Begründung:
Das Erstgericht ordnete aufgrund des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 17. Juni 1986, GZ A 150/86, betreffend die Katastralgemeinde Attersee unter anderem ob der Liegenschaft EZ 43 KG Attersee gemäß §§ 12, 52 Z 3 VermG die Löschung der zu dieser Liegenschaft gehörigenDas Erstgericht ordnete aufgrund des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 17. Juni 1986, GZ A 150/86, betreffend die Katastralgemeinde Attersee unter anderem ob der Liegenschaft EZ 43 KG Attersee gemäß Paragraphen 12, 52, Ziffer 3, VermG die Löschung der zu dieser Liegenschaft gehörigen
Grundstücke 100, 124 und 749 infolge Einbeziehung in das Grundstück 750/1 an.
Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Liegenschaftseigentümer erhobenen Rekurs aus nachstehenden Erwägungen nicht Folge:
In mehreren gesetzlichen Bestimmungen (so z.B. in § 8 AllgGAG, § 45 Abs 1 VermG und §§ 26 ff LiegTeilG) finde sich die Verpflichtung des Grundbuchsgerichtes, das Grundbuch und die Grundbuchsmappe mit dem Grund- und Grenzkataster in ständiger Übereinstimmung zu halten. Zu diesem Zweck seien dem Grundbuchsgericht die Ergebnisse der Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können, mittels Anmeldungsbogens mitzuteilen (§ 45 Abs 1 VermG). Allfällige Veränderungen habe das Gericht aufgrund des Anmeldungsbogens ohne Einvernahme der Parteien von Amts wegen durchzuführen, wenn sich aus dem Grundbuchsstand selbst keine Hindernisse ergäben (§ 26 LiegTeilG, § 161 GV). Hindernisse aus dem Grundbuchsstand selbst lägen hier jedoch nicht vor.In mehreren gesetzlichen Bestimmungen (so z.B. in Paragraph 8, AllgGAG, Paragraph 45, Absatz eins, VermG und Paragraphen 26, ff LiegTeilG) finde sich die Verpflichtung des Grundbuchsgerichtes, das Grundbuch und die Grundbuchsmappe mit dem Grund- und Grenzkataster in ständiger Übereinstimmung zu halten. Zu diesem Zweck seien dem Grundbuchsgericht die Ergebnisse der Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können, mittels Anmeldungsbogens mitzuteilen (Paragraph 45, Absatz eins, VermG). Allfällige Veränderungen habe das Gericht aufgrund des Anmeldungsbogens ohne Einvernahme der Parteien von Amts wegen durchzuführen, wenn sich aus dem Grundbuchsstand selbst keine Hindernisse ergäben (Paragraph 26, LiegTeilG, Paragraph 161, GV). Hindernisse aus dem Grundbuchsstand selbst lägen hier jedoch nicht vor.
Gemäß § 52 Z 3 VermG könnten Grundstücke des Grundsteuerkatasters unter der Voraussetzung des § 12 Abs 1 VermG von Amts wegen vereinigt oder geändert werden, wenn dies im Zuge von Erhebungen gemäß § 38 Abs 1 Z 2 VermG zur Darstellung von Grundflächen gleicher Benützungsart in der Katastralmappe zweckmäßig sei. Die Erhebung der Benützungsart hinsichtlich eines Riedes oder einer ganzen Katastralgemeinde sei von Amts wegen vorzunehmen (§ 38 Abs 1 Z 2 VermG) und erfolge in der Regel durch Einsatz der Luftbildmessung (Dittrich-Hrbek-Kaluza, Das österreichische Vermessungsrecht, Fußnote 7 zu § 38 VermG). Die Voraussetzungen für diese von Amts wegen durchzuführende Vereinigung seien im § 12 Abs 1 VermG genannt. Danach könnten zwei oder mehrere Grundstücke vereinigt werden, wenn 1.) sie in derselben Katastralgemeinde sind und zusammenhängen, 2.) ihre Eigentums- und Belastungsverhältnisse gleich sind und 3.) die Vereinigung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liegt und vermessungstechnische Erwägungen nicht entgegenstehen. Durch diese Maßnahme solle vermieden werden, daß die Beibehaltung der Grundstücke des