Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
1. Zur Zulässigkeit:
Da eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage fehlt, ob im Falle des Verkaufes eines Teiles der einem Liegenschaftseigentümer gehörenden Anteile im Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers auch ausdrücklich ausgeführt werden muß, daß die restlichen Anteile dem Verkäufer verbleiben, sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gegeben.
2. Zur Sachentscheidung:
a) Zum Erwerb des Eigentumsrechtes:
Nach § 85 Abs 2 GBG ist im Grundbuchsantrag genau anzugeben, was im Grundbuch eingetragen werden soll. Da nach § 96 Abs 1 GBG nicht mehr oder etwas anderes, als die Partei ansuchte, bewilligt werden darf, und § 98 GBG den Inhalt des eine Eintragung bewilligenden Beschlusses festlegt, ist der Inhalt der Erfordernisse eines Grundbuchsbeschlusses mangels gegenteiliger Regelung auch für den Inhalt des Grundbuchsantrages maßgebend: Nach Paragraph 85, Absatz 2, GBG ist im Grundbuchsantrag genau anzugeben, was im Grundbuch eingetragen werden soll. Da nach Paragraph 96, Absatz eins, GBG nicht mehr oder etwas anderes, als die Partei ansuchte, bewilligt werden darf, und Paragraph 98, GBG den Inhalt des eine Eintragung bewilligenden Beschlusses festlegt, ist der Inhalt der Erfordernisse eines Grundbuchsbeschlusses mangels gegenteiliger Regelung auch für den Inhalt des Grundbuchsantrages maßgebend:
Auch aus dem Gesuch müssen sich die für seine Bewilligung erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen ergeben (s RZ 1969, 106 = SZ 41/141). Allerdings ist das Gericht nicht an den vorgeschlagenen Wortlaut der begehrten Eintragung gebunden (Feil, Grundbuchsgesetz 287).
§ 98 GBG erfordert die Bezeichnung der Grundbuchseinlage, ferner unter Beziehung auf die der Bewilligung zugrunde liegenden Urkunden die Bezeichnung der Personen, für die, und der Objekte, auf die die Eintragung erfolgen soll, und schließlich die Anführung der einzutragenden Rechte. Alle diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Grundbuchsantrag erfüllt. EsParagraph 98, GBG erfordert die Bezeichnung der Grundbuchseinlage, ferner unter Beziehung auf die der Bewilligung zugrunde liegenden Urkunden die Bezeichnung der Personen, für die, und der Objekte, auf die die Eintragung erfolgen soll, und schließlich die Anführung der einzutragenden Rechte. Alle diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Grundbuchsantrag erfüllt. Es
besteht - entgegen der Meinung der Vorinstanzen - keine gesetzliche Bestimmung, wonach im Grundbuchsantrag im Falle des Erwerbes bloß eines Teiles der Rechte des Vormannes angeführt werden müsse, was mit dem nicht erworbenen Teil geschieht. Diese bleiben selbstverständlich dem Vormann. Daran besteht keinerlei Zweifel, sodaß auch nach dem besonders im Grundbuchsverfahren streng gehandhabten Grundsatz der Klarheit und Eindeutigkeit kein Anlaß besteht, eine solche Erklärung des Antragstellers zu verlangen. Er hat eben nur zu begehren, was in das Grundbuch eingetragen werden soll, nicht aber auch, was darin stehen bleiben soll. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß im umgestellten Grundbuch infolge Veräußerung bloß eines Teiles der Miteigentumsanteile des Vormannes für beide Vertragsteile neue Anteile - entsprechend der neuen Sachlage - aufgestellt werden müssen (s Dittrich-Pfeiffer, Muster für Grundbuchsanträge 34). Dies betrifft nur die Art der Durchführung der vom Antragsteller entsprechend den oben genannten gesetzlichen Bestimmungen begehrten Einverleibung seines Eigentumsrechtes. Diese Durchführung hat entpsrechend der technischen Ausgestaltung und dem Aufbau des ADV-Grundbuches von Amts wegen ohne Rücksicht auf die vom Antragsteller gewählte Formulierung, an die das Gericht ohnedies nicht gebunden ist, zu erfolgen.
Die begehrte Eigentumseinverleibung war daher wie im Spruch zu bewilligen.
b) Zur Pfandrechtseinverleibung:
In Schuldschein und Pfandurkunde sind die Miteigentumsanteile an der Liegenschaft, an denen das Pfandrecht begründet werden soll, entsprechend dem Grundbuchsstand bezeichnet. Es schadet nicht, daß darüber hinaus - konform mit der in den vorgelegten Urkunden ausdrücklich bekundeten Absicht der Eigentümer, Wohnungseigentum zu begründen - bereits ausgeführt ist, daß mit dem zu belastenden Liegenschaftsanteil Wohnungseigentum verbunden sei. Wird die Pfandbestellung für einen Liegenschaftsanteil eingeräumt, mit dem Wohnungseigentum verbunden wäre, so deckt dies auch die Zustimmung zur Pfandbestellung für den schlichten Miteigentumsanteil.
Es war daher die begehrte Pfandrechtseinverleibung, der andere Hindernisse auch nicht entgegenstehen, zu bewilligen.
c) Zur Durchführung:
Bei der Eintragung des Eigentumsrechtes war zum Ausdruck zu bringen, daß die unter der TZ der Revisionsrekurserledigung bewilligte Einverleibung einen Eigentumserwerb betrifft, der in dem der TZ 4356/1990 entsprechenden Zeitpunkt erfolgte und den der Rangordnungsanmerkung TZ 218/1990 zukommenden Rang hat (s die Anführung der vergleichbaren Zeitpunkten entsprechenden drei Tagebuchzahlen in Dittrich-Pfeiffer, Muster für Grundbuchsanträge Nr 22; 5 Ob 51/90).Bei der Eintragung des Eigentumsrechtes war zum Ausdruck zu bringen, daß die unter der TZ der Revisionsrekurserledigung bewilligte Einverleibung einen Eigentumserwerb betrifft, der in dem der TZ 4356 aus 1990, entsprechenden Zeitpunkt erfolgte und den der Rangordnungsanmerkung TZ 218 aus 1990, zukommenden Rang hat (s die Anführung der vergleichbaren Zeitpunkten entsprechenden drei Tagebuchzahlen in Dittrich-Pfeiffer, Muster für Grundbuchsanträge Nr 22; 5 Ob 51/90).
Für die laufenden Nummern der neu aufgestellten Eigentumsanteile und des Pfandrechtes waren ebenso wie für die TZ der Revisionsrekurserledigung bloß Platzhalter (...) anzuführen, weil die entsprechenden Zahlen erst vom Grundbuchsgericht bestimmt werden.