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Rechtssatz RS0083075

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083075

Geschäftszahl

5Ob92/90

Entscheidungsdatum

23.10.1990

Rechtssatz

Heranziehung der Miteigentümer einer Wohnhausanlage gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WEG nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel für Kosten der Schadensbehebung am Tiefgaragendach, im Zuge derer zweckmäßigerweise die Rasenabdeckung auf dem Tiefgaragendach durch eine der Dichtheit der Abdeckung förderliche Asphaltfläche ersetzt wurde mit dem Ergebnis des Gewinns von Autoabstellplätzen was nicht als Umwidmung aus der Gemeinschaftsnutzung in Sondernutzung bedeutet, da die zusätzliche Autoabstellfläche als allgemeiner Teil der Liegenschaft verblieb auch wenn einzelne Abstellplätze von der Eigentümergemeinschaft durch Vermietung verwertet werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 92/90
    Entscheidungstext OGH 23.10.1990 5 Ob 92/90
    Veröff: WoBl 1991,39 (Call)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083075

Dokumentnummer

JJR_19901023_OGH0002_0050OB00092_9000000_001