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Entscheidung 5 Ob 93/19s×

Entscheidung 5 Ob 93/19s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob93/19s

Entscheidungsdatum

13.06.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin J*, vertreten durch Mag. Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. K* und 2. M*, beide vertreten durch Mag. Markus Adam, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraphen 17 und 24 Absatz eins, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. April 2019, GZ 39 R 325/18k-12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Eine Gemeinschaftsanlage iSd Paragraph 24, Absatz eins, MRG liegt dann vor, wenn es jedem Mieter rechtlich freisteht, sie gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebs zu benützen. Die rechtliche Zulässigkeit der Benützung bestimmt sich nach dem Inhalt des Mietvertrags und allfälligen sonstigen ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter (stRsp 5 Ob 170/13f mwN).

2. Die Antragstellerin stellt außer Streit, dass der vorhandene Lift, der von ihr und anderen Mietern aufgrund von Vereinbarungen mit dem Vermieter gegen Zahlung von Betriebskosten benutzt wird, eine Gemeinschaftsanlage ist. In diesem Fall sind die Betriebskosten des Lifts nur auf die zur Benützung berechtigten Mieter aufzuteilen, soferne eine objektive Nutzungsmöglichkeit besteht (5 Ob 287/07b mwN).

3. Das Rekursgericht hielt die von der Antragstellerin gewünschte Beteiligung aller (zum Teil nicht benützungs- oder zahlungswilligen) Mieter an den Liftbetriebskosten ausschließlich nach dem Kriterium der objektiven Nutzungsmöglichkeit und unabhängig von einer tatsächlich getroffenen Vereinbarung für nicht zulässig. Diese Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

Textnummer

E125803

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:E125803

Im RIS seit

14.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Dokumentnummer

JJT_20190613_OGH0002_0050OB00093_19S0000_000