Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den das Rekursgericht entschied, S 50.000,- nicht übersteigt. Ob dies der Fall ist, hat gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG das Rekursgericht auszusprechen. Es hat dabei ua die §§ 57 und 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden, wonach bei Streitigkeiten, welche ein Pfandrecht zum Gegenstand haben, der Betrag der Forderung oder, wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert bei der Bewertung des Streitgegenstandes maßgebend ist (§ 57 JN), also gemäß § 60 Abs 2 JN dann, wenn es sich um eine grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache handelt, deren Einheitswert (RdW 1992, 374).Gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den das Rekursgericht entschied, S 50.000,- nicht übersteigt. Ob dies der Fall ist, hat gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG das Rekursgericht auszusprechen. Es hat dabei ua die Paragraphen 57 und 60 Absatz 2, JN sinngemäß anzuwenden, wonach bei Streitigkeiten, welche ein Pfandrecht zum Gegenstand haben, der Betrag der Forderung oder, wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert bei der Bewertung des Streitgegenstandes maßgebend ist (Paragraph 57, JN), also gemäß Paragraph 60, Absatz 2, JN dann, wenn es sich um eine grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache handelt, deren Einheitswert (RdW 1992, 374).
Verstößt das Rekursgericht bei seinem Bewertungsausspruch gegen diese bindenden Bewertungsvorschriften, so ist der Oberste Gerichtshof an den Bewertungsausspruch nicht gebunden; für ihn ist dann nur der gesetzmäßige Wert maßgebend (5 Ob 1550/92 unter Hinweis auf MietSlg 33.672 ua; ferner MGA JN-ZPO14 § 500 ZPO/E 24 ua).Verstößt das Rekursgericht bei seinem Bewertungsausspruch gegen diese bindenden Bewertungsvorschriften, so ist der Oberste Gerichtshof an den Bewertungsausspruch nicht gebunden; für ihn ist dann nur der gesetzmäßige Wert maßgebend (5 Ob 1550/92 unter Hinweis auf MietSlg 33.672 ua; ferner MGA JN-ZPO14 Paragraph 500, ZPO/E 24 ua).
Trotz des Ausspruches des Rekursgerichtes, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 50.000,-, hat daher der Oberste Gerichtshof den Einheitswert der betreffenden Liegenschaft erhoben. Als Ergebnis ist festzuhalten, daß dieser Wert den für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes maßgebenden Mindestbetrag nicht erreicht. Die Auskunft des zuständigen Finanzamtes, der Einheitswert habe am Tag der Entscheidung des Rekursgerichtes S 0,- betragen, ist offenbar so zu verstehen, daß der für eine Feststellung maßgebende Mindestbetrag nicht erreicht wurde (§ 25 Z 1 BewG). Streng genommen existiert damit zwar kein Einheitswert, der für die Gebührenbemessung herangezogen werden könnte (Langer, Handkommentar zum Bewertungsgesetz, 35; vgl auch 10 ObS 281/90), doch erfordert eine verfassungskonforme Auslegung der Bewertungsvorschriften in einem solchen Fall die Bindung an einen die Bagatellgrenze des § 25 BewG nicht übersteigenden Wert (so 5 Ob 1550/92).Trotz des Ausspruches des Rekursgerichtes, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 50.000,-, hat daher der Oberste Gerichtshof den Einheitswert der betreffenden Liegenschaft erhoben. Als Ergebnis ist festzuhalten, daß dieser Wert den für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes maßgebenden Mindestbetrag nicht erreicht. Die Auskunft des zuständigen Finanzamtes, der Einheitswert habe am Tag der Entscheidung des Rekursgerichtes S 0,- betragen, ist offenbar so zu verstehen, daß der für eine Feststellung maßgebende Mindestbetrag nicht erreicht wurde (Paragraph 25, Ziffer eins, BewG). Streng genommen existiert damit zwar kein Einheitswert, der für die Gebührenbemessung herangezogen werden könnte (Langer, Handkommentar zum Bewertungsgesetz, 35; vergleiche auch 10 ObS 281/90), doch erfordert eine verfassungskonforme Auslegung der Bewertungsvorschriften in einem solchen Fall die Bindung an einen die Bagatellgrenze des Paragraph 25, BewG nicht übersteigenden Wert (so 5 Ob 1550/92).
Der Revisionsrekurs war daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.