Rechtssatz RS0124299
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124299
Entscheidungsdatum
08.11.2022
Rechtssatz
Der „Spätheimkehrer", der erst nach Pistenschluss abfährt, ist zu besonderer Vorsicht verpflichtet. Er muss nicht nur damit rechnen, dass nichts mehr gegen natürliche Hindernisse, die den Pistenzustand betreffen, unternommen wird; er muss vielmehr mit Arbeiten auf der Piste rechnen, die nur um diese Zeit überhaupt oder ausreichend intensiv ausgeführt werden können. Bei der Abgrenzung, welche Gefahren auch außerhalb der Betriebszeit atypisch sind, ist vor allem nach dem Ingerenzprinzip zwischen natürlichen und künstlichen Gefahrenquellen zu unterscheiden. Natürliche Gefahrenstellen sind nach Pistenschluss im Allgemeinen nicht beziehungsweise nur in Ausnahmefällen zu sichern; künstliche nur, wenn ihre Gefährlichkeit über das bei derartigen Erhaltungsarbeiten Übliche hinausgeht.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 28/08w
Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 Ob 28/08w
Beisatz: Ein über die Piste gespanntes Stahlseil („Seilwindenpräparierung") stellt auch nach Pistenschluss eine atypische Gefahr dar. (T1)
Veröff: SZ 2008/146
- 2 Ob 119/12g
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 119/12g
nur: Der „Spätheimkehrer", der erst nach Pistenschluss abfährt, muss mit Arbeiten auf der Piste rechnen, die nur um diese Zeit überhaupt oder ausreichend intensiv ausgeführt werden können. (T2)
Beis wie T1; Beisatz: Für die Frage, ob die Lift- und Pistenbetreiberin ein Verschulden am Unfall eines „Spätheimkehrers“ trifft, ist entscheidend, ob ihre Absicherungsmaßnahmen hinsichtlich einer Seilwindenpräparierung ausreichend waren. (T3)
- 2 Ob 99/13t
Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 99/13t
Beis wie T3
- 5 Ob 91/22a
Entscheidungstext OGH 08.11.2022 5 Ob 91/22a
nur: Der „Spätheimkehrer", der erst nach Pistenschluss abfährt, ist zu besonderer Vorsicht verpflichtet. Er muss nicht nur damit rechnen, dass nichts mehr gegen natürliche Hindernisse, die den Pistenzustand betreffen, unternommen wird; er muss vielmehr mit Arbeiten auf der Piste rechnen, die nur um diese Zeit überhaupt oder ausreichend intensiv ausgeführt werden können. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124299
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2023
Dokumentnummer
JJR_20081008_OGH0002_0090OB00028_08W0000_002