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Entscheidung 5 Ob 94/03i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob94/03i

Entscheidungsdatum

13.05.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragsteller 1.) A***** Ges. m. b. H., *****, und 2.) Alexander R*****, beide vertreten durch Dr. Thomas J. Ruza, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgeger 1.) Mag. Dr. Rudolf G*****, 2.) Dr. Wilhelm G*****, dieser vertreten durch den Erstantragsgegner, und 3.) Helga F*****, vertreten durch Dr. Harald Ofner und Dr. Thomas Wagner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Paragraph 2, Absatz 3, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. Februar 2003, GZ 40 R 14/03k-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis Ziffer 18, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gibt der Rechtsmittelwerber - wie hier - nicht an, inwiefern die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur entscheidungsrelevanten Rechtsfrage nicht einheitlich ist, ist das außerordentliche Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0043650). Tatsächlich liegt zu den Rechtsfragen der Anerkennung des Untermieters als Hauptmieter nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG eine einheitliche Judikatur vor, insbesondere zur Frage der Beweislastverteilung vergleiche 5 Ob 239/99d = SZ 73/91 ua). Indizien für eine Umgehungsabsicht (etwa die hier dem Hauptmieter eingeräumte Erlaubnis, das Objekt unterzuvermieten) können entkräftet werden. Ob dem Hauseigentümer bzw dem Hauptmieter eine solche Entkräftung gelungen ist, kann immer nur auf Grund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hier hat das Rekursgericht eine Umgehungsabsicht der Antragsgegner (vor allem der Hauseigentümer) mit durchaus vertretbaren Argumenten verneint (Errichtung des Objekts auf Kosten des Hauptmieters, anfängliche Eigennutzung durch den Hauptmieter etc). Das allein trägt schon die Abweisung des Sachantrags.

Textnummer

E69847

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00094.03I.0513.000

Im RIS seit

12.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20030513_OGH0002_0050OB00094_03I0000_000

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