Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin, der aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig ist.
Er ist jedoch nicht berechtigt.
Für eine Frist von drei Jahren ab erstmaliger Begründung von Wohnungseigentum an einer Liegenschaft ist der Erwerb von selbständigem Wohnungseigentum an einem Kfz-Abstellplatz durch § 5 Abs 2 WEG 2002 in zweifacher Hinsicht beschränkt: 1. können nur solche Personen einen Abstellplatz erwerben, denen bereits Wohnungseigentum an einer Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit der Liegenschaft zukommt, 2. können auch diese Personen während der dreijährigen Frist nur einen Kfz-Abstellplatz (also nicht mehrere) erwerben, es sei denn, es wären auf der Liegenschaft mehr Abstellplätze als andere wohnungseigentumstaugliche Objekte vorhanden (aus der RV zum WEG 2002, RV 989 XXI. GP). Das Adjektiv „andere" hat zwar in die Formulierung des § 5 Abs 2 WEG 2002 nicht Eingang gefunden; dennoch besteht kein Zweifel daran, dass unter den „vorhandenen Abstellplätzen" bzw den „überzähligen Abstellplätzen" nur solche zu verstehen sind, an denen auch Wohnungseigentum erworben werden könnte. Zur Unterscheidung, welche Kfz-Abstellplätze zur Wohnungseigentumsbegründung geeignet sind und bei welchen dies nicht der Fall ist, kommt es nicht nur auf ihre Eignung und deutliche Abgrenzung an, sondern auch auf die entsprechende Widmung. In der schriftlichen Vereinbarung aller Miteigentümer im Wohnungseigentumsvertrag ist festzulegen, welche geeignete Kfz-Abstellplätze zu WE-Objekten bestimmt werden und welche als allgemeine Teile der Liegenschaft der allgemeinen Benützung dienen sollen. An letzteren kann dann Wohnungseigentum nicht begründet werden, es sei denn, es käme zu einer einvernehmlichen Abänderung der getroffenen Widmung. Weil es nach dem klar erkennbaren Zweck des § 5 Abs 2 WEG 2002 um eine möglichst gleichmäßige Versorgung der Wohnungseigentümer mit Kfz-Abstellplätzen geht und § 5 Abs 2 WEG 2002 vom „Erwerb" von Wohnungseigentum an Kfz-Abstellplätzen handelt, kann es bei der Beschränkungsbestimmung nur um wohnungseigentumstaugliche, also „erwerbbare" Kfz-Abstellplätze gehen. Daraus wiederum folgt, dass jene Abstellplätze, an denen infolge Widmung zu allgemeinen Teilen der Liegenschaft kein Erwerb von Wohnungseigentum möglich ist, nicht in die Zahl der aufzuteilenden Kfz-Abstellplätze einzurechnen sind. Sind also nicht mehr wohnungseigentumstaugliche und auch tatsächlich als Wohnungseigentumsobjekte gewidmete Kfz-Abstellplätze auf einer Liegenschaft vorhanden, als es der Zahl der anderen wohnungseigentumstauglichen Objekte entspricht (vgl das Zitat aus der RV 1989, XXI. GP), dann ist es während der ersten drei Jahre ab erstmaliger Begründung von Wohnungseigentum (abgesehen vom Fall des Verzichts eines Wohnungseigentümers) ausgeschlossen, mehr als einen Kfz-Abstellplatz pro Wohnungseigentumsobjekt zu erwerben. Dass eine Bescheinigung/ein Gutachten eines Ziviltechnikers oder Sachverständigen iSd § 6 Abs 2 WEG 2002 alle auf der Liegenschaft vorhandenen Abstellplätze für Kraftfahrzeuge zu enthalten hat, also auch jene, die der allgemeinen Benützung gewidmet sind (vgl Würth/Zingher/Kovanyi Miet- und Wohnrecht21 Rz 4 zu § 6 WEG 2002), stellt nicht auf die zivil- bzw WE-rechtliche Widmung dieser Objekte ab (vgl T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht Rz 9 zu § 6 WEG 2002). Es sollen in einer solchen Bestätigung sämtliche WE-tauglichen Objekte und nicht etwa nur diejenigen, an welchen tatsächlich WE-begründet werden soll, enthalten sein. Die WE-rechtliche Widmung der Objekte ergibt sich dann ohnedies aus der Nutzwertberechnung bzw -festsetzung iSd § 6 Abs 1 Z 3 WEG 2002. Der wie in § 5 Abs 2 WEG 2002 gebrauchte Begriff „auf der Liegenschaft vorhandene Abstellplätze" in dieser Gesetzesbestimmung ist anders auszulegen, weil damit nicht der vorher dargestellte Regelungszweck verbunden ist.Für eine Frist von drei Jahren ab erstmaliger Begründung von Wohnungseigentum