Rechtssatz RS0046560
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046560
Entscheidungsdatum
31.05.1995
Rechtssatz
Wurde der für eine Feststellung des Einheitswerts maßgebliche Mindestbetrag von zweitausend Schilling nicht erreicht und existiert damit kein Einheitswert, der für die Gebührenbemessung herangezogen werden könnte, so erfordert eine verfassungskonforme Auslegung der Bewertungsvorschriften (insbesondere auch des § 15 Abs 1 GGG) in einem solchen Fall die Bindung an einen die Bagatellbeträge des § 25 BewG nicht übersteigenden Wert.Wurde der für eine Feststellung des Einheitswerts maßgebliche Mindestbetrag von zweitausend Schilling nicht erreicht und existiert damit kein Einheitswert, der für die Gebührenbemessung herangezogen werden könnte, so erfordert eine verfassungskonforme Auslegung der Bewertungsvorschriften (insbesondere auch des Paragraph 15, Absatz eins, GGG) in einem solchen Fall die Bindung an einen die Bagatellbeträge des Paragraph 25, BewG nicht übersteigenden Wert.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 106/92
Entscheidungstext OGH 30.06.1992 5 Ob 106/92
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein Einheitswert, da Liegenschaft für hoheitliche Aufgaben eines fremden Staates verwendet wurde. (T1)
- 5 Ob 1550/92
Entscheidungstext OGH 30.06.1992 5 Ob 1550/92
- 5 Ob 93/94
Entscheidungstext OGH 21.10.1994 5 Ob 93/94
Beisatz: Hier: Auskunft des zuständigen Finanzamtes, der Einheitswert habe am Tag der Entscheidung des Rekursgerichtes null Schilling betragen. (T2)
- 5 Ob 94/94
Entscheidungstext OGH 21.10.1994 5 Ob 94/94
Beis wie T2
- 7 Ob 538/95
Entscheidungstext OGH 31.05.1995 7 Ob 538/95
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046560
Dokumentnummer
JJR_19920630_OGH0002_0050OB01550_9200000_001