Begründung:
Ing.Johann H***** und DDr.Wilhelm H***** sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** H*****, zu deren Gutsbestand ua die Grundstücke Nr.847 und 848 (landwirtschaftlich genutzt) gehören.
Das Vermessungsamt G***** beurkundete mit Anmeldungsbogen GZ A 23/93 gemäß § 12 Abs 2 VermG auf Antrag des Eigentümers vom 1.3.1993, daß hinsichtlich der Vereinigung der Grundstücke Nr.847 und 848 die im § 12 Abs 1 Z 1 und 3 VermG angeführten Voraussetzungen vorliegen.Das Vermessungsamt G***** beurkundete mit Anmeldungsbogen GZ A 23/93 gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VermG auf Antrag des Eigentümers vom 1.3.1993, daß hinsichtlich der Vereinigung der Grundstücke Nr.847 und 848 die im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 3 VermG angeführten Voraussetzungen vorliegen.
Mit Beschluß vom 5.4.1993, TZ 1453/93, ordnete das Erstgericht aufgrund dieses Anmeldungsbogens gemäß § 12 VermG die Vereinigung des Grundstückes Nr.847 mit dem Grundstück Nr.848 unter gleichzeitiger Löschung des erstgenannten Grundstückes an.Mit Beschluß vom 5.4.1993, TZ 1453/93, ordnete das Erstgericht aufgrund dieses Anmeldungsbogens gemäß Paragraph 12, VermG die Vereinigung des Grundstückes Nr.847 mit dem Grundstück Nr.848 unter gleichzeitiger Löschung des erstgenannten Grundstückes an.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem von der Marktgemeinde H***** gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Zu der im Rekurs der Gemeinde geltend gemachten Rüge, die Vereinigung der beiden im Bauland-Wohngebiet gelegenen keine Bauplätze darstellenden Grundstücke sei ohne baubehördliche Genehmigung durchgeführt worden, die baubehördliche Genehmigung hätte eine Bauplatzerklärung und diese die Vorschreibung und Einhebung von Gemeindeabgaben zur Folge gehabt, nahm das Rekursgericht wie folgt Stellung:
Gemäß § 12 Abs 1 VermG könnten zwei oder mehrere Grundstücke vereinigt werden, wenn 1. sie in derselben Katastralgemeinde gelegen seien und zusammehingen, 2. ihre Eigentums- und Belastungsverhältnisse gleich seien und 3. die Vereinigung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liege und vermessungstechnische Erwägungen nicht entgegenstünden. Nach Absatz 2 dieser Gesetzesstelle habe, wenn die im Absatz 1 Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen vorlägen, dies das Vermessungsamt auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen mit dessen Zustimmung zu beurkunden. Nach Absatz 3 sei die Vereinigung vom Grundbuchsgericht auf Grund der Beurkundung vorzunehmen, wenn die im Absatz 1 Z 2 angeführte Vorausetzung vorläge. Lange in einem derartigen Verfahren nach § 12 VermG der Anmeldungsbogen beim Grundbuchsgericht ein, dann habe dieses nur die Vollständigkeit der Beurkundung sowie das Vorliegen der in § 12 Abs 1 Z 2 VermG genannten Voraussetzungen zu prüfen (RPflSlgG 1213, 2345, Dittrich-Hrbek-Kaluza, Das österreichische Vermessungsrecht2, § 12 Anm 5). Der vorliegende Anmeldungsbogen entspräche formal und inhaltlich dem § 12 VermG. Es lägen darüberhinaus auch die Voraussetzungen des § 12 Abs 1 Z 2 leg.cit, die das Erstgericht zu prüfen gehabt habe, vor. Richtig sei, daß gemäß § 10 Abs 1 Nö BauO, LGBl 9200-9, im Bauland die Grundabteilung, zu der auch die Vereinigung von Grundstücken gehöre, einer Bewilligung der Baubehörde bedürfe, ausgenommen die hier nicht zutreffenden Veränderungen, die gemäß § 15 LiegTeilG vorgenommen werden. § 11 Abs 2 Nö BauO bestimme weiters, daß im Grundbuch eine Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland nur durchgeführt werden dürfe, a) wenn sie von der Baubehörde rechtskräftig bewilligt worden sei und b) wenn sie den gesamten Inhalt der Bewilligung umfasse. Vorausetzung für die Durchführung von Grundabteilungen nach der Nö BauO sei somit ein Verwaltungsverfahren, das