Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0039391×

Rechtssatz RS0039391

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039391

Geschäftszahl

5Ob320/63; 5Ob94/73

Entscheidungsdatum

27.06.1973

Rechtssatz

Maßgebend für die Streitanhängigkeit, die wie eine Nichtigkeit zu behandeln ist (SZ 19/74), ist der tatsächlich durch das Begehren erkennbar eingeklagte Anspruchsteil vergleiche JBl 1956,236 ua).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 320/63
    Entscheidungstext OGH 07.11.1963 5 Ob 320/63
  • 5 Ob 94/73
    Entscheidungstext OGH 27.06.1973 5 Ob 94/73
    nur: Maßgebend für die Streitanhängigkeit ist der tatsächlich durch das Begehren erkennbar eingeklagte Anspruchsteil. (T1) Beisatz: Demnach ist aber hinsichtlich eines Anspruchsteiles, der zunächst nicht eingeklagt wurde, im Falle seiner späteren Geltendmachung keinesfalls Streitanhängigkeit begründet. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0039391

Dokumentnummer

JJR_19631107_OGH0002_0050OB00320_6300000_001