Rechtssatz RS0039391
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039391
Geschäftszahl
5Ob320/63; 5Ob94/73
Entscheidungsdatum
27.06.1973
Rechtssatz
Maßgebend für die Streitanhängigkeit, die wie eine Nichtigkeit zu behandeln ist (SZ 19/74), ist der tatsächlich durch das Begehren erkennbar eingeklagte Anspruchsteil (vgl JBl 1956,236 ua).Maßgebend für die Streitanhängigkeit, die wie eine Nichtigkeit zu behandeln ist (SZ 19/74), ist der tatsächlich durch das Begehren erkennbar eingeklagte Anspruchsteil vergleiche JBl 1956,236 ua).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 320/63
Entscheidungstext OGH 07.11.1963 5 Ob 320/63
- 5 Ob 94/73
Entscheidungstext OGH 27.06.1973 5 Ob 94/73
nur: Maßgebend für die Streitanhängigkeit ist der tatsächlich durch das Begehren erkennbar eingeklagte Anspruchsteil. (T1) Beisatz: Demnach ist aber hinsichtlich eines Anspruchsteiles, der zunächst nicht eingeklagt wurde, im Falle seiner späteren Geltendmachung keinesfalls Streitanhängigkeit begründet. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0039391
Dokumentnummer
JJR_19631107_OGH0002_0050OB00320_6300000_001