Begründung:
Mit dem am 25.März 1987 beim Magistratischen Bezirksamt für den
9. Bezirk, Schlichtungsstelle, erhobenen und gegen Susanne H*** als Hauseigentümerin und Herzl V*** als (Unter-)Vermieter gerichteten Antrag begehrte Milica M*** ihre Anerkennung als Hauptmieterin der Wohnung Nr. 12 der zweiten Stiege in dem der Erstantragsgegnerin gehörigen Haus Wien 9., Mariannengasse 25 a und die Überprüfung der Zulässigkeit des von ihr mit dem Zweitantragsgegner als Untervermieter vereinbarten bzw. von ihr begehrten Hauptmietzinses. Sie sei auf Grund der mit dem Zweitantragsgegner am 16.März 1984 und am 22.April 1985 abgeschlossenen Mietverträge seit 1.April 1984 Mieterin dieser Wohnung. Die Erstantragsgegnerin, die mit dem Zweitantragsgegner in Ungarn verheiratet sei, sei bei der Unterzeichnung des Mietvertrages anwesend gewesen und habe gemeinsam mit Herzl V*** die einzelnen Vertragspunkte diktiert. Der Zweitantragsgegner scheine auch als Hauptmieter einiger anderer Wohnungen im Haus auf. Es bestehe daher der begründete Verdacht, daß die Hauptmietverträge zwischen der Liegenschaftseigentümerin und dem Hauptmieter, falls solche überhaupt existierten, lediglich zur Umgehung der ihr zustehenden Rechte als Hauptmieterin abgeschlossen worden seien.
Mit Entscheidung vom 15.April 1987 stellte das Magistratische Bezirksamt für den 9. Bezirk, Schlichtungsstelle, gemäß § 2 Abs 3 MRG fest, daß die Antragstellerin als Hauptmieter der genannten Wohnung anzuerkennen sei.Mit Entscheidung vom 15.April 1987 stellte das Magistratische Bezirksamt für den 9. Bezirk, Schlichtungsstelle, gemäß Paragraph 2, Absatz 3, MRG fest, daß die Antragstellerin als Hauptmieter der genannten Wohnung anzuerkennen sei.
Susanne H*** und Herzl V*** gaben sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden und riefen rechtzeitig das Gericht an (§ 40 Abs 1 MRG).Susanne H*** und Herzl V*** gaben sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden und riefen rechtzeitig das Gericht an (Paragraph 40, Absatz eins, MRG).
Die Antragsgegner sprachen sich gegen die Anträge aus. Das Erstgericht wies den Antrag auf Anerkennung der Antragstellerin als Hauptmieterin der von ihr gemieteten Wohnung ab und den Antrag auf Prüfung der Zulässigkeit des vereinbarten bzw. begehrten Hauptmietzinses zurück. Bei dieser Entscheidung ging das Erstgericht von der Feststellung aus, daß der Zweitantragsgegner auf Grund des auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Mietvertrages vom 18.November 1979 Hauptmieter der Wohnung top. Nr. 12 in dem der Erstantragsgegnerin gehörigen Haus Wien 9., Mariannengasse 25 a ist und zwischen den Antragsgegnern der Abschluß eines Mietverhältnisses gewollt war.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß das Recht des Mieters, als Hauptmieter anerkannt zu werden, nach § 2 Abs 3 MRG dann gegeben sei, wenn der Hauptmietvertrag nur zur Untervermietung und zur Umgehung der einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte geschlossen worden sei. § 43 Abs 1 MRG gelte zwar auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossen worden seien. Im Zweifel sei aber eine Rückwirkung auf Sachverhalte, die sich abschließend vor dem Inkrafttreten des MRG verwirklicht hätten, nicht anzunehmen. Soweit nach dem früheren Recht ein Anspruch nach § 916 ABGB habe durchgesetzt werden können, werde für die Geltendmachung nun das Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 1 MRG zur Verfügung stehen. Die Antragstellerin habe nicht vorgebracht, daß es sich bei dem gegenständlichen Vertrag um ein Scheingeschäft handeln könne; auf Grund des Beweisverfahrens hätten sich auch diesbezüglich keine Hinweise ergeben. Ein Scheingeschäft sei auch nicht anzunehmen, weil die Antragsgegner jedenfalls ein Hauptmietverhältnis hätten begründen wollen. Umgehungsgeschäfte könne § 2 Abs 3 MRG aber nur dann erfassen, wenn sie nach dem 31.Dezember 1982 stattgefunden hätten. Der gegenständliche Hauptmietvertrag sei bereits im Jahr 1979 abgeschlossen worden. Der gegenständliche Antrag könne daher zu keiner Anerkennung der Antragstellerin als Hauptmieter führen. Käme der Antragstellerin aber die Position eines Hauptmieters nicht zu, sei sie auch zur Überprüfung des Hauptmietzinses nicht antragslegitimiert.