Aus der Begründung:
A) Zum Revisionsrekurs der erbserklärten Erbin:
Da der Beschluß des Rekursgerichtes nur eine teilweise bestätigende Entscheidung darstellt, ist der Revisionsrekurs im Sinne des Judikates 56 (neu) = SZ. XXIV 335, das auch im außerstreitigen Verfahren anzuwenden ist, gemäß § 14 AußStrG. zulässig und nach dieser Gesetzesstelle zu beurteilen.Da der Beschluß des Rekursgerichtes nur eine teilweise bestätigende Entscheidung darstellt, ist der Revisionsrekurs im Sinne des Judikates 56 (neu) = SZ. römisch 24 335, das auch im außerstreitigen Verfahren anzuwenden ist, gemäß Paragraph 14, AußStrG. zulässig und nach dieser Gesetzesstelle zu beurteilen.
Sofern die erbserklärte Erbin als Aktenwidrigkeit rügt, daß bei der Bemessung des Pflichtteils auf die vom Pflichtteilsberechtigten zu entrichtende Erbschaftssteuer kein Bedacht genommen worden sei, die aber eine Passivpost des Nachlasses bilde, weil nach § 13 (2) ErbStG. der Nachlaß und jeder Erbe für die Steuer der am Erbfall Beteiligten hafte, macht sie in Wahrheit den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend, der aber nicht gegeben ist. Denn zufolge § 13 (1) des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 (BGBl. Nr. 141/1955) ist Steuerschuldner in Erbschaftssteuersachen nur der Erwerber. Nach Lehre (Dorazil, Komm. zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Manz 1961, S. 68) und Rechtsprechung (VwGH. vom 29. April 1959, Slg. Nr. 2007 (F.)) ist als Erwerber des Pflichtteils (dieser ist, wie sich aus dem Zusammenhalt des § 1 (1) und § 2 (1) Z. 1 leg. cit. zweifelsfrei ergibt, keine Zweckzuwendung im Sinne des in Rede stehenden Gesetzes, bei der auch der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte Steuerschuldner ist, nur der Pflichtteilsberechtigte anzusehen. § 13 (2) ErbStG. begrundet lediglich eine Haftung des Nachlasses und zwar solange er nicht eingeantwortet ist (Dorazil, a. a. O. S. 68) sowie der Erben gleich Gesamtschuldnern für die Steuer der am Erbfall Beteiligten. Nur dem Pflichtteilsberechtigten darf daher als Schuldner mit Bescheid die auf ihn entfallende Erbschaftssteuer vorgeschrieben werden, während die im § 13 (2) ErbStG. Angeführten nur als beschränkt haftungspflichtige Personen in Betracht kommen (VwGH. vom 29. April 1959, Slg. Nr. 2007 (F.)). Daraus folgt, daß für die Berücksichtigung der auf den Pflichtteilsberechtigten entfallenden Steuern als Erbgangschulden kein Raum besteht (vgl. hiezu auch Weiss in Klang[2] III S. 141, 903).Sofern die erbserklärte Erbin als Aktenwidrigkeit rügt, daß bei der Bemessung des Pflichtteils auf die vom Pflichtteilsberechtigten zu entrichtende Erbschaftssteuer kein Bedacht genommen worden sei, die aber eine Passivpost des Nachlasses bilde, weil nach Paragraph 13, (2) ErbStG. der Nachlaß und jeder Erbe für die Steuer der am Erbfall Beteiligten hafte, macht sie in Wahrheit den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend, der aber nicht gegeben ist. Denn zufolge Paragraph 13, (1) des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955,) ist Steuerschuldner in Erbschaftssteuersachen nur der Erwerber. Nach Lehre (Dorazil, Komm. zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Manz 1961, S. 68) und Rechtsprechung (VwGH. vom 29. April 1959, Slg. Nr. 2007 (F.)) ist als Erwerber des Pflichtteils (dieser ist, wie sich aus dem Zusammenhalt des Paragraph eins, (1) und Paragraph 2, (1) Ziffer eins, leg. cit. zweifelsfrei ergibt, keine Zweckzuwendung im Sinne des in Rede stehenden Gesetzes, bei der auch der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte Steuerschuldner ist, nur der Pflichtteilsberechtigte anzusehen. Paragraph 13, (2) ErbStG. begrundet lediglich eine Haftung des Nachlasses und zwar solange er nicht eingeantwortet ist (Dorazil, a. a. O. S. 68) sowie der Erben gleich Gesamtschuldnern für die Steuer der am Erbfall Beteiligten. Nur dem Pflichtteilsberechtigten darf daher als Schuldner mit Bescheid die auf ihn entfallende Erbschaftssteuer vorgeschrieben werden, während die im Paragraph 13, (2) ErbStG. Angeführten nur als beschränkt haftungspflichtige Personen in Betracht kommen (VwGH. vom 29. April 1959, Slg. Nr. 2007 (F.)). Daraus folgt, daß für die Berücksichtigung der auf den Pflichtteilsberechtigten entfallenden Steuern als Erbgangschulden kein Raum besteht vergleiche hiezu auch Weiss in Klang[2] römisch drei S. 141, 903).
Geht man von den Feststellungen der Untergerichte aus, dann liegt weder eine Aktenwidrigkeit noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, wenn das Rekursgericht für die Bemessung des Pflichtteils von einem Nachlaßwert von etwa 16 Millionen Schilling und von einem Pflichtteilsanspruch von 6 Millionen Schilling ausgeht.
B) Zum Revisionsrekurs des Pflichtteilsberechtigten:
Zu Unrecht vermeint der Rekurswerber, die der erbserklärten Erbin auferlegte Sicherheitsleistung sei unzureichend, weil die Pensionsansprüche der Erbin, die Angestellte des vom Erblasser betriebenen Tiefbohrunternehmens gewesen sei, als Passivposten der Verlassenschaft Berücksichtigung gefunden haben.
Den Untergerichten unterlief kein Verstoß gegen die Vorschrift des §
1445 ABGB., wenn sie Abfertigungs- oder Pensionsansprüche einer
Dienstnehmerin als Verbindlichkeiten des Tiefbohrunternehmens
berücksichtigten. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Ansprüche
auf Bezahlung des gebührenden Entgeltes der Testamentserbin
zustehen. Nach dem Schrifttum (Klang[2] VI S. 535, Ehrenzweig II/1
S. 347, Schell, Rspr. 1933 S. 199, Bemerkungen zur Entscheidung Nr.
278) und der Rechtsprechung (Rspr. 1933 Nr. 278), erlischt auch das
zweiseitige Dauerschuldverhältnis ebenso wie jedes andere
Schuldverhältnis durch Vereinigung nicht schon mit der Abgabe der
Erbserklärung, sondern erst im Zeitpunkt der Einantwortung und sind
Verbindlichkeiten aus einem Dienstverhältnis bei der Berechnung des
Pflichtteils als Abzüge zu berücksichtigen.