Die angefochtene Entscheidung ist jedoch durch ausreichende und einheitliche Rechtsprechung des Höchstgerichts gedeckt.
§ 279 ABGB, der die Auswahl des Sachwalters regelt, gibt - vorbehaltlich der allgemeinen Auswahlkriterien des Abs 1 in Abs 2 bis 4 - eine Reihung der zum Sachwalter berufenen Personen vor. Demnach ist mangels Verfügbarkeit einer nahestehenden Person ein Vereinssachwalter, dann ein Rechtsanwalt oder Notar oder - deren Zustimmung vorausgesetzt - eine andere geeignete Person zu bestellen. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person besondere Fachkenntnisse erfordert, ist von vornherein gemäß § 279 Abs 4 ABGB ein Rechtsanwalt oder Notar zu bestellen (vgl 4 Ob 126/08w; 3 Ob 19/08b; 10 Ob 18/08g; 7 Ob 105/08d ua). In der von der Revisionsrekurswerberin herangezogenen Entscheidung 10 Ob 18/08g wurde die Nichteinhaltung dieser Prioritätenreihung beanstandet, wofür im gegenständlichen Fall kein Anlass besteht. Beim Kreis jener Personen, welche zum Sachwalter bestellt werden können, ist dem Gericht ein auf das Wohl der behinderten Person zugeschnittene Ermessensspielraum eingeräumt (vgl RIS-Justiz RS0087131).Paragraph 279, ABGB, der die Auswahl des Sachwalters regelt, gibt - vorbehaltlich der allgemeinen Auswahlkriterien des Absatz eins, in Absatz 2 bis 4 - eine Reihung der zum Sachwalter berufenen Personen vor. Demnach ist mangels Verfügbarkeit einer nahestehenden Person ein Vereinssachwalter, dann ein Rechtsanwalt oder Notar oder - deren Zustimmung vorausgesetzt - eine andere geeignete Person zu bestellen. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person besondere Fachkenntnisse erfordert, ist von vornherein gemäß Paragraph 279, Absatz 4, ABGB ein Rechtsanwalt oder Notar zu bestellen vergleiche 4 Ob 126/08w; 3 Ob 19/08b; 10 Ob 18/08g; 7 Ob 105/08d ua). In der von der Revisionsrekurswerberin herangezogenen Entscheidung 10 Ob 18/08g wurde die Nichteinhaltung dieser Prioritätenreihung beanstandet, wofür im gegenständlichen Fall kein Anlass besteht. Beim Kreis jener Personen, welche zum Sachwalter bestellt werden können, ist dem Gericht ein auf das Wohl der behinderten Person zugeschnittene Ermessensspielraum eingeräumt vergleiche RIS-Justiz RS0087131).
Rechtsanwälte zählen schon kraft Gesetzes zu den „besonders geeigneten Personen". Der klare Gesetzeswortlaut des § 274 Abs 2 ABGB normiert überdies, dass Rechtsanwälte Sachwalterschaften grundsätzlich übernehmen müssen und Ablehnungsgründe konkret geltend zu machen sind (§ 16 Abs 1 AußStrG). Dass etwa eine konkrete individuelle und extreme berufliche Belastung eines Rechtsanwalts zur Unzumutbarkeit im Sinn des § 274 Abs 2 ABGB führen kann, wurde bereits ausgesprochen (vgl 3 Ob 19/08b unter Hinweis auf die RV 1420 BlgNR 22. GP 13). Der allein vorgebrachte Umstand, im vorliegenden Fall seien keine Aufgaben zu erledigen, die Rechtskenntnisse erfordern, wurde hingegen nicht als ausreichender Grund, die Übernahme zu verweigern, angesehen (vgl ebenfalls 3 Ob 19/08b mwN). Insgesamt werden daher Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht dargetan.Rechtsanwälte zählen schon kraft Gesetzes zu den „besonders geeigneten Personen". Der klare Gesetzeswortlaut des Paragraph 274, Absatz 2, ABGB normiert überdies, dass Rechtsanwälte Sachwalterschaften grundsätzlich übernehmen müssen und Ablehnungsgründe konkret geltend zu machen sind (Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG). Dass etwa eine konkrete individuelle und extreme berufliche Belastung eines Rechtsanwalts zur Unzumutbarkeit im Sinn des Paragraph 274, Absatz 2, ABGB führen kann, wurde bereits ausgesprochen vergleiche 3 Ob 19/08b unter Hinweis auf die Regierungsvorlage 1420 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 13). Der allein vorgebrachte Umstand, im vorliegenden Fall seien keine Aufgaben zu erledigen, die Rechtskenntnisse erfordern, wurde hingegen nicht als ausreichender Grund, die Übernahme zu verweigern, angesehen vergleiche ebenfalls 3 Ob 19/08b mwN). Insgesamt werden daher Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht dargetan.
Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses zu führen.