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Entscheidung 5 Ob 91/22a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob91/22a

Entscheidungsdatum

30.05.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch HRR Rechtsanwälte GmbH in Wörgl, gegen die beklagten Parteien 1. M*, vertreten durch Dr. Othmar Knödl, Mag. Manfred Soder, Rechtsanwälte in Rattenberg/Inn, 2. S*, vertreten durch Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwalt in Innsbruck, 3. S* GmbH & Co KG, *, 4. S* GmbH, ebenda, diese beiden vertreten durch Dr. Othmar Knödl, Mag. Manfred Soder, Rechtsanwälte in Rattenberg/Inn wegen 21.716,95 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), infolge der „außerordentlichen“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. März 2022, GZ 2 R 22/22k-38, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10. Dezember 2021, GZ 15 Cg 97/20x-32, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

[1]                  Der Kläger nimmt die Beklagten zur ungeteilten Hand aus dem Titel des Schadenersatzes aufgrund eines Unfalls in Anspruch, den er beim nächtlichen Abfahren von dem vom Zweitbeklagten betriebenen Berggasthof auf der bereits gesperrten Piste im Schigebiet der Dritt- und Viertbeklagten durch Kollision mit dem Windenseil der vom Erstbeklagten gefahrenen Pistenraupe erlitten hat. Er begehrt Schmerzengeld, Kosten für Haushaltsführung und Heilungskosten in Höhe von 21.716,95 EUR sA, wobei er ein Mitverschulden im Ausmaß von einem Drittel einräumt. Überdies stellt er ein Feststellungsbegehren in Bezug auf die Haftung für sämtliche zukünftige derzeit nicht bekannte Schäden aus dem Schiunfall im Ausmaß von zwei Drittel.

[2]           Das Erstgericht wies sämtliche Begehren ab.

[3]           Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der Kläger erhob dagegen eine „außerordentliche“ Revision, die das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vorlegte. Dieser ist – zumindest, derzeit – zu einer Entscheidung darüber nicht berufen.

[5] 1. Hat das Berufungsgericht – wie hier – ausgesprochen, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig ist, so kann gemäß Paragraph 505, Absatz 4, ZPO eine Revision (die hier nicht vorliegenden Fälle des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO ausgenommen) nur erhoben werden, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteigt (außerordentliche Revision). Übersteigt der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR und hat das Berufungsgericht ausgesprochen, die ordentliche Revision sei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig, so kann eine Partei gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.

[6] 2. Wird dennoch eine ordentliche oder außerordentliche Revision erhoben, so hat – auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO zu werten sind (RIS-Justiz RS0109623). Ob der dem Berufungsgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5]).

[7]           3. Die Akten waren daher an das Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E135570

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0050OB00091.22A.0530.000

Im RIS seit

13.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2022

Dokumentnummer

JJT_20220530_OGH0002_0050OB00091_22A0000_000

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