärung der B* F* an den Kläger, die Auferlegung einer Zug-um-Zug-Leistung auf Herausgabe anderer Sicherungsmittel moniert, die den Beklagten berechtigen würden, gegen die Personalschuldner als Drittzahler gemäß § 1358 ABGB vorzugehen, fehlt es schon an diesbezüglich bestimmten Anträgen im erstinstanzlichen Verfahren, wie sie einer dem Kläger aufzuerlegenden Zug-um-Zug-Verpflichtung im Sinne der bereits dargelegten Judikatur vorauszusetzen sind.Das Berufungsgericht hat einen hinsichtlich des behaupteten Verzichtes auf die Darlehensrückzahlung gegenüber den beiden Solidarschuldnern R* M* und H* K* geltend gemachten Feststellungsmangel wegen rechtlicher Irrelevanz abgetan. Das diesbezügliche Prozeßvorbringen der beklagten Partei ist anscheinend unvollständig im Protokoll wiedergegeben, dessen Berichtigung nicht beantragt wurde (AS 55). Zu diesem Prozeßvorbringen liegen auch keine Beweisanbote vor. Aus der vorangegangenen Parteiaussage des Klägers ist zu entnehmen, daß er erklärt habe, er würde von seinem Schwiegersohn (M*) und dessen Schwester (K*) nichts verlangen. Er verzichte zwar nicht auf die Forderung gegenüber diesen beiden, wenn sie es ihm zurückzahlen könnten, würde er es nehmen. Wenn sie es nicht können, werde er es nicht verlangen (AS 55). Es ist sohin auf der Grundlage dieses Beweismittels ein Verzicht des Klägers gegenüber den beiden Personalschuldnern im Sinne des Paragraph 1444, ABGB nicht abzuleiten. Insoweit der Revisionswerber entsprechend seinen Berufungsausführungen auf die zeugenschaftliche Vernehmung des Dr. N* im Vorprozeß 2 Cg 1480/74 des Kreisgerichtes Wr. Neustadt Bezug nimmt, konnte daraus eine Feststellungsgrundlage nicht gewonnen werden, zumal ein diesbezüglicher Beweisantrag überhaupt fehlt. Es war auch das diesbezügliche Verhandlungsprotokoll nicht Gegenstand der Beweiswiederholung im Berufungsverfahren. Es können daher auch nicht die in diesem Zusammenhang unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, in Wahrheit aber unter den Gesichtspunkten einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu überprüfenden Feststellungsmängel wahrgenommen werden. Da sohin keine Feststellungsgrundlage hinsichtlich eines Verzichtes des Klägers gegenüber den beiden Personalschuldnern M* und K* vorliegt und diesbezüglich auch kein wesentlicher Verfahrensmangel gegeben ist, kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Verzicht und damit die Tilgung der Forderung gegenüber diesen beiden Schuldnern unter Vorbehalt des Pfandrechtes geschehen wäre und wer hiefür behauptungs- und beweispflichtig ist. Ein anderer Grund für die Tilgung der Forderung gegenüber diesen beiden Solidarschuldern ist nicht behauptet worden. Es kann daher gleichfalls dahingestellt bleiben, ob im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit gegen X* S* als Universalsukzessorin nach der dritten Solidarschuldnerin G* S* ein Erlöschen des Pfandrechtes abzuleiten wäre, zumal das Klagebegehren nur in einem Umfange aufrecht ist, das die Befriedigung der klägerischen Forderung durch die Teilzahlung der X* S* berücksichtigt. Insoweit die beklagte Partei in ihrer Revision schließlich noch, abgesehen von der Übergabe der Originalabtretungserklärung der B* F* an den Kläger, die Auferlegung einer Zug-um-Zug-Leistung auf Herausgabe anderer Sicherungsmittel moniert, die den Beklagten berechtigen würden, gegen die Personalschuldner als Drittzahler gemäß Paragraph 1358, ABGB vorzugehen, fehlt es schon an diesbezüglich bestimmten Anträgen im erstinstanzlichen Verfahren, wie sie einer dem Kläger aufzuerlegenden Zug-um-Zug-Verpflichtung im Sinne der bereits dargelegten Judikatur vorauszusetzen sind.
