Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Liegenschaftseigentümer, der aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig, jedoch nicht berechtigt ist.
Die Liegenschaftseigentümer erachten sich ausschließlich dadurch für beschwert, dass die Neubezeichnung des bisherigen Grundstücks 51/1 in 51/1 und 51/3 im anhängigen Flächenwidmungsverfahren dazu führen würde, dass das Grundstück 51/3, das im Flächenwidmungsverfahren nicht einbezogen sei, nicht als Bauland/Dorfgebiet erhalten würde. Dadurch ergäbe sich eine enorme Wertveränderung, die Liegenschaftseigentümer seien dadurch in ihrem Eigentumsrecht beeinträchtigt.
Im Weiteren führen die Revisionsrekurswerber noch aus, dass keine Rechtsvorschrift bestehe, die eine Neubezeichnung von Grundstücken aufgrund der Beseitigung von Sprungklammern anordne. Beantragt wird daher eine Aufhebung des erstinstanzlichen Grundbuchsbeschlusses sowie diese Grundbuchshandlung erst nach Beendigung des Verfahrens über die Abänderung des Flächenwidmungsplans fortzusetzen.
Die §§ 8 f VermG normieren die beiden Hauptzwecke des Katasters und dessen notwendigen Inhalt und Ausstattung. Nähere Bestimmungen über die Anlegung der Katastralmappe enthält die vom BEV erlassene DV 24 (abgedruckt in Dittrich/Hrbek/Kaluza, Das österreichische Vermessungsrecht**2 X: Erlässe zum VermG). Hinsichtlich der Führung der Katastralmappe hat das BEV verfügt:Die Paragraphen 8, f VermG normieren die beiden Hauptzwecke des Katasters und dessen notwendigen Inhalt und Ausstattung. Nähere Bestimmungen über die Anlegung der Katastralmappe enthält die vom BEV erlassene DV 24 (abgedruckt in Dittrich/Hrbek/Kaluza, Das österreichische Vermessungsrecht**2 X: Erlässe zum VermG). Hinsichtlich der Führung der Katastralmappe hat das BEV verfügt:
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3,32: Besonderheiten
"(1) Sofern das Zeichen für die Zugehörigkeit von Grundflächen zu einem Benützungsabschnitt bei nicht aneinandergrenzenden Grundflächen angewendet worden ist (Sprung), ist jenes anlässlich einer Amtshandlung unter Verfassung eines Anmeldungsbogens zu beseitigen."
Die dadurch erforderliche Neubezeichnung der Grundflächen stellt eine Teilung im Sinn des LiegTeilG nicht dar (vgl aaO 69, 70). Mit einer solchen Neubezeichnung der Grundflächen wird der in Punkt 3,4:Die dadurch erforderliche Neubezeichnung der Grundflächen stellt eine Teilung im Sinn des LiegTeilG nicht dar vergleiche aaO 69, 70). Mit einer solchen Neubezeichnung der Grundflächen wird der in Punkt 3,4:
Benützungsabschnitte Abs 3 des Erlasses zum VermG (vgl aaO 338) Rechnung getragen, dass "das Zeichen für die Zugehörigkeit von Grundflächen zu einem Benützungsabschnitt nur dann zulässig ist, wenn diese Grundflächen aneinandergrenzen". Daraus ergibt sich, dass die Verwendung der in älteren Mappenblättern noch ersichtlichen "Sprungklammer" die insbesondere durch Wege getrennte Grundflächen auf demselben Grundstück zugehörig ausweisen, nicht mehr angewendet werden darf.Benützungsabschnitte Absatz 3, des Erlasses zum VermG vergleiche aaO 338) Rechnung getragen, dass "das Zeichen für die Zugehörigkeit von Grundflächen zu einem Benützungsabschnitt nur dann zulässig ist, wenn diese Grundflächen aneinandergrenzen". Daraus ergibt sich, dass die Verwendung der in älteren Mappenblättern noch ersichtlichen "Sprungklammer" die insbesondere durch Wege getrennte Grundflächen auf demselben Grundstück zugehörig ausweisen, nicht mehr angewendet werden darf.
