Rechtssatz RS0010756
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010756
Entscheidungsdatum
21.08.2001
Rechtssatz
Die Ansicht, daß für eine im Zuge von Erhebungen nach § 38 Abs 1 Z 2 VermG erfolgte Grundstückszusammenlegung, die urkundlich dargetan ist, weder ein Antrag des Liegenschaftseigentümers noch dessen Zustimmung zu einem amtswegigen Vorgehen des Vermessungsamtes erforderlich sei, ist im Hinblick auf den in § 52 Z 3 VermG enthaltenen Hinweis auf § 12 Abs 1 VermG, nicht aber auch § 12 Abs 2 VermG, nicht offenbar gesetzwidrig.Die Ansicht, daß für eine im Zuge von Erhebungen nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, VermG erfolgte Grundstückszusammenlegung, die urkundlich dargetan ist, weder ein Antrag des Liegenschaftseigentümers noch dessen Zustimmung zu einem amtswegigen Vorgehen des Vermessungsamtes erforderlich sei, ist im Hinblick auf den in Paragraph 52, Ziffer 3, VermG enthaltenen Hinweis auf Paragraph 12, Absatz eins, VermG, nicht aber auch Paragraph 12, Absatz 2, VermG, nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 96/87
Entscheidungstext OGH 17.11.1987 5 Ob 96/87
NZ 1988,167
- 5 Ob 65/93
Entscheidungstext OGH 29.06.1993 5 Ob 65/93
- 5 Ob 78/01h
Entscheidungstext OGH 21.08.2001 5 Ob 78/01h
Auch; Beisatz: Die amtswegige Veränderung von Grundstücken des Grundsteuerkatasters nach § 52 Z 3 VermG bedarf auch keiner Zustimmung des davon betroffenen Grundeigentümers. (T1); Beisatz: Hier: Beseitigung von "Sprungklammern". (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0010756
Dokumentnummer
JJR_19871117_OGH0002_0050OB00096_8700000_001