Entscheidungsgründe:
Der beklagte Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 95 KG Klagenfurt 2.Bezirk wird vom Verwalter dieses Wohnungseigentumsobjektes auf Zahlung des Vorschusses für einen Erhaltungsaufwand mit dem anteiligen Betrag von S 11.088,- in Anspruch genommen. Auf der Liegenschaft befinden sich Baulichkeiten mit zwei Geschäftsräumen, fünf Büroräumlichkeiten, einer Ordinantion, zweiundzwanzig Wohnungen, dreiundzwanzig Tiefgaragenabstellplätzen und neun Garagenboxen. Mit dem Mindestanteil des Beklagten von 224/10.000 ist das Wohnungseigentum an der Wohnung 10 im dritten Obergeschoß des Wohntraktes untrennbar verbunden.
Der Verwalter stützt sich auf den Mehrheitsbeschluß der Mit- und Wohnungseigentümer vom 7.Juni 1988, daß das Dach der Tiefgarage mit einem Aufwand von S 450.000,- zuzüglich der Umsatzsteuer saniert werde. Das mit Rasen bedeckte Dach der nördlich an den Wohntrakt unmittelbar anschließenden Tiefgaragenbaulichkeit sei im Laufe der Zeit undicht geworden. Niederschlagswässer hätten zu einer Durchfeuchtung der Mauern und zu Naßstellen im Stiegenaufgangsbereich des Wohnhauses geführt. Die Grünfläche sollte durch einen Asphaltbelag ersetzt werden. Die mit S 495.000,-
veranschlagten Kosten seien anteilig durch eine Sondervorschreibung aufzubringen. Der Beklagte sei vergebens zur Zahlung der auf ihn entfallenden S 11.088,- aufgefordert worden. Für die Maßnahme der ordentlichen Verwaltung habe der Beklagte diesen Betrag vorzuschießen. Mit einem Zwischenantrag begehrte der Verwalter die Feststellung, daß der Beklagte als Miteigentümer mit seinem Anteil von 2,24 % für alle Aufwendungen für die Liegenschaft, also auch für die Aufwendungen zur Sanierung der Tiefgarage, für deren Betriebskosten und für die anteilige Bezahlung der Beiträge zum Rücklagenfonds hafte.
Der Beklagte trat diesen Begehren mit dem Einwand entgegen, er sei nicht verpflichtet, sich an den Aufwendungen für die Tiefgarage zu beteiligen, weil ihm keiner der Abstellplätze zur Verfügung stehe. Es sei ihm bei Erwerb der Wohnungseigentumsanteile vom Organisator erklärt worden, daß die Abstellplätze separat verkauft würden. Die Forderung der Mehrheit, daß alle Wohnungseigentümer anteilig zu den Kosten der Sanierung des Tiefgaragendaches beizutragen hätten, verstoße gegen die guten Sitten. Das Erstgericht wies den Zwischenfeststellungsantrag und das Zahlungsbegehren ab.
Das Berufungsgericht gabe den Begehren statt und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-
übersteigt und daß die ordentliche Revision zulässig sei. Die Vorinstanzen gingen im wesentlichen von den folgenden Feststellungen aus:
An den Abstellplätzen in der Tiefgarage und den Garagenboxen wurde für einige Miteigentümer Wohnungseigentum begründet. Dem Kläger stehen keine Benützungsrechte an diesen in Sondernutzung anderer stehenden Garagen oder an den Abstellplätzen zu, die in der an das Wohnhaus anschließenden Tiefgarage liegen. Das begrünte Dach der Tiefgarage wurde undicht. Niederschlagswässer drangen durch das Dach und durchfeuchteten die Mauer von Wohnhaus und Tiefgarage im Keller und führten zu Naßstellen beim Stiegenaufgang an der Südostecke des Wohnhauses. Am 6.Juli 1988 beschlossen die bei der Versammlung der Mit- und Wohnungseigentümer Anwesenden, die über 67,08 % der Liegenschaftsanteile verfügten einstimmig die Sanierung des Tiefgaragendaches, die Abtragung der Grünfläche und die Aufbringung eines Asphaltbelages. Die dadurch gewonnenen Abstellflächen sollten vermietet werden. Die Kosten wurden nach dem Angebot des Bestbieters mit S 450.000,- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer veranschlagt und der erforderliche Aufwand sollte durch eine Sondervorschreibung von allen Mit- und Wohnungseigentümern aufgebracht werden.