über Antrag des Eigentümers von der Baubehörde durchzuführen sei (§§ 10 Abs 2 ff, § 11 Nö BauO). Es bleibe somit zu prüfen, ob im oder neben dem Verfahren nach § 12 VermG auch die Bestimmungen der §§ 10, 11 Nö BauO einzuhalten seien, somit auch ein Abteilungsbewilligungsverfahren nach der Nö BauO durchgeführt werden müsse. Hiezu sei zunächst festzuhalten, daß für die Ausstellung der Beurkundung nach § 12 Abs 2 VermG durch das Vermessungsamt die Einhaltung anderer gesetzlicher Bestimmungen (Bauordnung und anderes) nicht maßgebend sei (Dittrich-Hrbek-Kaluza, aaO § 12 Anm 1a). Darüberhinaus sei es Zweck des § 12 VermG, durch eine Verminderung der Anzahl der Grundsücke die Evidenthaltung zu erleichtern und eine bessere Übersichtlichkeit der Katastralgemeinde zu ermöglichen. Es werde daher ein einfaches Verfahren vorgesehen, um zusammenhängende Grundstücke mit gleichen Eigentums- und Belastungsverhältnissen vereinigen zu können. Die Voraussetzungen der Beurkundung seien im § 12 VermG taxativ aufgezählt. Die Vorgangsweise nach § 12 VermG ließe sich demnach nicht dem Begriff der Grundabteilung nach § 10 Abs 1 Nö BauO als ein Sonderfall dieses dem Baurecht zugehörigen Rechtsinstitutes zuordnen. Ein Bewilligungsverfahren betreffend eine Grundabteilung nach der Nö BauO sei ein verwaltungsbehördliches Verfahren, das mit jenem nach § 12 VermG nicht vergleichar sei (VwGH E. vom 6.7.1990, Zahl 88/17/0241-5). Das Rekursgericht schließe sich der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes an, insbesondere im Hinblick darauf, daß die Intentionen des VermG bei der Normierung der Voraussetzungen der Vereinigung von Grundstücken gänzlich andere seien als die der Nö BauO, bei der nicht zuletzt fiskalische Überlegungen entscheidend seien, wie auch aus dem Rekurs hervorgehe, wonach die baubehördliche Genehmigung eine Bauplatzerklärung und diese die Vorschreibung und Einhebung von Gemeindeabgaben zur Folge gehabt hätte. Dem Rekurs sei somit ein Erfolg zu versagen gewesen. Den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gründete das Rekursgericht auf § 126 Abs 1 GBG, § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG. Der ordentliche Revisionsrekurs sei wegen Fehlens einer höchstgerichtlichen Entscheidung zuzulassen gewesen.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, VermG könnten zwei oder mehrere Grundstücke vereinigt werden, wenn 1. sie in derselben Katastralgemeinde gelegen seien und zusammehingen, 2. ihre Eigentums- und Belastungsverhältnisse gleich seien und 3. die Vereinigung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liege und vermessungstechnische Erwägungen nicht entgegenstünden. Nach Absatz 2 dieser Gesetzesstelle habe, wenn die im Absatz 1 Ziffer eins bis 3 angeführten Voraussetzungen vorlägen, dies das Vermessungsamt auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen mit dessen Zustimmung zu beurkunden. Nach Absatz 3 sei die Vereinigung vom Grundbuchsgericht auf Grund der Beurkundung vorzunehmen, wenn die im Absatz 1 Ziffer 2, angeführte Vorausetzung vorläge. Lange in einem derartigen Verfahren nach Paragraph 12, VermG der Anmeldungsbogen beim Grundbuchsgericht ein, dann habe dieses nur die Vollständigkeit der Beurkundung sowie das Vorliegen der in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VermG genannten Voraussetzungen zu prüfen (RPflSlgG 1213, 2345, Dittrich-Hrbek-Kaluza, Das österreichische Vermessungsrecht2, Paragraph 12, Anmerkung 5). Der vorliegende Anmeldungsbogen entspräche formal und inhaltlich dem Paragraph 12, VermG. Es lägen darüberhinaus auch die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit, die das Erstgericht zu prüfen gehabt habe, vor. Richtig sei, daß gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Nö BauO, LGBl 9200-9, im Bauland die Grundabteilung, zu