an einer Liegenschaft ist der Erwerb von selbständigem Wohnungseigentum an einem Kfz-Abstellplatz durch Paragraph 5, Absatz 2, WEG 2002 in zweifacher Hinsicht beschränkt: 1. können nur solche Personen einen Abstellplatz erwerben, denen bereits Wohnungseigentum an einer Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit der Liegenschaft zukommt, 2. können auch diese Personen während der dreijährigen Frist nur einen Kfz-Abstellplatz (also nicht mehrere) erwerben, es sei denn, es wären auf der Liegenschaft mehr Abstellplätze als andere wohnungseigentumstaugliche Objekte vorhanden (aus der Regierungsvorlage zum WEG 2002, Regierungsvorlage 989 römisch 21 . Gesetzgebungsperiode Das Adjektiv „andere" hat zwar in die Formulierung des Paragraph 5, Absatz 2, WEG 2002 nicht Eingang gefunden; dennoch besteht kein Zweifel daran, dass unter den „vorhandenen Abstellplätzen" bzw den „überzähligen Abstellplätzen" nur solche zu verstehen sind, an denen auch Wohnungseigentum erworben werden könnte. Zur Unterscheidung, welche Kfz-Abstellplätze zur Wohnungseigentumsbegründung geeignet sind und bei welchen dies nicht der Fall ist, kommt es nicht nur auf ihre Eignung und deutliche Abgrenzung an, sondern auch auf die entsprechende Widmung. In der schriftlichen Vereinbarung aller Miteigentümer im Wohnungseigentumsvertrag ist festzulegen, welche geeignete Kfz-Abstellplätze zu WE-Objekten bestimmt werden und welche als allgemeine Teile der Liegenschaft der allgemeinen Benützung dienen sollen. An letzteren kann dann Wohnungseigentum nicht begründet werden, es sei denn, es käme zu einer einvernehmlichen Abänderung der getroffenen Widmung. Weil es nach dem klar erkennbaren Zweck des Paragraph 5, Absatz 2, WEG 2002 um eine möglichst gleichmäßige Versorgung der Wohnungseigentümer mit Kfz-Abstellplätzen geht und Paragraph 5, Absatz 2, WEG 2002 vom „Erwerb" von Wohnungseigentum an Kfz-Abstellplätzen handelt, kann es bei der Beschränkungsbestimmung nur um wohnungseigentumstaugliche, also „erwerbbare" Kfz-Abstellplätze gehen. Daraus wiederum folgt, dass jene Abstellplätze, an denen infolge Widmung zu allgemeinen Teilen der Liegenschaft kein Erwerb von Wohnungseigentum möglich ist, nicht in die Zahl der aufzuteilenden Kfz-Abstellplätze einzurechnen sind. Sind also nicht mehr wohnungseigentumstaugliche und auch tatsächlich als Wohnungseigentumsobjekte gewidmete Kfz-Abstellplätze auf einer Liegenschaft vorhanden, als es der Zahl der anderen wohnungseigentumstauglichen Objekte entspricht vergleiche das Zitat aus der Regierungsvorlage 1989, römisch 21 . GP), dann ist es während der ersten drei Jahre ab erstmaliger Begründung von Wohnungseigentum (abgesehen vom Fall des Verzichts eines Wohnungseigentümers) ausgeschlossen, mehr als einen Kfz-Abstellplatz pro Wohnungseigentumsobjekt zu erwerben. Dass eine Bescheinigung/ein Gutachten eines Ziviltechnikers oder Sachverständigen iSd Paragraph 6, Absatz 2, WEG 2002 alle auf der Liegenschaft vorhandenen Abstellplätze für Kraftfahrzeuge zu enthalten hat, also auch jene, die der allgemeinen Benützung gewidmet sind vergleiche Würth/Zingher/Kovanyi Miet- und Wohnrecht21 Rz 4 zu Paragraph 6, WEG 2002), stellt nicht auf die zivil- bzw WE-rechtliche Widmung dieser Objekte ab vergleiche T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht Rz 9 zu Paragraph 6, WEG 2002). Es sollen in einer solchen Bestätigung sämtliche WE-tauglichen Objekte und nicht etwa nur diejenigen, an welchen tatsächlich WE-begründet werden soll, enthalten sein. Die WE-rechtliche Widmung der Objekte ergibt sich dann ohnedies aus der Nutzwertberechnung bzw -festsetzung iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, WEG 2002. Der wie in Paragraph 5, Absatz 2, WEG 2002 gebrauchte Begriff „auf der Liegenschaft vorhandene Abstellplätze" in dieser Gesetzesbestimmung ist anders auszulegen, weil damit nicht der vorher dargestellte Regelungszweck verbunden ist.
Dem Revisionsrekurs der Antragstellerin war daher der Erfolg zu versagen.