Rechtssatz RS0123297
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123297
Entscheidungsdatum
23.06.2026
Rechtssatz
Nach den Gesetzesmaterialien verfolgt der neue § 279 ABGB unter anderem das Ziel, jene Personenkreise abschließend zu regeln, die für die Bestellung als Sachwalter potenziell in Frage kommen. Dabei ist ein Stufenbau vorgesehen. Primär ist als Sachwalter eine von der betroffenen Person selbst gewählte oder von einer nahe stehenden Person empfohlene Person (§ 279 Abs 1 Satz 2 ABGB) heranzuziehen. Sekundär (mangels Wahl beziehungsweise Anregung oder bei fehlender Eignung der vorgeschlagenen Person) ist ein der betroffenen Person nahe stehender Mensch zum Sachwalter zu bestellen (§ 279 Abs 2 ABGB). Ist eine solche geeignete Person nicht verfügbar, ist (mit dessen Zustimmung) der örtlich zuständige Sachwalterverein nach § 1 VSPAG zu bestellen (§ 279 Abs 3 Satz 1 ABGB). Ist ein Vereinssachwalter nicht verfügbar (etwa mangels freier Kapazitäten), so ist ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) oder - mit ihrer Zustimmung - eine andere geeignete Person zu bestellen (§ 279 Abs 3 Satz 2 ABGB). Rechtsanwälte und Notare (nicht aber Berufskandidaten) trifft nach Maßgabe des § 274 Abs 2 ABGB die Verpflichtung, Sachwalterschaften zu übernehmen. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person besondere Fachkenntnisse erfordert, ist von Vornherein - je nach der notwendigen Expertise - ein Rechtsanwalt oder Notar beziehungsweise der Sachwalterverein zum Sachwalter zu bestellen (§ 279 Abs 4 ABGB). Unter Berücksichtigung dieser Prioritätenreihung muss aber im Mittelpunkt der Entscheidung über die Auswahl eines Sachwalters immer das Wohl der betroffenen Person stehen.Nach den Gesetzesmaterialien verfolgt der neue Paragraph 279, ABGB unter anderem das Ziel, jene Personenkreise abschließend zu regeln, die für die Bestellung als Sachwalter potenziell in Frage kommen. Dabei ist ein Stufenbau vorgesehen. Primär ist als Sachwalter eine von der betroffenen Person selbst gewählte oder von einer nahe stehenden Person empfohlene Person (Paragraph 279, Absatz eins, Satz 2 ABGB) heranzuziehen. Sekundär (mangels Wahl beziehungsweise Anregung oder bei fehlender Eignung der vorgeschlagenen Person) ist ein der betroffenen Person nahe stehender Mensch zum Sachwalter zu bestellen (Paragraph 279, Absatz 2, ABGB). Ist eine solche geeignete Person nicht verfügbar, ist (mit dessen Zustimmung) der örtlich zuständige Sachwalterverein nach Paragraph eins, VSPAG zu bestellen (Paragraph 279, Absatz 3, Satz 1 ABGB). Ist ein Vereinssachwalter nicht verfügbar (etwa mangels freier Kapazitäten), so ist ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) oder - mit ihrer Zustimmung - eine andere geeignete Person zu bestellen (Paragraph 279, Absatz 3, Satz 2 ABGB). Rechtsanwälte und Notare (nicht aber Berufskandidaten) trifft nach Maßgabe des Paragraph 274, Absatz 2, ABGB die Verpflichtung, Sachwalterschaften zu übernehmen. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person besondere Fachkenntnisse erfordert, ist von Vornherein - je nach der notwendigen Expertise - ein Rechtsanwalt oder Notar beziehungsweise der Sachwalterverein zum Sachwalter zu bestellen (Paragraph 279, Absatz 4, ABGB). Unter Berücksichtigung dieser Prioritätenreihung muss aber im Mittelpunkt der Entscheidung über die Auswahl eines Sachwalters immer das Wohl der betroffenen Person stehen.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 18/08g
Entscheidungstext OGH 01.04.2008 10 Ob 18/08g
Veröff: SZ 2008/37
- 7 Ob 105/08d
Entscheidungstext OGH 28.05.2008 7 Ob 105/08d
Auch
- 4 Ob 126/08w
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 126/08w
Veröff: SZ 2008/115
- 3 Ob 286/08t
Entscheidungstext OGH 25.02.2009 3 Ob 286/08t
Auch
- 5 Ob 92/09d
Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 92/09d
Auch; Beisatz: § 279 ABGB gibt - vorbehaltlich der allgemeinen Auswahlkriterien des Abs 1 in Abs 2 bis 4 - eine Reihung der zum Sachwalter berufenen Personen vor. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person besondere Fachkenntnisse erfordert, ist von vornherein gemäß § 279 Abs 4 ABGB ein Rechtsanwalt oder Notar zu bestellen. (T1)
- 7 Ob 189/09h
Entscheidungstext OGH 30.09.2009 7 Ob 189/09h
Vgl
- 2 Ob 163/10z
Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 163/10z
Auch; Beisatz: Bestehen keine besonderen Erfordernisse für die Bestellung eines Vereins gemäß § 279 Abs 3 ABGB oder eines Rechtsanwalts oder Notars gemäß Abs 4 leg cit, so ist bei der Auswahl des Sachwalters der gesetzliche Stufenbau einzuhalten und hat dessen Verletzung die Aufhebung des Bestellungsbeschlusses zur Folge. (T2)
Beisatz: Hier: Bestellung eines Rechtsanwalts in einem Fall ohne besondere rechtliche Schwierigkeiten, ohne dass geprüft worden wäre ob die Bestellung eines Sachwaltervereins in Frage käme. (T3)
- 1 Ob 187/10x
Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 187/10x
nur: Nach den Gesetzesmaterialien verfolgt der neue § 279 ABGB unter anderem das Ziel, jene Personenkreise abschließend zu regeln, die für die Bestellung als Sachwalter potenziell in Frage kommen. Dabei ist ein Stufenbau vorgesehen. Primär ist als Sachwalter eine von der betroffenen Person selbst gewählte oder von einer nahe stehenden Person empfohlene Person (§ 279 Abs 1 Satz 2 ABGB) heranzuziehen. Sekundär (mangels Wahl beziehungsweise Anregung oder bei fehlender Eignung der vorgeschlagenen Person) ist ein der betroffenen Person nahe stehender Mensch zum Sachwalter zu bestellen (§ 279 Abs 2 ABGB). Ist eine solche geeignete Person nicht verfügbar, ist (mit dessen Zustimmung) der örtlich zuständige Sachwalterverein nach § 1 VSPAG zu bestellen (§ 279 Abs 3 Satz 1 ABGB). Ist ein Vereinssachwalter nicht verfügbar (etwa mangels freier Kapazitäten), so ist ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) oder - mit ihrer Zustimmung - eine andere geeignete Person zu bestellen (§ 279 Abs 3 Satz 2 ABGB). Rechtsanwälte und Notare (nicht aber Berufskandidaten) trifft nach Maßgabe des § 274 Abs 2 ABGB die Verpflichtung, Sachwalterschaften zu übernehmen. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person besondere Fachkenntnisse erfordert, ist von Vornherein - je nach der notwendigen Expertise - ein Rechtsanwalt oder Notar beziehungsweise der Sachwalterverein zum Sachwalter zu bestellen (§ 279 Abs 4 ABGB). (T4)
Beis wie T1
- 1 Ob 97/12i
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 97/12i
Auch; nur T4
- 7 Ob 184/12b
Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 184/12b
Auch; Beisatz: Der Sachwalterverein kann nicht ohne seine Zustimmung zum Sachwalter bestellt werden. (T5)
- 3 Ob 195/13t
Entscheidungstext OGH 08.10.2013 3 Ob 195/13t
Auch; nur T4
- 3 Ob 211/13w
Entscheidungstext OGH 28.11.2013 3 Ob 211/13w
Auch
- 10 Ob 18/15t
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 Ob 18/15t
Auch
- 7 Ob 87/15t
Entscheidungstext OGH 20.05.2015 7 Ob 87/15t
- 7 Ob 194/15b
Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 194/15b
- 4 Ob 230/16a
Entscheidungstext OGH 24.01.2017 4 Ob 230/16a
Auch
- 1 Ob 147/20d
Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 147/20d
nur: Im Mittelpunkt der Entscheidung über die Auswahl eines Sachwalters muss immer das Wohl der betroffenen Person stehen. (T6)
- 1 Ob 44/23m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.03.2023 1 Ob 44/23m
nur T6
Beisatz: Hier: unwirksame Vorsorgevollmacht und Bestellung eines Rechtsanwalts anstelle des von der Betroffenen gewünschten Vertreters (pathologische Suggestibilität). (T7)
- 5 Ob 190/23m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.11.2023 5 Ob 190/23m
Beisatz: hier: einstweiliger Erwachsenenvertreter (T8)
- 4 Ob 79/24g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.04.2024 4 Ob 79/24g
vgl
- 5 Ob 3/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.01.2025 5 Ob 3/25i
vgl; Beisatz: Hier: Keine Überschreitung des dem Gericht zukommenden Ermessensspielraums bei der Frage, ob für die zu besorgenden Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind. (T9)
- 3 Ob 69/25f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 3 Ob 69/25f
Beisatz nur wie T6
- 5 Ob 53/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.04.2025 5 Ob 53/25t
vgl
- 2 Ob 169/25d
Entscheidungstext OGH 18.11.2025 2 Ob 169/25d
Beisatz nur wie T6
- 3 Ob 86/26g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.06.2026 3 Ob 86/26g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123297
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026
Dokumentnummer
JJR_20080401_OGH0002_0100OB00018_08G0000_002