Insoweit die Revision der beklagten Partei schließlich noch als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens die Nichtdurchführung von Beweisen bezüglich des behaupteten Verzichtes des Klägers auf seine Forderung gegenüber den Solidarschuldnern M* und K* rügt, so hat das Berufungsgericht, abgesehen von seiner rechtlichen Eventualbegründung über die Irrelevanz diesbezüglicher Feststellungen, einen hier vorliegenden „primären Verfahrensmangel“ verneint. Die Wiederholung einer vom Berufungsgericht als unstichhältig erkannten Mängelrüge ist aber im Revisionsverfahren verwehrt (vgl. SZ 22/106, SZ 27/4 u. v. a.).Insoweit die Revision der beklagten Partei schließlich noch als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens die Nichtdurchführung von Beweisen bezüglich des behaupteten Verzichtes des Klägers auf seine Forderung gegenüber den Solidarschuldnern M* und K* rügt, so hat das Berufungsgericht, abgesehen von seiner rechtlichen Eventualbegründung über die Irrelevanz diesbezüglicher Feststellungen, einen hier vorliegenden „primären Verfahrensmangel“ verneint. Die Wiederholung einer vom Berufungsgericht als unstichhältig erkannten Mängelrüge ist aber im Revisionsverfahren verwehrt vergleiche SZ 22/106, SZ 27/4 u. v. a.).
Der unbegründeten Revision der beklagten Partei mußte sohin ein Erfolg versagt werden, zumal die ziffernmäßigen Entscheidungsgrundlagen unbekämpft geblieben sind.
Die Revision der klagenden Partei richtet sich nur gegen die vom Berufungsgericht in Abänderung des erstgerichtlichen Urteiles auferlegte Zug-um-Zug-Leistung durch „Übergabe der Originalabtretungserklärung der Frau B* F* an den Kläger“.
Die Revision rügt hier zunächst einen Verfahrensmangel in Richtung des § 405 ZPO, weil der Berufungsantrag der beklagten Partei nur auf Abänderung des erstgerichtlichen Urteiles im Sinne der Abweisung des gesamten Klagsbegehrens gelautet habe und die Einfügung der Zug-um-Zug-Leistung kein minus gegenüber dem Klagebegehren, sondern ein aliud darstelle.Die Revision rügt hier zunächst einen Verfahrensmangel in Richtung des Paragraph 405, ZPO, weil der Berufungsantrag der beklagten Partei nur auf Abänderung des erstgerichtlichen Urteiles im Sinne der Abweisung des gesamten Klagsbegehrens gelautet habe und die Einfügung der Zug-um-Zug-Leistung kein minus gegenüber dem Klagebegehren, sondern ein aliud darstelle.
Bei der Beurteilung dieses Problems wie auch bei der Erledigung der Rechtsrüge, die die Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Leistung überhaupt in Abrede stellt, ist davon auszugehen, daß § 1358 ABGB auch für die Zahlung einer Hypothekarforderung durch den Eigentümer des Pfandgutes gilt, der nicht persönlicher Schuldner ist und gegen diesen Rückgriff nimmt (vgl. Ohmeyer-Klang in Klang2 VI, 228). Nach dieser Gesetzesstelle tritt derjenige, der eine fremde Schuld bezahlt, für die er mit bestimmten Vermögensstücken haftet, in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Zu diesem Ende ist der befriedigte Gläubiger verbunden, dem Zahler alle vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel auszuliefern. Die beklagte Partei hat diesbezüglich nur die Originalabtretungserklärung der B* F* an den Kläger konkret genannt (AS 52). Das Berufungsgericht hat demzufolge, wie bereits zur Revision der klagenden Partei ausgeführt, zutreffend andere hier allenfalls in Betracht kommende Sicherungsmittel nicht berücksichtigt. Entgegen der Auffassung der klagenden Partei ist aus dem Umstand, daß der Beklagte im Wege einer Schenkung Eigentümer der mit der Sachhaftung belasteten Liegenschaften geworden ist, nicht auch schon abzuleiten, daß er auch die persönliche Haftung für die Schuld mitübernommen hätte, weil es sich dabei nur um eine auf der Liegenschaft lastende Verbindlichkeit handelt und eine Universalrechtsnachfolge nach G* S* seinerseits nicht vorliegt. Es wäre daher Sache der klagenden Partei gewesen, diesbezügliche Behauptungen aufzustellen und unter Beweis zu stellen, was nicht geschehen ist.Bei der Beurteilung dieses Problems wie auch bei der Erledigung der Rechtsrüge, die die Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Leistung überhaupt in Abrede stellt, ist davon auszugehen, daß Paragraph 