Rechtssatz RS0120726
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120726
Entscheidungsdatum
20.04.2006
Rechtssatz
Nach dem klar erkennbaren Gesetzeszweck geht es bei dieser Beschränkungsbestimmung nur um wohnungseigentumstaugliche, also „erwerbbare" Kfz-Abstellplätze. Abstellplätze, an denen infolge Widmung zu allgemeinen Teilen der Liegenschaft kein Erwerb von Wohnungseigentum möglich ist, sind nicht in die Zahl der aufzuteilenden Kfz-Abstellplätze einzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120726
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20060420_OGH0002_0050OB00095_06S0000_001