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Rechtssatz RS0115568

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115568

Geschäftszahl

5Ob78/01h

Entscheidungsdatum

21.08.2001

Rechtssatz

Die Paragraphen 8, f VermG normieren die beiden Hauptzwecke des Katasters und dessen notwendigen Inhalt und Ausstattung. Nähere Bestimmungen über die Anlegung der Katastralmappe enthält die vom BEV erlassene DV 24. Daraus ergibt sich, dass die Verwendung der in älteren Mappenblättern noch ersichtlichen "Sprungklammer" die insbesondere durch Wege getrennte Grundflächen auf demselben Grundstück zugehörig ausweisen, nicht mehr angewendet werden darf. Die aus der Beseitigung von "Sprungklammern" resultierende Neubezeichnung eines in der Natur abgegrenzten Liegenschaftsteils ist die einzig denkbare Vorgangsweise, wie der gesetzlichen Notwendigkeit entsprochen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 78/01h
    Entscheidungstext OGH 21.08.2001 5 Ob 78/01h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115568

Dokumentnummer

JJR_20010821_OGH0002_0050OB00078_01H0000_001