der auch die Vereinigung von Grundstücken gehöre, einer Bewilligung der Baubehörde bedürfe, ausgenommen die hier nicht zutreffenden Veränderungen, die gemäß Paragraph 15, LiegTeilG vorgenommen werden. Paragraph 11, Absatz 2, Nö BauO bestimme weiters, daß im Grundbuch eine Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland nur durchgeführt werden dürfe, a) wenn sie von der Baubehörde rechtskräftig bewilligt worden sei und b) wenn sie den gesamten Inhalt der Bewilligung umfasse. Vorausetzung für die Durchführung von Grundabteilungen nach der Nö BauO sei somit ein Verwaltungsverfahren, das über Antrag des Eigentümers von der Baubehörde durchzuführen sei (Paragraphen 10, Absatz 2, ff, Paragraph 11, Nö BauO). Es bleibe somit zu prüfen, ob im oder neben dem Verfahren nach Paragraph 12, VermG auch die Bestimmungen der Paragraphen 10, 11, Nö BauO einzuhalten seien, somit auch ein Abteilungsbewilligungsverfahren nach der Nö BauO durchgeführt werden müsse. Hiezu sei zunächst festzuhalten, daß für die Ausstellung der Beurkundung nach Paragraph 12, Absatz 2, VermG durch das Vermessungsamt die Einhaltung anderer gesetzlicher Bestimmungen (Bauordnung und anderes) nicht maßgebend sei (Dittrich-Hrbek-Kaluza, aaO Paragraph 12, Anmerkung 1a). Darüberhinaus sei es Zweck des Paragraph 12, VermG, durch eine Verminderung der Anzahl der Grundsücke die Evidenthaltung zu erleichtern und eine bessere Übersichtlichkeit der Katastralgemeinde zu ermöglichen. Es werde daher ein einfaches Verfahren vorgesehen, um zusammenhängende Grundstücke mit gleichen Eigentums- und Belastungsverhältnissen vereinigen zu können. Die Voraussetzungen der Beurkundung seien im Paragraph 12, VermG taxativ aufgezählt. Die Vorgangsweise nach Paragraph 12, VermG ließe sich demnach nicht dem Begriff der Grundabteilung nach Paragraph 10, Absatz eins, Nö BauO als ein Sonderfall dieses dem Baurecht zugehörigen Rechtsinstitutes zuordnen. Ein Bewilligungsverfahren betreffend eine Grundabteilung nach der Nö BauO sei ein verwaltungsbehördliches Verfahren, das mit jenem nach Paragraph 12, VermG nicht vergleichar sei (VwGH E. vom 6.7.1990, Zahl 88/17/0241-5). Das Rekursgericht schließe sich der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes an, insbesondere im Hinblick darauf, daß die Intentionen des VermG bei der Normierung der Voraussetzungen der Vereinigung von Grundstücken gänzlich andere seien als die der Nö BauO, bei der nicht zuletzt fiskalische Überlegungen entscheidend seien, wie auch aus dem Rekurs hervorgehe, wonach die baubehördliche Genehmigung eine Bauplatzerklärung und diese die Vorschreibung und Einhebung von Gemeindeabgaben zur Folge gehabt hätte. Dem Rekurs sei somit ein Erfolg zu versagen gewesen. Den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gründete das Rekursgericht auf Paragraph 126, Absatz eins, GBG, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG. Der ordentliche Revisionsrekurs sei wegen Fehlens einer höchstgerichtlichen Entscheidung zuzulassen gewesen.
Gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der Marktgemeinde Hocheneich mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen zu beheben und dem Erstgericht im Sinne des § 11 Abs 2 Nö BauO idgF aufzutragen, die Vereinigung der Grundstücke erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Bewilligung der Baubehörde im Grundbuch vorzunehmen.Gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der Marktgemeinde Hocheneich mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen zu beheben und dem Erstgericht im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Nö BauO idgF aufzutragen, die Vereinigung der Grundstücke erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Bewilligung der Baubehörde im Grundbuch vorzunehmen.
Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.