Grundsteuerkatasters innerhalb eines Eigentumskomplexes zu unübersichtlichen Darstellungen in der Katastralmappe führe. Die aus den ehemaligen Kulturgattungen entstandenen Abgrenzungen der Grundstücke des Grundsteuerkatasters sollten vielmehr den später ermittelten Abgrenzungen der Benützungsarten angeglichen werden (Dittrich-Hrbek-Kaluza, aaO, Fußnote 1 zu § 52 VermG). Wenn die in § 12 Abs 1 Z 1 und 3 VermG angeführten Voraussetzungen vorlägen, habe dies das Vermessungsamt gemäß § 12 Abs 2 VermG auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen mit dessen Zustimmung zu beurkunden. Diese Beurkundung erfolge entweder mittels Anmeldungsbogens oder in der Planbescheinigung; die Beurkundung umfasse auch den Antrag oder die Zustimmung des Eigentümers. Vom Grundbuchsgericht sei bei Vorliegen eines Anmeldungsbogens oder einer Planbescheinigung nur mehr die Vollständigkeit der Beurkundung sowie das Vorliegen der im § 12 Abs 1 Z 2 VermG genannten Voraussetzungen (gleiche Eigentums- und Belastungsverhältnisse) zu prüfen (Dittrich-Hrbek-Kaluza, aaO, Fußnote 4 zu § 12 VermG). Das Grundbuchsgericht sei nach dem Grundsatz der Trennung der Gerichtsbarkeit von der Verwaltung nicht zur Prüfung berechtigt, ob verwaltungsbehördliche Beurkundungen (hier: des Vermessungsamtes) dem Vermessungsgesetz entsprächen. Der Grundbuchsbeschluß, mit dem solche Grundstücksvereinigungen durchgeführt werden, könne daher auch nicht aus dem Grund der Verletzung von Bestimmungen des Vermessungsgesetzes, das von der Vermessungsbehörde zu vollziehen sei, mit Erfolg angefochten werden.Gemäß Paragraph 52, Ziffer 3, VermG könnten Grundstücke des Grundsteuerkatasters unter der Voraussetzung des Paragraph 12, Absatz eins, VermG von Amts wegen vereinigt oder geändert werden, wenn dies im Zuge von Erhebungen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, VermG zur Darstellung von Grundflächen gleicher Benützungsart in der Katastralmappe zweckmäßig sei. Die Erhebung der Benützungsart hinsichtlich eines Riedes oder einer ganzen Katastralgemeinde sei von Amts wegen vorzunehmen (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, VermG) und erfolge in der Regel durch Einsatz der Luftbildmessung (Dittrich-Hrbek-Kaluza, Das österreichische Vermessungsrecht, Fußnote 7 zu Paragraph 38, VermG). Die Voraussetzungen für diese von Amts wegen durchzuführende Vereinigung seien im Paragraph 12, Absatz eins, VermG genannt. Danach könnten zwei oder mehrere Grundstücke vereinigt werden, wenn 1.) sie in derselben Katastralgemeinde sind und zusammenhängen, 2.) ihre Eigentums- und Belastungsverhältnisse gleich sind und 3.) die Vereinigung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liegt und vermessungstechnische Erwägungen nicht entgegenstehen. Durch diese Maßnahme solle vermieden werden, daß die Beibehaltung der Grundstücke des Grundsteuerkatasters innerhalb eines Eigentumskomplexes zu unübersichtlichen Darstellungen in der Katastralmappe führe. Die aus den ehemaligen Kulturgattungen entstandenen Abgrenzungen der Grundstücke des Grundsteuerkatasters sollten vielmehr den später ermittelten Abgrenzungen der Benützungsarten angeglichen werden (Dittrich-Hrbek-Kaluza, aaO, Fußnote 1 zu Paragraph 52, VermG). Wenn die in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 3 VermG angeführten Voraussetzungen vorlägen, habe dies das Vermessungsamt gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VermG auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen mit dessen Zustimmung zu beurkunden. Diese