Es trifft daher nicht zu, dass die Beseitigung der Sprungklammern ohne gesetzliche Grundlage erfolgt wäre. Die daraus resultierende Neubezeichnung eines in der Natur abgegrenzten Liegenschaftsteils ist die einzig denkbare Vorgangsweise, wie der gesetzlichen Notwendigkeit entsprochen werden kann.
§ 52 Z 3 VermG ermächtigt das Vermessungsamt neben der Vereinigung von Liegenschaften (wozu die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers erforderlich ist), auch zur amtswegigen Änderung von Grundstücken. Eine solche liegt hier vor. Mit einem inhaltlich als "Mitteilung des Vermessungsamts an das Grundbuchsgericht über die Ergebnisse seiner Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können und dann von Amts wegen zu erfolgen haben", hat das Vermessungsamt dem Grundbuchsgericht das Ergebnis eigener Tätigkeit mitgeteilt (vgl Kienast, Die Veränderung von Grundstücksgrenzen 121 mit RSp-Hinweisen). Diesfalls hat das Gericht in amtswegigem Vorgehen nach (positiver) Prüfung der Belastungs- und Eigentumsverhältnisse der Grundstücke die bücherliche Anordnung zu treffen (vgl aaO 176 mwN). Nach ständiger Judikatur sind die Grundbuchsgerichte an die Beurkundungen der Anmeldungsbogen gebunden (NZ 1974, 59; NZ 1986, 91; JUS-EXTRA 1993/1774, so auch Dittrich/Angst/Auer Grundbuchsrecht4 Anm 4 zu § 1 LiegTeilG ua).Paragraph 52, Ziffer 3, VermG ermächtigt das Vermessungsamt neben der Vereinigung von Liegenschaften (wozu die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers erforderlich ist), auch zur amtswegigen Änderung von Grundstücken. Eine solche liegt hier vor. Mit einem inhaltlich als "Mitteilung des Vermessungsamts an das Grundbuchsgericht über die Ergebnisse seiner Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können und dann von Amts wegen zu erfolgen haben", hat das Vermessungsamt dem Grundbuchsgericht das Ergebnis eigener Tätigkeit mitgeteilt vergleiche Kienast, Die Veränderung von Grundstücksgrenzen 121 mit RSp-Hinweisen). Diesfalls hat das Gericht in amtswegigem Vorgehen nach (positiver) Prüfung der Belastungs- und Eigentumsverhältnisse der Grundstücke die bücherliche Anordnung zu treffen vergleiche aaO 176 mwN). Nach ständiger Judikatur sind die Grundbuchsgerichte an die Beurkundungen der Anmeldungsbogen gebunden (NZ 1974, 59; NZ 1986, 91; JUS-EXTRA 1993/1774, so auch Dittrich/Angst/Auer Grundbuchsrecht4 Anmerkung 4 zu Paragraph eins, LiegTeilG ua).
Zutreffend hat das Rekursgericht bereits ausgeführt, dass daher die Zweckmäßigkeit der Vorgangsweise der Vermessungsbehörde vom Gericht nicht mehr zu untersuchen ist.
Die amtswegige Veränderung von Grundstücken des Grundsteuerkatasters nach § 52 Z 3 VermG bedarf auch keiner Zustimmung des davon betroffenen Grundeigentümers (NZ 1996, 139; JUS-EXTRA 1993/1774; Kienast aaO 164 f).Die amtswegige Veränderung von Grundstücken des Grundsteuerkatasters nach Paragraph 52, Ziffer 3, VermG bedarf auch keiner Zustimmung des davon betroffenen Grundeigentümers (NZ 1996, 139; JUS-EXTRA 1993/1774; Kienast aaO 164 f).
Mit dem angefochtenen Beschluss wird daher der Zielsetzung des § 26 LiegTeilG der auch hier anzuwenden ist (vgl 5 Ob 65/93) entsprochen.Mit dem angefochtenen Beschluss wird daher der Zielsetzung des Paragraph 26, LiegTeilG der auch hier anzuwenden ist vergleiche 5 Ob 65/93) entsprochen.
Zur Verhinderung allfälliger Nachteile, die den Liegenschaftseigentümern durch die Änderung der Bezeichnung im Zusammenhang mit der Neuerstellung von Flächenwidmungsplänen entstehen könnten, ist in jenem dazu führenden Verwaltungsverfahren Abhilfe zu suchen.
Der Revisionsrekurs war jedoch nicht berechtigt.