Begründung:
Nach der Behauptung der Klägerin ereignete sich am 29. 11. 1967 auf einer Baustelle in Baden bei Wien ein Gerüsteinsturz, bei dem der Schlossergeselle Martin S***** und der Arbeiter Alois J***** schwere Verletzungen, der Hilfsarbeiter Viktor M***** aber tödliche Verletzungen erlitten. Alle 3 Arbeiter waren Dienstnehmer der Firma Karl B*****. Das Gerüst war von der Firma Ing. Franz S***** KG unter Verantwortung des Dipl. Kfm. Peter S***** aufgestellt worden. Über das Vermögen der Firma Ing. Franz S***** KG und ihres persönlich haftenden Gesellschafters Dipl. Kfm. Peter S***** wurde in der Folge zu S 85/71 und S 86/71 des Handelsgerichtes Wien der Konkurs eröffnet. In diesen Verfahren meldete die Klägerin eine Forderung von zusammen 1,054.518,60 S in der dritten Klasse der Konkursgläubiger mit der Behauptung an, für die 3 verunglückten Arbeiter bzw für die Hinterbliebenen des Viktor M***** Leistungen erbracht zu haben, bzw zu erbringen. Die entsprechende Regressforderung der Klägerin stütze sich auf die gesetzliche Legalzession nach § 332 ASVG. Der Masseverwalter bestritt die angemeldete Forderung. Mit der vorliegenden, am 6. 9. 1972 eingebrachten Klage begehrt nun die Klägerin die Feststellung, dass ihre aus Anlass des Arbeitsunfalles vom 29. 11. 1967 angemeldete Regressforderung an gesetzlichen Pflichtleistungen für die Hinterbliebenen des Viktor M***** mit einem Betrag von 514.413,40 S, an Martin S***** wegen unfallbedingter Invalidität mit einem Betrag von 483.106,80 S und an Alois J***** wegen unfallbedingter Invalidität mit einem Betrag von 34.724,80 S zusammen: 1,032.245,-- S als Konkursforderungen in der dritten Klasse im Konkurs der reg. Firma H***** (S 85/71) und des Dipl. Kfm. Peter S***** als persönlich haftender Gesellschafter dieser Firma (S 86/71) zu Recht bestehe.Nach der Behauptung der Klägerin ereignete sich am 29. 11. 1967 auf einer Baustelle in Baden bei Wien ein Gerüsteinsturz, bei dem der Schlossergeselle Martin S***** und der Arbeiter Alois J***** schwere Verletzungen, der Hilfsarbeiter Viktor M***** aber tödliche Verletzungen erlitten. Alle 3 Arbeiter waren Dienstnehmer der Firma Karl B*****. Das Gerüst war von der Firma Ing. Franz S***** KG unter Verantwortung des Dipl. Kfm. Peter S***** aufgestellt worden. Über das Vermögen der Firma Ing. Franz S***** KG und ihres persönlich haftenden Gesellschafters Dipl. Kfm. Peter S***** wurde in der Folge zu S 85/71 und S 86/71 des Handelsgerichtes Wien der Konkurs eröffnet. In diesen Verfahren meldete die Klägerin eine Forderung von zusammen 1,054.518,60 S in der dritten Klasse der Konkursgläubiger mit der Behauptung an, für die 3 verunglückten Arbeiter bzw für die Hinterbliebenen des Viktor M***** Leistungen erbracht zu haben, bzw zu erbringen. Die entsprechende Regressforderung der Klägerin stütze sich auf die gesetzliche Legalzession nach Paragraph 332, ASVG. Der Masseverwalter bestritt die angemeldete Forderung. Mit der vorliegenden, am 6. 9. 1972 eingebrachten Klage begehrt nun die Klägerin die Feststellung, dass ihre aus Anlass des Arbeitsunfalles vom 29. 11. 1967 angemeldete Regressforderung an gesetzlichen Pflichtleistungen für die Hinterbliebenen des Viktor M***** mit einem Betrag von 514.413,40 S, an Martin S***** wegen unfallbedingter Invalidität mit einem Betrag von 483.106,80 S und an Alois J***** wegen unfallbedingter Invalidität mit einem Betrag von 34.724,80 S zusammen: 1,032.245,-- S als Konkursforderungen in der dritten Klasse im Konkurs der reg. Firma H***** (S 85/71) und des Dipl. Kfm. Peter S***** als persönlich haftender Gesellschafter dieser Firma (S 86/71) zu Recht bestehe.
Der beklagte Masseverwalter wendete ua Streitanhängigkeit mit der Begründung ein, dass die Klägerin gegen die Gemeinschuldner beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 26 Cg 288/70 wegen der von ihr an die Hinterbliebenen des Viktor M***** und die beiden anderen verunglückten Arbeiter erbrachten Rentenleistungen einen Feststellungsprozess angestrengt habe. Soferne dieser Prozess keine Streitanhängigkeit begründe, sei die Klagsforderung verjährt, da die Regressforderung erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungszeit im Konkurs angemeldet worden sei.