Beurkundung erfolge entweder mittels Anmeldungsbogens oder in der Planbescheinigung; die Beurkundung umfasse auch den Antrag oder die Zustimmung des Eigentümers. Vom Grundbuchsgericht sei bei Vorliegen eines Anmeldungsbogens oder einer Planbescheinigung nur mehr die Vollständigkeit der Beurkundung sowie das Vorliegen der im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VermG genannten Voraussetzungen (gleiche Eigentums- und Belastungsverhältnisse) zu prüfen (Dittrich-Hrbek-Kaluza, aaO, Fußnote 4 zu Paragraph 12, VermG). Das Grundbuchsgericht sei nach dem Grundsatz der Trennung der Gerichtsbarkeit von der Verwaltung nicht zur Prüfung berechtigt, ob verwaltungsbehördliche Beurkundungen (hier: des Vermessungsamtes) dem Vermessungsgesetz entsprächen. Der Grundbuchsbeschluß, mit dem solche Grundstücksvereinigungen durchgeführt werden, könne daher auch nicht aus dem Grund der Verletzung von Bestimmungen des Vermessungsgesetzes, das von der Vermessungsbehörde zu vollziehen sei, mit Erfolg angefochten werden.
Der Rekurswerber mache in seinem Rechtsmittel im Ergebnis nur Mängel und Unrichtigkeiten des der erstgerichtlichen Entscheidung zurgrundezulegenden Anmeldungsbogens in der Richtung geltend, daß er niemals die Einbeziehung von Grundstücken beantragt oder dieser zugestimmt habe. Es bleibe ihm unbenommen, seinen im Rechtsmittel eingenommenen Standpunkt weiterhin vor dem Vermessungsamt zu vertreten. Dies berühre jedoch nicht die durch den erstgerichtlichen Beschluß erfüllte Verpflichtung des Grundbuchsgerichtes, die Übereinstimmung des Grundbuchs mit dem Grundsteuerkataster aufgrund der Mitteilungen des zuständigen Vermessungsamtes in seinem diesbezüglichen Anmeldungsbogen herzustellen, wobei das Grundbuchsgericht nicht befugt sei, von sich aus nachzuprüfen, ob dem Anmeldungsbogen tatsächlich ein Antrag oder die Zustimmung des Eigentümers zum beurkundeten Vorgang zugrunde gelegen sei. Gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der auf den Beschwerdegrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit (§ 16 Abs 1 AußStrG) gestützte Revisionsrekurs des Liegenschaftseigentümers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Abweisung des Antrages des Vermessungsamtes Vöcklabruck abzuändern.Der Rekurswerber mache in seinem Rechtsmittel im Ergebnis nur Mängel und Unrichtigkeiten des der erstgerichtlichen Entscheidung zurgrundezulegenden Anmeldungsbogens in der Richtung geltend, daß er niemals die Einbeziehung von Grundstücken beantragt oder dieser zugestimmt habe. Es bleibe ihm unbenommen, seinen im Rechtsmittel eingenommenen Standpunkt weiterhin vor dem Vermessungsamt zu vertreten. Dies berühre jedoch nicht die durch den erstgerichtlichen Beschluß erfüllte Verpflichtung des Grundbuchsgerichtes, die Übereinstimmung des Grundbuchs mit dem Grundsteuerkataster aufgrund der Mitteilungen des zuständigen Vermessungsamtes in seinem diesbezüglichen Anmeldungsbogen herzustellen, wobei das Grundbuchsgericht nicht befugt sei, von sich aus nachzuprüfen, ob dem Anmeldungsbogen tatsächlich ein Antrag oder die Zustimmung des Eigentümers zum beurkundeten Vorgang zugrunde gelegen sei. Gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der auf den Beschwerdegrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit (Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG) gestützte Revisionsrekurs des Liegenschaftseigentümers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Abweisung des Antrages des Vermessungsamtes Vöcklabruck abzuändern.