1358, ABGB auch für die Zahlung einer Hypothekarforderung durch den Eigentümer des Pfandgutes gilt, der nicht persönlicher Schuldner ist und gegen diesen Rückgriff nimmt vergleiche Ohmeyer-Klang in Klang2 römisch sechs, 228). Nach dieser Gesetzesstelle tritt derjenige, der eine fremde Schuld bezahlt, für die er mit bestimmten Vermögensstücken haftet, in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Zu diesem Ende ist der befriedigte Gläubiger verbunden, dem Zahler alle vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel auszuliefern. Die beklagte Partei hat diesbezüglich nur die Originalabtretungserklärung der B* F* an den Kläger konkret genannt (AS 52). Das Berufungsgericht hat demzufolge, wie bereits zur Revision der klagenden Partei ausgeführt, zutreffend andere hier allenfalls in Betracht kommende Sicherungsmittel nicht berücksichtigt. Entgegen der Auffassung der klagenden Partei ist aus dem Umstand, daß der Beklagte im Wege einer Schenkung Eigentümer der mit der Sachhaftung belasteten Liegenschaften geworden ist, nicht auch schon abzuleiten, daß er auch die persönliche Haftung für die Schuld mitübernommen hätte, weil es sich dabei nur um eine auf der Liegenschaft lastende Verbindlichkeit handelt und eine Universalrechtsnachfolge nach G* S* seinerseits nicht vorliegt. Es wäre daher Sache der klagenden Partei gewesen, diesbezügliche Behauptungen aufzustellen und unter Beweis zu stellen, was nicht geschehen ist.
Es kann auch der Auffassung der klagenden Partei, über das Bestehen einer Vorleistungspflicht auf Zahlung nicht gefolgt werden. Der Anspruch auf Ausfolgung aller Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel erwächst unmittelbar mit der Bezahlung der Hauptschuld (Ohmeyer-Klang in Klang2 VI 232, FN 38).Es kann auch der Auffassung der klagenden Partei, über das Bestehen einer Vorleistungspflicht auf Zahlung nicht gefolgt werden. Der Anspruch auf Ausfolgung aller Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel erwächst unmittelbar mit der Bezahlung der Hauptschuld (Ohmeyer-Klang in Klang2 römisch sechs 232, FN 38).
Es kann auch darin kein Hindernis gegen die aufgetragene Herausgabe der Abtretungserklärung erblickt werden, daß X* S* im Rahmen der eingeklagten Darlehensrückzahlung zur Bezahlung von S 15.106,90 verurteilt wurde und diesen Betrag auch bezahlt hat. Es trifft zwar grundsätzlich zu, daß der Zahler einer fremden Schuld nicht verlangen kann, daß ihm eine Schuldurkunde ausgefolgt wird, die als Beweismittel auch für eine andere als die eingelöste Forderung dient (vgl. Ohmeyer-Klang in Klang2 VI, 232). Im vorliegenden Fall könnte ein Rückgriffsanspruch der X* S* nur gegenüber den anderen persönlich haftenden Solidarschuldnern in Betracht kommen, wobei auf der Grundlage des § 896 ABGB dann, wenn wie im vorliegenden Fall kein anderes besonderes Verhältnis unter den Mitschuldnern behauptet wurde, zu gleichen Teilen zu haften ist. Das Regreßrecht besteht dann nur soweit, als ein Mitschuldner mehr als den auf ihn entfallenden Teil gezahlt hat (vgl. SZ 42/172 MietSlg 24.492 u. a.), was im vorliegenden Falle bezüglich der X* S* nicht gegeben erscheint.Es kann auch darin kein Hindernis gegen die aufgetragene Herausgabe der Abtretungserklärung erblickt werden, daß X* S* im Rahmen der eingeklagten Darlehensrückzahlung zur Bezahlung von S 15.106,90 verurteilt wurde und diesen Betrag auch bezahlt hat. Es trifft zwar grundsätzlich zu, daß der Zahler einer fremden Schuld nicht verlangen kann, daß ihm eine Schuldurkunde ausgefolgt wird, die als Beweismittel auch für eine andere als die eingelöste Forderung dient vergleiche Ohmeyer-Klang in Klang2 römisch sechs, 232). Im vorliegenden Fall könnte ein Rückgriffsanspruch der X* S* nur gegenüber den anderen persönlich haftenden Solidarschuldnern in Betracht kommen, wobei auf der Grundlage des Paragraph 896, ABGB dann, wenn wie im vorliegenden Fall kein anderes besonderes Verhältnis unter den Mitschuldnern behauptet wurde, zu gleichen Teilen zu haften ist. Das Regreßrecht besteht dann nur soweit, als ein Mitschuldner mehr als den auf ihn entfallenden Teil gezahlt hat vergleiche SZ 42/172 MietSlg 24.492 u. a.), was im vorliegenden Falle bezüglich der X* S* nicht gegeben erscheint.
