Rechtssatz RS0032390
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032390
Entscheidungsdatum
25.01.1977
Rechtssatz
Der Eigentümer eines Pfandgutes, der nicht auch persönlicher Schuldner ist, hat mit der Bezahlung der Schuld Anspruch auf Ausfolgung aller Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel. Es liegt eine synallagmatische Verknüpfung der beiderseitigen Verpflichtungen vor, die den Zuspruch des Klagsbetrages nur Zug um Zug gegen Übergabe des Sicherungsmittels rechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0032390
Dokumentnummer
JJR_19770125_OGH0002_0050OB00894_7600000_004