Das Erstgericht erklärte mit Beschluss ONr 6 das bisherige Verfahren für nichtig und wies die Klage zurück. Der klagenden Partei wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Das Erstgericht stellte fest, dass die Klägerin im Verfahren zu 26 Cg 288/70 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien die beiden Gemeinschuldner, über deren Vermögen damals das Konkursverfahren noch nicht eröffnet worden war, auf die Feststellung geklagt habe, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand verpflichtet, der Klägerin im Rahmen des Forderungsüberganges nach § 332 ASVG alle Pflichtleistungen zu ersetzen, welche die Klägerin auf Grund der jeweils geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen aus Anlass des Arbeitsunfalles vom 29. 11. 1967 den Hinterbliebenen des Viktor M***** und dem Martin S***** zu erbringen habe und welche die genannten Personen ohne den Rechtsübergang nach § 332 ASVG von den Beklagten zu fordern hätten. Im Zuge dieses Verfahrens habe die Klägerin noch für den Fall, dass den Beklagten das Haftungsprivileg zugutekomme, das Eventualbegehren gestellt, es werde festgestellt, dass die Beklagten zur ungeteilten Hand verpflichtet seien, der Klägerin alle gesetzlichen Pflichtleistungen zu ersetzen, welche diese aus Anlass des Arbeitsunfalles vom 29. 11. 1967 den Hinterbliebenen nach Viktor M***** und dem Martin S***** zu erbringen habe. Das Feststellungsbegehren der Klägerin in diesem noch anhängigen Rechtsstreit stütze sich auf das gleiche Tatsachenvorbringen wie das Begehren im vorliegenden Prüfungsprozess, zumal auch in dem Vorprozess vorgebracht wurde, dass bei dem Arbeitsunfall auch Alois J***** verletzt worden sei und von der Klägerin Leistungen erhalten habe. In beiden Prozessen sei auch die Parteienidentität gegeben, da "durch die Konkurseröffnung über das Vermögen der im Vorprozess Beklagten, deren Identität keine Änderung erfahren habe". Das Begehren im Prüfungsprozess sei ebenso wie jenes im Vorprozess ein Feststellungsbegehren. Der Unterschied im Inhalt der begehrten Feststellungen sei rechtlich nicht bedeutsam, da die Begehren trotz ihrer äußeren Verschiedenheit nach ihrem Inhalt in einem solchen Verhältnis zueinander stehen "dass die Sachentscheidung über die vorliegende zweite Klage die erschöpfende Lösung der gesamten Rechtsfrage des bereits anhängigen Vorprozesses zwingend zur Folge habe". Durch die Einführung weiterer Individualisierungsmomente in das Tatsachenvorbringen und Urteilsbegehren werden die Identität des geltend gemachten Anspruches nicht ausgeschlossen. Der Umstand, dass in dem vor dem Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien anhängigen Verfahren Ruhen eingetreten sei, berühre die Streitanhängigkeit nicht.Das Erstgericht stellte fest, dass die Klägerin im Verfahren zu 26 Cg 288/70 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien die beiden Gemeinschuldner, über deren Vermögen damals das Konkursverfahren noch nicht eröffnet worden war, auf die Feststellung geklagt habe, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand verpflichtet, der Klägerin im Rahmen des Forderungsüberganges nach Paragraph 332, ASVG alle Pflichtleistungen zu ersetzen, welche die Klägerin auf Grund der jeweils geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen aus Anlass des Arbeitsunfalles vom 29. 11. 1967 den Hinterbliebenen des Viktor M***** und dem Martin S***** zu erbringen habe und welche die genannten Personen ohne den Rechtsübergang nach Paragraph 332, ASVG von den Beklagten zu fordern hätten. Im Zuge dieses Verfahrens habe die Klägerin noch für den Fall, dass den Beklagten das Haftungsprivileg zugutekomme, das Eventualbegehren gestellt, es werde festgestellt, dass die Beklagten zur ungeteilten Hand verpflichtet seien, der Klägerin alle gesetzlichen Pflichtleistungen zu ersetzen, welche diese aus Anlass des Arbeitsunfalles vom 29. 11. 1967 den Hinterbliebenen nach Viktor M***** und dem Martin S***** zu erbringen habe. Das Feststellungsbegehren der Klägerin in diesem noch anhängigen Rechtsstreit stütze sich auf das gleiche Tatsachenvorbringen wie das Begehren im vorliegenden Prüfungsprozess, zumal auch in dem Vorprozess vorgebracht wurde, dass bei dem Arbeitsunfall auch Alois J***** verletzt worden sei und von der Klägerin Leistungen erhalten habe. In beiden Prozessen sei auch die Parteienidentität gegeben, da "durch die Konkurseröffnung über das Vermögen der im Vorprozess Beklagten, deren Identität keine Änderung erfahren habe". Das Begehren im Prüfungsprozess sei ebenso wie jenes im Vorprozess ein Feststellungsbegehren. Der Unterschied im Inhalt der begehrten Feststellungen sei rechtlich nicht bedeutsam, da die Begehren trotz ihrer äußeren Verschiedenheit nach ihrem Inhalt in einem solchen Verhältnis zueinander stehen "dass die Sachentscheidung über die vorliegende zweite Klage die erschöpfende Lösung der gesamten Rechtsfrage des bereits anhängigen Vorprozesses zwingend zur Folge habe". Durch die Einführung weiterer Individualisierungsmomente in das Tatsachenvorbringen und Urteilsbegehren werden die Identität des geltend gemachten Anspruches nicht ausgeschlossen. Der Umstand, dass in dem vor dem Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien anhängigen Verfahren Ruhen eingetreten sei, berühre die Streitanhängigkeit nicht.