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß das Recht des Mieters, als Hauptmieter anerkannt zu werden, nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG dann gegeben sei, wenn der Hauptmietvertrag nur zur Untervermietung und zur Umgehung der einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte geschlossen worden sei. Paragraph 43, Absatz eins, MRG gelte zwar auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossen worden seien. Im Zweifel sei aber eine Rückwirkung auf Sachverhalte, die sich abschließend vor dem Inkrafttreten des MRG verwirklicht hätten, nicht anzunehmen. Soweit nach dem früheren Recht ein Anspruch nach Paragraph 916, ABGB habe durchgesetzt werden können, werde für die Geltendmachung nun das Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG zur Verfügung stehen. Die Antragstellerin habe nicht vorgebracht, daß es sich bei dem gegenständlichen Vertrag um ein Scheingeschäft handeln könne; auf Grund des Beweisverfahrens hätten sich auch diesbezüglich keine Hinweise ergeben. Ein Scheingeschäft sei auch nicht anzunehmen, weil die Antragsgegner jedenfalls ein Hauptmietverhältnis hätten begründen wollen. Umgehungsgeschäfte könne Paragraph 2, Absatz 3, MRG aber nur dann erfassen, wenn sie nach dem 31.Dezember 1982 stattgefunden hätten. Der gegenständliche Hauptmietvertrag sei bereits im Jahr 1979 abgeschlossen worden. Der gegenständliche Antrag könne daher zu keiner Anerkennung der Antragstellerin als Hauptmieter führen. Käme der Antragstellerin aber die Position eines Hauptmieters nicht zu, sei sie auch zur Überprüfung des Hauptmietzinses nicht antragslegitimiert.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge, erklärte jedoch den weiteren Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.
Das Rekursgericht verneinte das Vorliegen der im Rekurs geltend gemachten Verfahrensmängel und erachtete den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt als zur rechtlichen Beurteilung der Rechtssache ausreichend. Nach § 2 Abs 3 MRG stehe einem Mieter das Recht zu, als Hauptmieter anerkannt zu werden, wenn der Hauptmietvertrag nur zur Untervermietung und zur Umgehung der einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte geschlossen worden sei. Daß der Hauptmietvertrag nur zum Schein abgeschlossen worden sei, also die den Hauptmietvertrag Schließenden im gegenseitigen Einverständnis hätten überhaupt nicht rechtsgeschäftig tätig werden oder in Wahrheit ein anderes Rechtsgeschäft schließen wollten, sei nicht erforderlich (5 Ob 140/86 = JBl 1987, 321). Nach § 43 Abs 1 MRG gelte das 1. Hauptstück des MRG auch für Mietverträge, die vor Inkrafttreten des MRG geschlossen worden seien. Im Zweifel sei aber eine Rückwirkung auf Sachverhalte, die sich abschließend vor dem Inkrafttreten des MRG verwirklicht hätten, nicht anzunehmen. Soweit nach dem früheren Recht ein Anspruch nach § 916 ABGB (Scheingeschäft) habe durchgesetzt werden können, stehe für die Geltendmachung dieses Anspruches nun allerdings das Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 1 MRG zur Verfügung. Im übrigen enthielte aber § 2 Abs 3 MRG neues Recht und könne daher nur Umgehungsgeschäfte erfassen, die nach dem 31.Dezember 1981 stattgefunden hätten. Dieser vom Obersten Gerichtshof in den Entscheidungen 5 Ob 44/87, 5 Ob 80,81/87, zum Ausdruck gebrachten Ansicht vermöge sich die Rekurswerberin zwar nicht anzuschließen, sie unterließe jedoch eine nähere Begründung hiefür. Liege ein vor 1982 nicht zum Scheine abgeschlossener Hauptmietvertrag vor, dann sei der Abschlußzeitpunkt des Untermietvertrages - dieser sei im konkreten Fall im April 1984 geschlossen worden - unerheblich, weil von einem Scheingeschäft im Sinne des § 916 ABGB nicht gesprochen werden könne. In einem solchen Fall könne der Antragsteller im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 1 MRG nicht erfolgreich durchdringen. Sei der Hauptmietvertrag hingegen als Umgehungsgeschäft zu beurteilen, würden solche Geschäfte von § 2 Abs 3 MRG nur erfaßt, wenn der Abschlußzeitpunkt im Geltungsbereich des MRG liege, sodaß der auf § 2 Abs 3 MRG sich berufende Mieter nur dann erfolgreich sein könne, wenn der Hauptmietvertrag, also das Umgehungsgeschäft, nach dem 1.Jänner 1982 zustande gekommen sei. Für den vorliegenden Fall schließe der Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptmietvertrages ein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 2 Abs 3 MRG aus, ein Scheingeschäft im Sinne des § 916 ABGB sei im Hinblick auf die Ernsthaftigkeit des Abschlußwillens nicht in Betracht zu