Der klagende Verwalter forderte den Beklagten am 8.Juni 1988 zur Zahlung seines Beitrages von S 11.088,- in drei Teilbeträgen auf. Der Beklagte bezahlte nicht.
Die Arbeiten am Garagendach wurden ausgeführt und Ende 1988 abgeschlossen. Auf der nun asphaltierten Dachoberfläche stehen zehn Autoabstellplätze zur Verfügung, fünf davon sind vermietet, die anderen fünf Plätze stehen den Wohnungseigentümern zum allgemeinen Gebrauch zu. Der Beklagte hat keinen Abstellplatz gemietet. Das Erstgericht gab dem Beklagten recht, daß seine Heranziehung sittenwidrig sei, weil er die Tiefgarage nicht benützen könne und dennoch keine Möglichkeit hätte, eine andere Aufteilung der für diesen Teil der Liegenschaft zu tätigenden Aufwendungen zu erreichen. Das Berufungsgericht verwies auf § 19 WEG, wonach jeder Miteigentümer nach dem Verhältnis der Anteile die Aufwendungen für die ganze Liegenschaft mitzutragen habe. Dazu gehöre auch die Tiefgarage, wenn nicht schriftlich von allen Miteigentümern ein abweichender Verteilungsschlüssel vereinbart wurde. Die Sanierung des undichten Daches sei eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung (§ 14 Abs 1 WEG; § 3 Abs 2 Z 2 MRG) und daher wirksam von der Mehrheit beschlossen worden. Der Verwalter sei berechtigt, den Anteil an den veranschlagten Kosten von jedem Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft einzuheben. Auch sein Zwischenfeststellungsantrag sei berechtigt, weil ohne Verstoß gegen die guten Sitten auch künftige Aufwendungen für die Tiefgarage von allen Miteigentümern der Liegenschaft anteilig aufzubringen seien und der Beklagte dies bestritten hat.Die Arbeiten am Garagendach wurden ausgeführt und Ende 1988 abgeschlossen. Auf der nun asphaltierten Dachoberfläche stehen zehn Autoabstellplätze zur Verfügung, fünf davon sind vermietet, die anderen fünf Plätze stehen den Wohnungseigentümern zum allgemeinen Gebrauch zu. Der Beklagte hat keinen Abstellplatz gemietet. Das Erstgericht gab dem Beklagten recht, daß seine Heranziehung sittenwidrig sei, weil er die Tiefgarage nicht benützen könne und dennoch keine Möglichkeit hätte, eine andere Aufteilung der für diesen Teil der Liegenschaft zu tätigenden Aufwendungen zu erreichen. Das Berufungsgericht verwies auf Paragraph 19, WEG, wonach jeder Miteigentümer nach dem Verhältnis der Anteile die Aufwendungen für die ganze Liegenschaft mitzutragen habe. Dazu gehöre auch die Tiefgarage, wenn nicht schriftlich von allen Miteigentümern ein abweichender Verteilungsschlüssel vereinbart wurde. Die Sanierung des undichten Daches sei eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung (Paragraph 14, Absatz eins, WEG; Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG) und daher wirksam von der Mehrheit beschlossen worden. Der Verwalter sei berechtigt, den Anteil an den veranschlagten Kosten von jedem Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft einzuheben. Auch sein Zwischenfeststellungsantrag sei berechtigt, weil ohne Verstoß gegen die guten Sitten auch künftige Aufwendungen für die Tiefgarage von allen Miteigentümern der Liegenschaft anteilig aufzubringen seien und der Beklagte dies bestritten hat.