Über Rekurs der Klägerin bestätigte das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes, soweit sich das Klagebegehren auf die Feststellung der Konkursforderungen von 514.413,40 S (Leistungen der Klägerin an die Hinterbliebenen des Viktor M*****) und von 481.106,80 S (Leistungen der Klägerin an Martin S*****) bezieht. Hinsichtlich des Klagebegehrens auf Feststellung der Konkursforderung der Klägerin von 34.724,80 S (Leistungen der Klägerin an Alois J*****) wurde der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass dem Erstgericht die Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen wurde. Die Kostenentscheidung des Erstgerichtes wurde aufgehoben und der Entscheidung vorbehalten. Das Rekursgericht legte aber dem Beklagten einen Teil der Rekurskosten auf.
Aus den Gründen dieser Entscheidung ergibt sich, dass das Rekursgericht die Auffassung der ersten Instanz über die Identität der Parteien in beiden Prozessen und darüber billigte, dass das Ruhen des Verfahrens über die beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage die Wirkung der Streitanhängigkeit nicht berühre. Das Erstgericht habe, so führte das Rekursgericht weiter aus, auch richtig erkannt, dass der anspruchsbegründende Sachverhalt in beiden Prozessen der selbe sei. Ein Unterschied bestehe lediglich insofern, als in der beim Konkursgericht anhängig gemachten Klage zusätzlich die mit der Konkurseröffnung zusammenhängenden Umstände und die Berechnung der drei im Konkurs angemeldeten Forderungen dargelegt wurden. Dieses zusätzliche Vorbringen habe seine Ursache in der Konkurseröffnung und begründe daher keine Klagsänderung, da es selbst in der Rechtsmittelinstanz neu vorgebracht werden könnte. Es sei auch nicht richtig, dass Gegenstand des Vorprozesses ein Feststellungsanspruch, im nunmehrigen Verfahren aber ein Rechtsgestaltungsanspruch sei, wie dies die Klägerin meine. In beiden Fällen würden vielmehr Feststellungen begehrt. Wenn bei Konkurseröffnung eine Zahlungsklage gegen den Gemeinschuldner anhängig sei, dürfe auch keine neue Prüfungsklage angebracht werden, sondern sei das Verfahren nach Anpassung des Klagebegehrens fortzusetzen. Es komme daher für die Beurteilung der Streitanhängigkeit nicht auf das vor Konkurseröffnung gestellte Klagebegehren, sondern nur darauf an, ob bei Fortsetzung der ersten Klage ein anderes Begehren aufrecht erhalten oder gestellt werden konnte. Da im vorliegenden Fall das Verfahren über die zunächst eingebrachte Klage nach der Konkurseröffnung nur mit einem (angepassten) Klagebegehren im Sinne der Prüfungsklage fortgesetzt werden könnte, habe das Erstgericht die Streitanhängigkeit, soweit die Regressforderungen der Klägerin für an die Hinterbliebenen des Viktor M***** und an Martin S***** erbrachten Leistungen Gegenstand der zweiten Klage sind, mit Recht bejaht. Dagegen sei die Regressforderung der Klägerin für die an Alois J***** erbrachten Leistungen in der ersten Klage noch nicht Klagsgegenstand gewesen. Soweit die zweite Klage diese Forderung betreffe, sei daher keine Streitanhängigkeit gegeben.
Der Beschluss des Rekursgerichtes wurde zunächst von beiden Parteien insoweit angefochten, als das Rekursgericht ihrem Standpunkt in Bezug auf die Frage der Streitanhängigkeit nicht voll Rechnung trug. Die Klägerin zog ihr Rechtsmittel jedoch zurück. Der Beklagte beantragt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Rekurs der Klägerin gegen den erstgerichtlichen Beschluss auch hinsichtlich der Regressforderung der Klägerin für die an Alois J***** erbrachten Leistungen keine Folge gegeben werde.