ziehen. Deshalb habe das Erstgericht mit Recht den Antrag des Untermieters, als Hauptmieter anerkannt zu werden, abgewiesen.Das Rekursgericht verneinte das Vorliegen der im Rekurs geltend gemachten Verfahrensmängel und erachtete den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt als zur rechtlichen Beurteilung der Rechtssache ausreichend. Nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG stehe einem Mieter das Recht zu, als Hauptmieter anerkannt zu werden, wenn der Hauptmietvertrag nur zur Untervermietung und zur Umgehung der einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte geschlossen worden sei. Daß der Hauptmietvertrag nur zum Schein abgeschlossen worden sei, also die den Hauptmietvertrag Schließenden im gegenseitigen Einverständnis hätten überhaupt nicht rechtsgeschäftig tätig werden oder in Wahrheit ein anderes Rechtsgeschäft schließen wollten, sei nicht erforderlich (5 Ob 140/86 = JBl 1987, 321). Nach Paragraph 43, Absatz eins, MRG gelte das 1. Hauptstück des MRG auch für Mietverträge, die vor Inkrafttreten des MRG geschlossen worden seien. Im Zweifel sei aber eine Rückwirkung auf Sachverhalte, die sich abschließend vor dem Inkrafttreten des MRG verwirklicht hätten, nicht anzunehmen. Soweit nach dem früheren Recht ein Anspruch nach Paragraph 916, ABGB (Scheingeschäft) habe durchgesetzt werden können, stehe für die Geltendmachung dieses Anspruches nun allerdings das Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG zur Verfügung. Im übrigen enthielte aber Paragraph 2, Absatz 3, MRG neues Recht und könne daher nur Umgehungsgeschäfte erfassen, die nach dem 31.Dezember 1981 stattgefunden hätten. Dieser vom Obersten Gerichtshof in den Entscheidungen 5 Ob 44/87, 5 Ob 80,81/87, zum Ausdruck gebrachten Ansicht vermöge sich die Rekurswerberin zwar nicht anzuschließen, sie unterließe jedoch eine nähere Begründung hiefür. Liege ein vor 1982 nicht zum Scheine abgeschlossener Hauptmietvertrag vor, dann sei der Abschlußzeitpunkt des Untermietvertrages - dieser sei im konkreten Fall im April 1984 geschlossen worden - unerheblich, weil von einem Scheingeschäft im Sinne des Paragraph 916, ABGB nicht gesprochen werden könne. In einem solchen Fall könne der Antragsteller im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG nicht erfolgreich durchdringen. Sei der Hauptmietvertrag hingegen als Umgehungsgeschäft zu beurteilen, würden solche Geschäfte von Paragraph 2, Absatz 3, MRG nur erfaßt, wenn der Abschlußzeitpunkt im Geltungsbereich des MRG liege, sodaß der auf Paragraph 2, Absatz 3, MRG sich berufende Mieter nur dann erfolgreich sein könne, wenn der Hauptmietvertrag, also das Umgehungsgeschäft, nach dem 1.Jänner 1982 zustande gekommen sei. Für den vorliegenden Fall schließe der Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptmietvertrages ein Umgehungsgeschäft im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, MRG aus, ein Scheingeschäft im Sinne des Paragraph 916, ABGB sei im Hinblick auf die Ernsthaftigkeit des Abschlußwillens nicht in Betracht zu ziehen. Deshalb habe das Erstgericht mit Recht den Antrag des Untermieters, als Hauptmieter anerkannt zu werden, abgewiesen.
Die Eröffnung des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof begründete das Rekursgericht damit, daß zur Frage des Abschlusses eines Hauptmietvertrages vor 1982 und des Untermietvertrages nach diesem Zeitpunkt im Rahmen des Verfahrens nach § 37 Abs 1 Z 1 MRG eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Gegen diesen Sachbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der auf die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung der zugrunde liegenden Anträge abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Die Eröffnung des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof begründete das Rekursgericht damit, daß zur Frage des Abschlusses eines Hauptmietvertrages vor 1982 und des Untermietvertrages nach diesem Zeitpunkt im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Gegen diesen Sachbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der auf die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung der zugrunde liegenden Anträge abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Erstantragsgegnerin beantragte in ihrer Rechtsmittelgegenschrift, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben. Der Zweitantragsgegner hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.