Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Gemäß § 500 Abs 3 ZPO ist bei dem nach Abs 2 Z 1 dieser Gesetzesstelle zu treffenden Ausspruch unter anderem § 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden. Nach dieser Gesetzesstelle ist als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt. Dies ist nunmehr der Einheitswert (§ 6 Abs 1 EStG iVm § 19 Bewertungsgesetz; JUS extra 1991/916; RZ 1990/38 ua).Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO ist bei dem nach Absatz 2, Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle zu treffenden Ausspruch unter anderem Paragraph 60, Absatz 2, JN sinngemäß anzuwenden. Nach dieser Gesetzesstelle ist als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt. Dies ist nunmehr der Einheitswert (Paragraph 6, Absatz eins, EStG in Verbindung mit Paragraph 19, Bewertungsgesetz; JUS extra 1991/916; RZ 1990/38 ua).
Verstößt das Gericht zweiter Instanz bei seinem Bewertungsausspruch oder bei seinem Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gegen diese bindende Bewertungsvorschrift und die sich daraus ergebende Konsequenz des § 502 Abs 2 ZPO, so ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden.Verstößt das Gericht zweiter Instanz bei seinem Bewertungsausspruch oder bei seinem Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gegen diese bindende Bewertungsvorschrift und die sich daraus ergebende Konsequenz des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO, so ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden.
Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes enthält § 60 Abs 2 JN keine Einschränkung auf Klagen aus einem dinglichen Recht (JBl 1991, 597 mwN). Als Wert des Entscheidungsgegenstandes ist der Einheitswert anzusehen, wenn die Liegenschaft selbst streitverfangen ist oder das Streitinteresse ausschließlich vom Wert der Liegenschaft bestimmt wird (RZ 1990, 95; 5 Ob 610/92 ua).Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes enthält Paragraph 60, Absatz 2, JN keine Einschränkung auf Klagen aus einem dinglichen Recht (JBl 1991, 597 mwN). Als Wert des Entscheidungsgegenstandes ist der Einheitswert anzusehen, wenn die Liegenschaft selbst streitverfangen ist oder das Streitinteresse ausschließlich vom Wert der Liegenschaft bestimmt wird (RZ 1990, 95; 5 Ob 610/92 ua).
Im vorliegenden Fall ist das Klagebegehren im Zusammenhang mit den Parteienbehauptungen dahin zu verstehen, daß die Klägerin als eine der Miteigentümerinnen eines bestimmten Grundstückes der von einer anderen Miteigentümerin, nämlich der beklagten Gemeinde, angestrebten Benützungsregelung nicht zugestimmt habe, weshalb der beklagten Partei das behauptete Recht auch nicht zustehe. Der Rechtsstreit betrifft demnach das Schicksal der Liegenschaft selbst. Die behauptete Rechtsanmaßung seitens der beklagten Partei, der Weg sei dem Gemeingebrauch gewidmet, kann nicht mehr zu Lasten der Klägerin gehen als etwa die Behauptung, der beklagten Partei stehe nun das Alleineigentum am Weg zu. Es kann daher nach der im § 60 Abs 2 JN zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung (vgl 5 Ob 87/92) höchstens der Einheitswert der betroffenen Liegenschaft angesetzt werden, wobei nur strittig sein könnte, ob nicht nur der dem ideellen Anteil der Klägerin entsprechende Wert (vgl 2 Ob 673/86) maßgebend ist.Im vorliegenden Fall ist das Klagebegehren im Zusammenhang mit den Parteienbehauptungen dahin zu verstehen, daß die Klägerin als eine der Miteigentümerinnen eines bestimmten Grundstückes der von einer anderen Miteigentümerin, nämlich der beklagten Gemeinde, angestrebten Benützungsregelung nicht zugestimmt habe, weshalb der beklagten Partei das behauptete Recht auch nicht zustehe. Der Rechtsstreit betrifft demnach das Schicksal der Liegenschaft selbst. Die behauptete Rechtsanmaßung seitens der beklagten Partei, der Weg sei dem Gemeingebrauch gewidmet, kann nicht mehr zu Lasten der Klägerin gehen als etwa die Behauptung, der beklagten Partei stehe nun das Alleineigentum am Weg zu. Es kann daher nach der im Paragraph 60, Absatz 2, JN zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung vergleiche 5 Ob 87/92) höchstens der Einheitswert der betroffenen Liegenschaft angesetzt werden, wobei nur strittig sein könnte, ob nicht nur der dem ideellen Anteil der Klägerin entsprechende Wert vergleiche 2 Ob 673/86) maßgebend ist.
Der Oberste Gerichtshof hat daher den Einheitswert der betreffenden Liegenschaft erhoben. Als Ergebnis ist festzuhalten, daß dieser Wert den für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes maßgebenden Mindestbetrag nicht erreicht. Nach Auskunft des zuständigen Finanzamtes F***** wurde für das Wegegrundstück EZ 404 kein Einheitswert festgestellt, und zwar in Anwendung des § 25 (2) BewG in Verbindung mit § 2 Abs 9 lit a GrStG. Wie sich aus dem primären Hinweis auf § 25 (2) BewG ergibt, wurde offenbar der für eine Feststellung maßgebende Mindestbetrag nicht erreicht. Streng genommen existiert damit zwar kein Einheitswert, der für die Gebührenbemessung herangezogen werden könnte, doch erfordert eine verfassungskonforme Auslegung der Bewertungsvorschriften in einem solchen Fall die Bindung an einen die Bagatellgrenze des § 25 Bewertungsgesetz nicht übersteigenden Wert (5 Ob 1550/92, 5 Ob 93/94).Der Oberste Gerichtshof hat daher den Einheitswert der betreffenden Liegenschaft erhoben. Als Ergebnis ist festzuhalten, daß dieser Wert den für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes maßgebenden Mindestbetrag nicht erreicht. Nach Auskunft des zuständigen Finanzamtes F***** wurde für das Wegegrundstück EZ 404 kein Einheitswert festgestellt, und zwar in Anwendung des Paragraph 25, (2) BewG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 9, Litera a, GrStG. Wie sich aus dem primären Hinweis auf Paragraph 25, (2) BewG ergibt, wurde offenbar der für eine Feststellung maßgebende Mindestbetrag nicht erreicht. Streng genommen existiert damit zwar kein Einheitswert, der für die Gebührenbemessung herangezogen werden könnte, doch erfordert eine verfassungskonforme Auslegung der Bewertungsvorschriften in einem solchen Fall die Bindung an einen die Bagatellgrenze des Paragraph 25, Bewertungsgesetz nicht übersteigenden Wert (5 Ob 1550/92, 5 Ob 93/94).
Damit erweist sich aber die Revision als jedenfalls unzulässig im Sinn des § 502 Abs 2 ZPO und war - ebenso wie die Revisionsbeantwortung - zurückzuweisen.Damit erweist sich aber die Revision als jedenfalls unzulässig im Sinn des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO und war - ebenso wie die Revisionsbeantwortung - zurückzuweisen.