Schließlich ist auch die zu übergebende „Originalabtretungserklärung der Frau B* F*“ hinlänglich bestimmt bezeichnet, weil sich aus dem Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen der untergerichtlichen Urteile entnehmen läßt, daß es sich um eine mit 6. November 1972 datierte Urkunde handelt, deren Ablichtung als Beilage G Beweismittel war.
Nach den dargelegten Erwägungen handelt es sich bei dem Anspruch auf Ausfolgung der Sicherungsmittel bei Bezahlung der Hauptschuld um eine synallagmatische Verknüpfung der beiderseitigen Verpflichtungen, die den Zuspruch des Klagsbetrages nur Zug um Zug gegen Übergabe des Sicherungsmittels rechtfertigt. Auch die Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Leistung ist nur auf Antrag Bedacht zu nehmen. Die Verurteilung zur Zug-um-Zug-Leistung ist dann als minus zulässig, wenn der Kläger die Gegenleistung nicht geradezu ausdrücklich verweigert (vgl. EvBl 1976/140, 268). Die klagende Partei hat dazu im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht Stellung genommen und im Berufungsverfahren in ihrer Berufungsmitteilung nur darauf verwiesen, daß hinsichtlich der von der beklagten Partei begehrten Urkunden keine gesetzliche Grundlage für eine Herausgabepflicht bestehe, zumal diese Urkunden nicht hinreichend konkretisiert seien. Da sich diese Auffassung aber nicht als berechtigt erwiesen hat, ist das Berufungsgericht zutreffend in diesem Belange zu einer Abänderung des erstgerichtlichen Urteiles gelangt, wobei auch kein wesentlicher Verfahrensmangel im Hinblick auf die Bestimmung des § 467 Z 3 ZPO vorlag, da dem Berufungsantrag der beklagten Partei im Zusammenhang mit dem übrigen Berufungsvorbringen eindeutig entnommen werden konnte, daß der Rechtsmittelwerber in eventu auch den Zuspruch der Klagsforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Sicherheiten wünschte (vgl. Fasching IV, 62).Nach den dargelegten Erwägungen handelt es sich bei dem Anspruch auf Ausfolgung der Sicherungsmittel bei Bezahlung der Hauptschuld um eine synallagmatische Verknüpfung der beiderseitigen Verpflichtungen, die den Zuspruch des Klagsbetrages nur Zug um Zug gegen Übergabe des Sicherungsmittels rechtfertigt. Auch die Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Leistung ist nur auf Antrag Bedacht zu nehmen. Die Verurteilung zur Zug-um-Zug-Leistung ist dann als minus zulässig, wenn der Kläger die Gegenleistung nicht geradezu ausdrücklich verweigert vergleiche EvBl 1976/140, 268). Die klagende Partei hat dazu im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht Stellung genommen und im Berufungsverfahren in ihrer Berufungsmitteilung nur darauf verwiesen, daß hinsichtlich der von der beklagten Partei begehrten Urkunden keine gesetzliche Grundlage für eine Herausgabepflicht bestehe, zumal diese Urkunden nicht hinreichend konkretisiert seien. Da sich diese Auffassung aber nicht als berechtigt erwiesen hat, ist das Berufungsgericht zutreffend in diesem Belange zu einer Abänderung des erstgerichtlichen Urteiles gelangt, wobei auch kein wesentlicher Verfahrensmangel im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 467, Ziffer 3, ZPO vorlag, da dem Berufungsantrag der beklagten Partei im Zusammenhang mit dem übrigen Berufungsvorbringen eindeutig entnommen werden konnte, daß der Rechtsmittelwerber in eventu auch den Zuspruch der Klagsforderung Zug um Zug gegen Abtretung der Sicherheiten wünschte vergleiche Fasching römisch vier, 62).
Es kann sohin auch der unbegründeten Revision der klagenden Partei nicht Folge gegeben werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Da beide Revisionen erfolglos geblieben sind, konnte ein Kostenersatzanspruch nur der klagenden Partei zuerkannt werden, die allein eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Da beide Revisionen erfolglos geblieben sind, konnte ein Kostenersatzanspruch nur der klagenden Partei zuerkannt werden, die allein eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.