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Entscheidung 5 Ob 92/09d×

Entscheidung 5 Ob 92/09d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob92/09d

Entscheidungsdatum

09.06.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Karl G*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Sachwalterin Dr. Birgit R*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems als Rekursgericht vom 9. März 2009, GZ 2 R 118/08b-24, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Text

Begründung:

Die als Rechtsanwältin nicht vertretungsbedürftige (Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG) und im eigenen Namen rekurslegitimierte (Paragraph 127, AußStrG) Sachwalterin wendet sich gegen ihre Bestellung zur Sachwalterin und führt zur Zulässigkeit ihres außerordentlichen Revisionsrekurses aus, die zweitinstanzliche Entscheidung stehe in Widerspruch zur Entscheidung 10 Ob 18/08g, wonach Rechtsanwälte und Notare nur bei der Notwendigkeit der Besorgung rechtlicher Angelegenheiten der behinderten Person heranzuziehen seien; im konkreten Fall wären sozialarbeiterische und psychologische Fähigkeiten erforderlich, über die sie nicht verfüge.

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung ist jedoch durch ausreichende und einheitliche Rechtsprechung des Höchstgerichts gedeckt.

Paragraph 279, ABGB, der die Auswahl des Sachwalters regelt, gibt - vorbehaltlich der allgemeinen Auswahlkriterien des Absatz eins, in Absatz 2 bis 4 - eine Reihung der zum Sachwalter berufenen Personen vor. Demnach ist mangels Verfügbarkeit einer nahestehenden Person ein Vereinssachwalter, dann ein Rechtsanwalt oder Notar oder - deren Zustimmung vorausgesetzt - eine andere geeignete Person zu bestellen. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person besondere Fachkenntnisse erfordert, ist von vornherein gemäß Paragraph 279, Absatz 4, ABGB ein Rechtsanwalt oder Notar zu bestellen vergleiche 4 Ob 126/08w; 3 Ob 19/08b; 10 Ob 18/08g; 7 Ob 105/08d ua). In der von der Revisionsrekurswerberin herangezogenen Entscheidung 10 Ob 18/08g wurde die Nichteinhaltung dieser Prioritätenreihung beanstandet, wofür im gegenständlichen Fall kein Anlass besteht. Beim Kreis jener Personen, welche zum Sachwalter bestellt werden können, ist dem Gericht ein auf das Wohl der behinderten Person zugeschnittene Ermessensspielraum eingeräumt vergleiche RIS-Justiz RS0087131).

Rechtsanwälte zählen schon kraft Gesetzes zu den „besonders geeigneten Personen". Der klare Gesetzeswortlaut des Paragraph 274, Absatz 2, ABGB normiert überdies, dass Rechtsanwälte Sachwalterschaften grundsätzlich übernehmen müssen und Ablehnungsgründe konkret geltend zu machen sind (Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG). Dass etwa eine konkrete individuelle und extreme berufliche Belastung eines Rechtsanwalts zur Unzumutbarkeit im Sinn des Paragraph 274, Absatz 2, ABGB führen kann, wurde bereits ausgesprochen vergleiche 3 Ob 19/08b unter Hinweis auf die Regierungsvorlage 1420 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 13). Der allein vorgebrachte Umstand, im vorliegenden Fall seien keine Aufgaben zu erledigen, die Rechtskenntnisse erfordern, wurde hingegen nicht als ausreichender Grund, die Übernahme zu verweigern, angesehen vergleiche ebenfalls 3 Ob 19/08b mwN). Insgesamt werden daher Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht dargetan.

Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses zu führen.

Anmerkung

E91169 5Ob92.09d

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in iFamZ 2009/237 S 350 - iFamZ 2009,350 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00092.09D.0609.000

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20090609_OGH0002_0050OB00092_09D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0048291 Rechtssatz 11.05.1995Zivilrecht
Bei der Auswahl der Person des einstweiligen Sachwalters ist § 281 ABGB anzuwenden. Wenngleich dem Gericht bei der Auswahl jener Person, welche zum Sachwalter bestellt werden kann, ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, ist nach dem zwingenden Wortlaut des …
RS0087131 Rechtssatz 11.12.1985Zivilrecht
Beim Kreis jener Personen, welche zum Sachwalter bestellt werden können, ist dem Gericht ein auf das Wohl der behinderten Person zugeschnittener Ermessensspielraum eingeräumt. Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Vorinstanzen übereinstimmend der Ansic …
RS0123297 Rechtssatz 01.04.2008Zivilrecht
Nach den Gesetzesmaterialien verfolgt der neue § 279 ABGB unter anderem das Ziel, jene Personenkreise abschließend zu regeln, die für die Bestellung als Sachwalter potenziell in Frage kommen. Dabei ist ein Stufenbau vorgesehen. Primär ist als Sachwalter ein …
RS0123440 Rechtssatz 27.02.2008Zivilrecht
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 274 Abs 2 ABGB müssen Rechtsanwälte Sachwalterschaften grundsätzlich übernehmen. Ablehnungsgründe sind in erster Instanz konkret geltend zu machen. Behauptungen über eine nicht näher konkretisierte Arbeitsbelastung rei …
RS0124000 Rechtssatz 26.08.2008Zivilrecht
Vor Bestellung eines Rechtsanwalts zum Sachwalter hat das Gericht mit aktenkundigen Verwandten der Betroffenen in Kontakt zu treten und - sollten auch schriftliche Anfragen ergebnislos bleiben - an den örtlich zuständigen Sachwalterverein heranzutreten. Der …